Ab wann bin ich vorbestraft?

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Die Frage „Ab wann bin ich vorbestraft?“ wird häufig im Rahmen eines Mandantengespräches durch den Mandanten (Beschuldigten) thematisiert. Ich möchte diese Fragestellung zum Anlass nehmen, um Ihnen einen kurzen und prägnanten Überblick über diese Thematik zu verschaffen.

Zunächst sollten die Begrifflichkeiten „Bundeszentralregister“ (BZR) und „Führungszeugnis“ voneinander unterschieden werden.

1. Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister ist ein zentrales amtliches Register, das durch das Bundesamt für Justiz geführt wird. In das Register werden sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen durch deutsche Gerichte eingetragen, unabhängig von der Höhe der Verurteilung oder der Art der Straftat. Die Eintragung in das Bundeszentralregister kann daher bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht vermieden werden.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Eintragungen im Bundeszentralregister auch zwingend im Führungszeugnis Erwähnung finden.

2. Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Es gibt drei verschiedene Arten von Führungszeugnissen (einfache, erweiterte und behördliche), wobei nachfolgend nur näher auf das einfache Führungszeugnis eingegangen werden soll, da dieses in der Praxis am häufigsten angefordert wird.

3. Inhalt des Führungszeugnisses:

Das einfache Führungszeugnis enthält z. B. keine Eintragungen bei

  • Verurteilungen (durch Urteile oder Strafbefehle) zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
  • Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt sind (allerdings erfolgt eine Eintragung in das Erziehungsregister)
  • Beispiele sind nicht anschließend!

Beachte: Das Erziehungsregister ist Teil des BZR, so dass sämtliche Entscheidungen und Anordnungen nach dem Jugendstrafrecht gegen eine Person in diesem enthalten sind. Eintragungen in das Erziehungsregister müssen jedoch nicht offenbart werden (§ 64 Abs. 1 BZRG)!

Es darf sich folglich derjenige als nicht vorbestraft gemäß § 53 Abs. 1 BZRG bezeichnen, der keine Eintragungen im Führungszeugnis hat.

4. Wie lange bestehen solche Eintragungen?

Sollte Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthalten, dann bestehen diese nicht ewig. Vielmehr werden diese innerhalb bestimmter Voraussetzungen unter bestimmten Tilgungsfristen (3 – 10 Jahren) in der Regel automatisch von der führenden Behörde gelöscht.

5. Praktische Auswirkungen?

In der Praxis dürfte die aufgeworfene Frage u. a. bei Vorstellungsgesprächen mit potenziellen Arbeitgebern relevant werden.

Tipp: Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nicht die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen, es sei denn, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Vorlage hat. Ein solches Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen es unbedingt auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter ankommt (z. B. Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen, Bewachungsgewerbe, Transportgewerbe, Öffentlicher Dienst).

Das Führungszeugnis können Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde oder online auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz beantragen.


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Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Aleksandar Mitrovski


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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