Vorgehen des Vermieters nach einer Zwangsräumung, bei sog. Berliner Räumung

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Die Wohnung wurde durch den Gerichtsvollzieher geräumt, das Schloss ausgetauscht – wie geht man nun weiter vor? Das Verhalten des Vermieters nachdem seine Räumung durchgesetzt wurde, kann sich entscheidend auf die Kosten der Zwangsräumung auswirken – vor allem wenn der Mieter bereits als zahlungsunfähig bekannt ist.

Dabei sind zwei Faktoren für die Vermieter regelmäßig entscheidend: Wie kann der Vermieter seine Mieträume möglichst zeitnah weiter nutzen und damit wieder Mieteinkünfte generieren und wie verhält er sich gleichzeitig korrekt gegenüber dem ehemaligen Mieter und bei der Verwertung der Mietgegenstände?

Möglichkeiten des Vermieters zur Weiternutzung der Wohnung 

Grundsätzlich verbleiben im Rahmen einer sog. Berliner Räumung die Mietgegenstände bis zu einen Monat in der Wohnung, um so die Transport- und Lagerkosten für die Mietgegenstände einzusparen.

Es ist für den Vermieter jedoch auch möglich, die Mietgegenstände selbstständig aus der Wohnung zu entfernen und zu verwahren, um die Wohnung so schnell wieder nutzbar zu machen.

Dabei dürfen Gegenstände, an denen der Mieter offensichtlich kein Interesse mehr hat, direkt vernichtet werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mieter zuvor deutlich bekundet hat, diese Gegenstände behalten zu wollen.

Vorgehen gegenüber dem ehemaligen Mieter 

Dennoch müssen auch gegenüber dem ehemaligen Mieter einige Punkte beachtet werden:

Dem Mieter ist dabei mitzuteilen, dass er seine persönlichen Gegenstände an mindestens zwei Terminen in Empfang nehmen darf. Der Mieter muss jedoch die Transportkosten zu seinem neuen Aufenthaltsort selbst tragen. Er hat überdies ein Recht zur Einsichtnahme des Räumungsprotokolls sowie der bei der Räumung aufgenommenen Dokumentation.

Der Mieter hat insbesondere ein Recht darauf, seine persönlichen und nicht pfändbaren Gegenstände gem. § 811 ZPO aus der Wohnung zu erhalten.

Ein besonderes Augenmerk sollte der Vermieter darauflegen, dass der Mieter bei der Übernahme seiner Habseligkeiten, nicht den Besitz über die Mietsache zurück erlangt sonst ist der Räumungstitel verbraucht.

Bezüglich der verbleibenden Gegenstände kann der Vermieter sein Vermieterpfandrecht verwerten.


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Ihr Rechtsanwalt 

Filip Wawryk



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