Vorladung oder Strafanzeige durch den Zoll - was tun?

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Vorladung oder Strafanzeige durch den Zoll

Sie haben eine Vorladung oder eine Strafanzeige durch den Zoll erhalten, und fragen sich, wie Sie darauf reagieren sollen? Die Antwort erhalten Sie in diesem Rechtstipp! Sie erfahren darin:

- Wie das Zollstrafrecht funktioniert

- Was "Bannbruch" bedeutet

- Welche Behörde bei Zollstraftaten ermittelt

- Welche Strafen bei Verstößen gegen das Zollstrafrecht drohen

- Was eine "strafbefreiende Selbstanzeige" ist

- Was Sie tun sollten, wenn die Zollbehörden gegen Sie ermitteln

Gegen Sie läuft ein zollstrafrechtliches Verfahren? 

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Was ist das Zollstrafrecht und wie funktioniert es?

Das Zollstrafrecht existiert zur gesetzlichen Regelung der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waren und anderen Gegenständen über die deutschen Grenzen. Es ist, wie das Steuerrecht, in der Abgabenordnung (AO) geregelt und ähnlich aufgebaut, da Zölle Steuern gleichgestellt sind. So gibt es beispielsweise analog zum Tatbestand der Steuerhinterziehung (Falsche, Unvollständige oder gar keine Angaben über steuerlich relevante Tatsachen -  § 370 AO) auch den der Zollhinterziehung (Falsche, Unvollständige oder gar keine Angaben über ein- oder ausgeführte Gegenstände -  § 370 Abs. 6 AO).

Andere für das Zollrecht relevante Straftaten sind Hehlerei und Bannbruch.


Was bedeutet Bannbruch?

Bannbruch (§ 372 AO)  bezeichnet den Straftatbestand der Ein- Aus- oder Durchführung eines verbotenen Gegenstandes. Dieser Tatbestand gilt als der seltenste und unbeliebteste der Abgabenordnung, da er quasi nur der Form nach existiert. Ähnliche Tatbestände, also Paragraphen, die die Einfuhr verbotener Gegenstände regeln, gibt es jeweils im Waffengesetz, im Betäubungsmittelgesetz usw., und diese haben nach der sogenannten Subsidiaritätsklausel Vorrang vor dem Bannbruch. Wer also etwa illegale Drogen einführt, wird nicht nach § 372 AO, sondern nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bestraft.


Welche Behörde ermittelt bei Zollstraftaten?

Aus den angedeuteten Gründen übernimmt, bei Fällen des Bannbruchs, aber auch bei anderen Straftaten, häufig die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen von den Zollbehörden. Hauptzollamt, Zollfahndungsamt und Zollkriminalamt können jedoch auch selbständig ermitteln. Für den Betroffenen macht das allerdings kaum einen Unterschied, denn die Befugnisse der Behörden (Durchsuchungsbeschlüsse, Beschlagnahmung von Beweismaterial, Vernehmung etc.) sind die Gleichen. Unterschiede bestehen allenfalls beim Strafmaß.


Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Zollstrafrecht?

Bannbruch wird beispielsweise mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. Auf Zollhinterziehung stehen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Kommen beide Tatbestände zusammen, spricht man von Schmuggel, der mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, bis zu 10 Jahren bestraft wird.

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Im Zollstrafrecht existiert, im Gegensatz zu anderen Abteilungen des Strafrechts, die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Das bedeutet, dass ein selbsttätiges, unaufgefordertes Anzeigen,  umfassendes Offenlegen und vollständiges Begleichen der eigenen Straftat bewirkt, dass man ohne Strafe davonkommt.

Hierfür ist es jedoch unbedingt notwendig, sich einen Rechtsbeistand zu nehmen, da der formellen Vorgaben viele sind, und eine Selbstanzeige absolut korrekt und vor allem lückenlos und vollständig vorgelegt werden muss, um nicht das Gegenteil zu bewirken.


Was soll man tun, wenn die Zollbehörden gegen einen ermitteln?

Wenn der Zoll einmal ermittelt, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.

Da die Strafen empfindlich ausfallen können, sollte man umgehend handeln, und sich dabei an die folgenden zwei goldenen Regeln halten:

1. Schweigen ist Gold! Sie sind, anders als bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, verpflichtet, zu einer Vorladung durch das Hauptzollamt zu erscheinen! Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, und sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, da eine Aussageverweigerung nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden darf, eine Aussage aber schnell zu Ihren Ungunsten ausfallen kann!

2. Ab zum Anwalt! Ohne einen guten Strafverteidiger sind Sie gegen die Ermittlungsbehörden des Zolls chancenlos. Nehmen Sie daher, wenn Sie eine Anzeige erhalten haben, umgehend Kontakt mit einem Fachanwalt auf, der sich mit Steuerrecht und Strafrecht auskennt. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, prüfen, was eigentlich gegen Sie vorliegt, und darauf aufbauend gemeinsam mit Ihnen eine wirksame Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und kämpfen bundesweit für Ihr Recht. Wenn Sie eine Selbstanzeige tätigen wollen, oder bereits gegen Sie ermittelt wird, kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, Email oder über das Kontaktformular und schildern Sie uns Ihren Fall!

Mehr zum Thema Zollstrafrecht und Bannbruch erfahren Sie auch in unserem Rechtsblog:

Strafanzeige vom Zoll wegen Bannbruch.

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