Vorfälligkeitsentschädigung – Abgrenzung zwischen Verbraucherdarlehen und gewerblichen Darlehen

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Anders als bei einem Verbraucherdarlehen steht der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn sie ein gewerbliches Darlehen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers außerordentlich kündigt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Februar 2018 entschieden (Az.: XI ZR 445/17).

Gerät ein gewerblicher Darlehensnehmer in Zahlungsverzug, ist die Bank berechtigt, den Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen. Als Ausgleich für die entgangenen Zinszahlungen kann sie dann vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, deren Höhe sie auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann, so der BGH.

„Von einem Verbraucher kann die Bank hingegen keine Entschädigung verlangen, wenn sie den Kreditvertrag kündigt. Wichtig ist daher die Abgrenzung zwischen einem Verbraucherdarlehen und einem Unternehmerdarlehen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Diese Beurteilung war in dem zugrunde liegenden Fall durchaus schwierig. Konkret hatten die Eigentümer mehrerer Immobilien insgesamt vier Darlehensverträge bei der Bank abgeschlossen. Als sie in Zahlungsverzug gerieten, kündigte die Bank die Verträge außerordentlich und verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die Darlehensnehmer waren der Ansicht, dass die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne, da es sich nicht um gewerbliche, sondern um Verbraucherdarlehen handele. Sie hätten kein Gewerbe betrieben und die Vermietung der Immobilien sei im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erfolgt.

Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Die Darlehensnehmer hätten eine Vielzahl von Wohnungen zu verwalten gehabt. Der organisatorische und zeitliche Aufwand spreche für eine gewerbliche Verwaltung und einen planmäßigen Geschäftsbetrieb. Dabei stellte der BGH klar, dass zur Abgrenzung zwischen der privaten und berufsmäßigen Vermögensverwaltung der Umfang der damit verbundenen Geschäfte das entscheidende Kriterium ist und nicht etwa die Höhe der verwalteten Werte. Die sei nicht maßgeblich. Erfordern die Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie z. B. ein Büro oder eine Organisation, liege eine gewerbliche Tätigkeit vor, so der BGH.

„Für die Berechtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist es also entscheidend, ob ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerbliches Darlehen abgeschlossen wurde. Diesen Aspekt sollten Darlehensnehmer und Darlehensgeber beim Vertragsabschluss beachten“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen auf der Kanzleiwebsite.


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