Vorbestraft! – Für immer?

  • 4 Minuten Lesezeit

Wenn das Strafverfahren einen für den Angeklagten ungünstigen Ausgang nimmt und dieser zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird, gelangt diese Vorstrafe in das Bundeszentralregister (BZR). Dieses wird dann bei jedem weiteren Strafverfahren herangezogen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte erneut, vielleicht sogar mit einer ähnlichen Tat straffällig geworden ist. Das könnte sich dann strafschärfend auswirken.

 

Wann ist man vorbestraft?

Sofern man zu einer Strafe von mindestens 91 Tagessätzen bzw. mindestens 91 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gelangt diese Vorstrafe nicht nur in das BZR, sondern auch in das polizeiliche Führungszeugnis. In diesem Fall gilt man als vorbestraft, vgl. § 53 I BZRG. Sofern es bereits andere Eintragungen gibt, kommen auch niedrigere Strafen in das Führungszeugnis.

Das Führungszeugnis enthält also weniger Eintragungen als das Bundeszentralregister und stellt nur einen Auszug aus eben diesem dar. Für manche Berufsfelder muss man dem Arbeitgeber das polizeiliche Führungszeugnis vorlegen, um die Eignung für den angestrebten Beruf zu beweisen. Nicht jede Straftat lässt sich mit jedem Berufszweig in Einklang bringen.

 

Wann werden Eintragungen im Bundeszentralregister gelöscht? 

Daher kann es sehr wichtig sein, dass manche Jugendverfehlungen oder auch Taten im Erwachsenenalter einem nicht ewig nachhängen, sondern irgendwann aus den Registern getilgt werden.

Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 46 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) geregelt, wann Eintragungen gelöscht werden. Die Tilgungsfrist richtet sich dabei nach der Strafhöhe.

Im BZR werden Geldstrafen unter 90 Tagessätzen grundsätzlich nach fünf Jahren gelöscht. Selbiges gilt für Freiheitsstrafen oder Arreste von weniger als drei Monaten und Jugendstrafen unter einem Jahr.

Wird man zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt, die jedoch immer noch unter einem Jahr angesetzt ist, gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist.

Für Straftaten wegen sexuellen Missbrauchs gilt eine 20-jährige Tilgungsfrist und alle anderen Verurteilungen werden nach 15 Jahren getilgt.

Aber erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt die vollständige Löschung aus dem BZR. Sofern man zu einer lebenslangen Haft verurteilt wurde oder die Maßregel der Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet wurden, verschwindet diese Eintragung nie.

Diese Fristen betreffen natürlich nur den Regelfall, welcher wie immer eine Ausnahme kennt. Sofern „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet“, ermöglicht § 51 BZRG, dass eine Tilgung unterbleibt.

 

Gibt es Eintragungen in das BZR bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens?

Wenn das Strafverfahren in einem Freispruch endete oder eingestellt wurde, erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Denn in dieses Register sind nur rechtskräftige Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht wegen einer rechtswidrigen Tat eine Strafe festgelegt hat.

Einstellungen finden sich nur in dem sog. Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft, welches allenfalls bei Sicherheitsüberprüfungen des Bundes herangezogen wird, vgl. § 12 I Nr. 2 SÜG. Für das Register der Staatsanwaltschaft gelten wieder eigene Löschfristen, vgl. § 494 II StPO.

 

Löschung und Einsichtnahme in das Bundeszentralregister

Die Löschung des BZR erfolgt automatisiert, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf. Man kann jedoch beantragen, dass die Strafe bereits getilgt wird, wenn sie vollständig vollstreckt wurde und auch kein öffentliches Interesse entgegensteht, vgl. § 49 BZRG.

Ob man über ein leeres Bundeszentralregister verfügt, kann man prüfen, indem man um Auskunft beim Bundesamt für Justiz in Bonn ersucht. Das BZR bekommt man aber nicht nach Hause geschickt, sondern man muss es im örtlich zuständigen Amtsgericht vor Ort einsehen. Danach wird es direkt vernichtet.

 

Wie kann man das eigene Führungszeugnis einsehen?

Das eigene Führungszeugnis einzusehen ist etwas leichter. Dieses kann man bei jedem Einwohnermeldeamt beantragen und man bekommt auch eine Kopie ausgehändigt.


Löschfristen für das Führungszeugnis

Da das Führungszeugnis nur ein Ausschnitt des Bundeszentralregisters ist, welches nicht alle Verurteilungen enthält, sind hier die Löschfristen etwas kürzer.

Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten sowie bei Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr werden die Eintragungen grundsätzlich nach drei Jahren gelöscht, wenn man nicht bereits andere Eintragungen hat. In allen übrigen Fällen beträgt die Frist fünf Jahre, außer bei Freiheitsstrafen über einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte. Dort beträgt die Löschfrist zehn Jahre.

Lebenslange Freiheitsstrafen sowie angeordnete Sicherungsverwahrungen werden auch hier niemals gelöscht.

Fristbeginn für die Löschung ist in beiden Registern das Ende der letzten Freiheitsstrafe bzw. die vollständige Begleichung der Geldstrafe. Falls neue Eintragungen hinzukommen, laufen alle Fristen weiter.

Die Verurteilten haben gem. § 39 BZRG die Möglichkeit zu beantragen, dass die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird.

 

 

Sie können uns jederzeit und auch per Telefon oder E-Mail zu allen Fragen des Strafrechts kontaktieren.

Foto(s): ©Adobe Stock/mojo_cp

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Stefanie Kretschmer

Beiträge zum Thema