Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 UStG

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In § 15 Abs. 1 S. 1 UStG sind folgende Vorsteuerabzugsbeträge aufgeführt:

die Umsatzsteuer auf Lieferungen, sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers, (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. UStG), Umsatzsteuer in Zusammenhang mit Importgeschäften: Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG), Erwerbsteuer nach § 1 a UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG), Umsatzsteuer, im Fall der Steuerschuldnerverlagerung nach § 13 b Abs. 5 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), Umsatzsteuer, die gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 6 UStG vom Auslagerer geschuldet wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG).

Persönliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer im Sinn des § 2 oder § 2a UStG ist und den Leistungsbezug für sein Unternehmen hat. Ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG steht das Rechts auf Vorsteuern im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 4 UStG, mit Ausnahme bei steuerfreien innengemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 19 Abs. 4 UStG) nicht zu.

Darüber hinaus, darf der Leistungsempfänger nur die gesetzlich geschuldete Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung eines anderen Unternehmen abziehen. Wurde die Leistung daher von einem Nichtunternehmer ausgeführt, hat der Leistungsempfänger keinen Vorsteueranspruch nach § 15 Abs. 1 UStG. 

Schuldet der leistende Unternehmer die Steuer nach § 14 c UStG, steht dem Leistungsempfänger in Höhe des nach § 14 c UStG geschuldeten Betrags kein Vorsteueranspruch zu. Ein Vorsteuerabzug entfällt auch in den Fällen, in den die erbrachte Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist oder eine Steuerbefreiung im Hinblick auf § 4 UStG übersehen wurde.

Des Weiteren muss der Leistungsbezug für sein Unternehmen ausgeführt worden sein. Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist.

Wird ein Umsatz sowohl für den Unternehmensbereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt, ist die Vorsteuer grundsätzlich in einem abziehbaren und einen nichtabziehbaren Betrag aufzuteilen.

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweiszeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes.

In formaler Hinsicht benötigt der Unternehmer eine Rechnung, welche den Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG entspricht. Kann eine derartige Rechnung nicht vorgelegt werden oder ist diese mangelhaft, scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG aus.


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