Vorladung durch die Polizei – Änderungen für Zeugen – Keine Änderung für Beschuldigte

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Durch die Änderung der Strafprozessordnung im Sommer dieses Jahres haben sich verschiedene Rechte bzw. Pflichten geändert.

Nach bisheriger Rechtslage war es so, dass weder Beschuldigte noch Zeugen einer polizeilichen Vorladung Folge leisten mussten. Weder Zeuge noch Beschuldigter waren gezwungen, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.

Wichtig ist noch immer, dass Sie als Beschuldigter einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit noch immer nicht an einer polizeilichen Vernehmung teilzunehmen haben.

Etwas anderes ergibt sich bei einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung. Dieser müssen Sie in jedem Falle nachkommen. Beschuldigten rate ich sowohl bei einer polizeilichen Vorladung als auch bei einer durch die Staatsanwaltschaft noch immer, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nur auf diesem Wege können Sie sich sicher sein, über Ihren Verteidiger überhaupt umfassende Kenntnis zu erlangen, was man Ihnen überhaupt vorwirft. Nur Ihr Verteidiger hat ein Recht auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Polizei oder Staatsanwaltschaft!

Änderungen für Zeugen ergeben sich nun durch § 163 Abs. 3 StPO.

Hier steht nun folgendes: "Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten."

Dies bedeutet, dass Zeugen ab sofort verpflichtet sind, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, sofern diese von der Polizei angeordnet worden ist.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach § 163 Abs. IV StPO ab sofort über die Zeugeneigenschaft sowie das Vorliegen des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen.

Sie entscheidet darüber hinaus auch über die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zeugen.

Insoweit sollten Zeugen sich überlegen, anwaltliche Vertretung mit zur Vernehmung mit hinzuzuziehen. Zu schnell kann aus der Zeugeneigenschaft die des Beschuldigten werden. Insofern ist hier Vorsicht angebracht!

Meine Kanzlei steht Ihnen in Fragen des Strafrechts mit Rat und Tat zur Seite.

Dies ggf. auch bundesweit.


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