Vorladung, Strafbefehl, Anklage Vorwurf Hausfriedensbruch – Anwalt für Strafrecht

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Durch § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wird das Hausrecht, sei es einer Einzelperson oder eines Unternehmens, gesetzlich geregelt und geschützt. Dieser Paragraph basiert auf dem Prinzip, dass jeder Mensch das Recht hat, eigenständig zu bestimmen, wer sein Eigentum oder seinen Besitz betreten darf. Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB begeht, wer widerrechtlich in die Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum einer anderen Person eindringt oder in abgeschlossene Räume, die für den öffentlichen Dienst oder Verkehr vorgesehen sind, widerrechtlich eindringt. Ebenso macht sich jemand strafbar, wenn er sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, nachdem er ohne Erlaubnis in den Räumlichkeiten verweilt hat. Somit definiert § 123 StGB grundsätzlich zwei Arten von Hausfriedensbruch: 

  • das vorsätzliche, widerrechtliche Eindringen in die Räumlichkeiten einer anderen Person und
  • das Nicht-Verlassen nach einer Aufforderung des Berechtigten.


Welche Strafe droht für Hausfriedensbruch? 

Die Strafe bei einem Hausfriedensbruch hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Umstände der Tat und die Beziehung zwischen Täter und Opfer sind ebenso relevant wie mögliche Vorstrafen des Täters. Gemäß § 123 StGB kann bei einem einfachen Hausfriedensbruch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Im Falle eines schweren Hausfriedensbruchs wird § 124 StGB angewendet, der Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vorsieht.

Häufig gehen mit einem Hausfriedensbruch auch zivilrechtliche Ansprüche des Hausrechtsinhabers gegenüber dem Täter einher, insbesondere wenn es zu Sachbeschädigungen oder anderen Rechtsverletzungen kommt. Diese zivilrechtlichen Ansprüche müssen separat durch den Hausrechtsinhaber in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.


Bei Betreten welcher Räume kann man sich wegen Hausfriedensbruch strafbar machen?

Der Begriff "Wohnung" wird innerhalb des § 123 StGB sehr weit gefasst. Darunter fallen sowohl überdachte als auch eingeschlossene Räume, die für den ständigen Aufenthalt einer Person bestimmt sind und primär nicht für Arbeitszwecke genutzt werden. Dazu zählen nicht nur die eigentliche Wohnung, sondern auch weitere Räumlichkeiten wie Keller oder Waschküchen. Unter bestimmten Bedingungen können auch Boote und Campingwagen als "Wohnungen" betrachtet werden, sofern sie als Unterkunft dienen.

Geschäftsräume sind abgeschlossene Räume, die hauptsächlich für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische oder ähnliche Aktivitäten genutzt werden. Die Öffnungszeiten sind hier maßgeblich. Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich, unterliegen jedoch ebenfalls dem Hausrecht, das durch den Hausrechtsinhaber oder befugte Personen eingeschränkt werden kann. 

Als befriedetes Besitztum gelten sämtliche unbewegliche Objekte, die durch Eingrenzung vor unbefugtem Betreten geschützt sind. Auch Abbruchhäuser und Rohbauten können durch angemessene Maßnahmen in den Status des befriedeten Besitztums versetzt werden. Beispiele für deutliche Abgrenzungen sind beispielsweise Mauern und Zäune. Als befriedetes Besitztum werden Grundstücke oder Weiden betrachtet, die durch Zäune umschlossen sind.

§ 123 StGB umfasst auch den Schutz von abgeschlossenen Räumen, die für den öffentlichen Dienst oder Verkehr vorgesehen sind. Räume, die für den öffentlichen Dienst bestimmt sind, beinhalten Einrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeführt werden, wie zum Beispiel Schulen, Kirchen oder Gerichtsgebäude. Räume, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dienen dem Transport von Personen oder Gütern. Hierzu gehören zum Beispiel Eisen- oder Straßenbahnen und Busse.


Wodurch kann man sich wegen Hausfriedensbruch strafbar machen?

Entscheidend für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist der Wille des Inhabers des Hausrechts. Es ist erforderlich, dass dieser einer anderen Person den Zutritt zu dem abgesicherten Bereich gestattet oder zugelassen hat. Gleiches gilt für den Aufenthalt einer dritten Person in diesem Bereich. Wenn ein solcher Wille nicht erkennbar ist, gilt der Tatbestand des § 123 StGB als erfüllt. Dabei muss unterschieden werden zwischen einem widerrechtlichen Betreten und einem unbefugten Verweilen.


Hausfriedensbruch durch widerrechtliches Eindringen

Das Eindringen bezeichnet das Betreten eines Ortes gegen den Willen des Berechtigten. Um als Betreten zu gelten, muss der ganze Körper oder ein Teil davon in den betreffenden Bereich eingedrungen sein. Der Berechtigte kann seinen Willen sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend äußern.

Ein widerrechtliches Betreten liegt vor, wenn eine Person ohne Erlaubnis oder gegen den erkennbaren Willen des Rechteinhabers in den geschützten Bereich eindringt. Dabei muss der Wille des Rechteinhabers nicht ausdrücklich geäußert werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben, wie beispielsweise verschlossene Türen oder Warnschilder.


Wer entscheidet darüber, ob ich eintreten darf? 

Da nur der Inhaber des Hausrechts den Zutritt zu einem geschützten Raum verbieten kann oder das Verweilen in einem solchen, ist es häufig von entscheidender Bedeutung, wer der Inhaber des Hausrechts ist. Das Hausrecht liegt im Allgemeinen bei der Person, die ein Nutzungsrecht über einen Raum oder eine Fläche besitzt. Somit hat beispielsweise der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses zweifellos das Hausrecht. Wenn eine Wohnung vermietet wird, geht das Hausrecht auf den Mieter über, was bedeutet, dass auch der Mieter darüber entscheiden kann, wer die Wohnung betreten oder darin verweilen darf. Dies gilt ebenso für Hotelgäste, denen das Recht zusteht, zu bestimmen, wer ihr Hotelzimmer betritt oder darin verweilt. In Wohngemeinschaften teilen sich die Bewohner das Hausrecht. Auch Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Behörde können das Hausrecht haben. Daher ist jede einzelne Person befugt, ein Hausverbot auszusprechen. Ein solches Verbot führt dazu, dass jedes widerrechtliche Betreten zu einem strafbaren Hausfriedensbruch führt.


Hausfriedensbruch, wenn der Vermieter die Wohnung betritt?

Vermieter übertragen das Nutzungsrecht einer Wohnung oder eines Hauses durch den Mietvertrag an den Mieter. Daher obliegt es dem Mieter, zu entscheiden, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Ohne die Zustimmung des Mieters hat der Vermieter dementsprechend keinen Zugang zu den Räumlichkeiten. Wenn der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters das Mietobjekt betritt, liegt ein Verstoß gegen den Hausfrieden vor.

Allerdings haben Vermieter das Recht, von Ihnen den Zutritt zur Mietsache zu verlangen. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, für die ein Zugang zur Wohnung notwendig ist.


Wird jeder Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt?

Gemäß § 123 Abs. 2 StGB wird ein Hausfriedensbruch in der Regel nur aufgrund eines Strafantrags seitens des Hausbesitzers verfolgt. Ein Strafantrag ist das formelle Verlangen einer Person, eine andere Person wegen einer bestimmten Straftat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dies ist zu unterscheiden von einer Strafanzeige, bei der lediglich über einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Vorfall informiert wird. Ein Strafantrag kann nur schriftlich von der durch die Tat geschädigten Person bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gestellt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Wenn die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für notwendig erachtet, ist kein Strafantrag erforderlich.

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