Vorladung Vorwurf Unfallflucht, § 142 StGB? Was nun?

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Bewahren Sie zunächst unbedingt Ruhe! 

Auch wenn sich dieses leicht sagt, aber es ist zunächst der wichtigste Rat eines erfahrenen Anwalts auf diesem Gebiet. 

Gehen Sie nicht – auf keinen Fall – zu einem Vernehmungstermin! 

Dieser unüberlegte Schritt führt nur in wenigen Ausnahmefällen zu einem günstigen Verfahrensende. 

Sollten Sie einen solchen Termin erhalten haben, so wird unsere Kanzlei im Rahmen der Verteidigerbestellung diesen Termin absagen. Polizei und Staatsanwaltschaft wissen mit einer solchen Verteidigerbestellung umzugehen und vermuten hinter diesem Schritt kein Schuldeingeständnis. Bereits mit diesem Schreiben machen wir für Sie elementare Rechte geltend. 

Es ist unsere tägliche Praxis.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bis zu mehreren Monaten erhalten wir die Ermittlungsakte. Von dieser Akte erhalten Sie eine Abschrift. Dieses ist aus unserer Sicht nicht nur zulässig, sondern auch äußerst hilfreich. In vielen Fällen können nur Sie uns wichtige Informationen zur Ergänzung oder Widerlegung des Akteninhalts liefern. 

In der Regel fertigen wir nach Akteneinsicht und einer Besprechung mit Ihnen für Sie eine sog. Verteidigererklärung unter der Berücksichtigung des Einzelfalls an. Hierin nehmen wir für Sie inhaltlich Stellung, ohne dass die Schutzburg des Schweigens von Ihnen verlassen werden muss. 

Vielfach lässt sich bereits mit der Verteidigererklärung eine Einstellung des Verfahrens oder sinnvolle weitere Schritte im Rahmen des Verfahrens vorbereiten.

Die erfahrene Verteidigung im Bereich ist nicht nur im Hinblick auf eine mögliche Bestrafung wichtig, da mit dem Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eine Vielzahl von teuren Problemen für Sie verbunden sein können.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

1. Unfall im Straßenverkehr

Hierbei handelt es sich um ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.

Interessante Verteidigungsansätze lassen sich hier im Zusammenhang mit dem Beladen von Fahrzeugen und rollenden Einkaufswagen finden.

Auch das Merkmal des „öffentlichen Verkehrs“ ist in einigen Konstellationen nicht uninteressant. 

Als Schutzbereich des § 142 StGB wird nur der öffentliche Straßenverkehr verstanden, d. h. der Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen bzw. die von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden können.

2. Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist „jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“. Damit erfasst der Unfallbegriff z. B. nicht nur den Fahrer eines Fahrzeugs, sondern unter Umständen durchaus auch den Beifahrer, der den Fahrer abgelenkt hat. 

Von einem „Unfallverursacher“ wird man zumindest eine Anwesenheit am Unfallort voraussetzen müssen, sodass derjenige als Täter ausscheidet, der den späteren Unfallverursacher nur „auf den Weg geschickt“ hat.

3. Tathandlung des § 142 StGB

Grundsätzlich kennt der Tatbestand des § 142 StGB vier mögliche Tathandlungen.

Es sollen hier die zwei häufigsten Varianten kurz dargestellt werden.

a. Entfernung ohne Ermöglichung der Feststellungen 

§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt das Entfernen vom Unfallort unter Strafe, bevor „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten“ die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eine weitere Anwesenheit und die Angabe der eigenen Unfallbeteiligung ermöglicht worden ist. Hieraus ergibt sich damit eine Warte- und eine Vorstellungspflicht des Unfallbeteiligten.

Für das Sichentfernen ist eine Ortsveränderung erforderlich (aber auch ausreichend), die über den Bereich des Unfallortes hinausgeht. Der Täter muss sich dabei so weit von der Unfallstelle abgesetzt haben, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Wenn sich der Unfallbeteiligte lediglich mit Kenntnis von anderen Beteiligten an einen sicheren Platz zurückzieht, so liegt kein Sichentfernen vor.

Nach der Wartepflicht ist der Unfallbeteiligte verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, wie Feststellungen über die Person, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung angezeigt und nach dem Willen feststellungsbereiter Personen noch zu treffen sind. Hier kann der weitere Unfallbeteiligte auf den Umstand bestehen, dass die Beteiligten bis zum Eintreffen der Polizei warten. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, mit einem weiteren Unfallbeteiligten zur nächsten Polizeidienststelle fahren zu müssen. 

b. Entfernung vor Ablauf der Wartefrist 

Ist kein Feststellungsberechtigter anwesend, so verlangt § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB dass „eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet“ wird, bevor der Unfallort verlassen wird. Hiermit sind Fälle gemeint, in denen u. a. ein abgestelltes Fahrzeug oder ein Zaun beschädigt wird. 

Auch hier stellt der Gesetzgeber das Sichentfernen unter Strafe. Es kommt jedoch das Merkmal hinzu, dass der Unfallbeteiligte nicht eine ausreichende Zeit gewartet hat. 

Häufig streitig ist die angemessene Wartezeit. 

Der Umfang der Wartezeit beurteilt sich nach dem Grad des Feststellungsinteresses sowie nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit.

Für die Frage der Zumutbarkeit ist das Interesse des Täters am Verlassen des Unfallortes mit dem Feststellungsinteresse des Geschädigten abzuwiegen. Kriterien sind u. a. etwa

- Art und Schwere des Unfalls sowie Schadenshöhe (je schwerer der Unfall, je länger ist selbstverständlich die angemessene Wartezeit)

- Unfallort (einsame Landstraße zur Nachtzeit)

Ist die angemessene Wartefrist verstrichen, so darf sich der Täter mit Blick auf § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB straflos entfernen. Es trifft ihn dann allerdings die Pflicht, die Feststellungen unverzüglich (!) nachträglich zu ermöglichen; wird diese verletzt, tritt eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein.

4. Vorsatz 

In der Regel muss der Täter wissen, dass er möglicherweise einen Unfall im Straßenverkehr verursacht, einen nicht ganz unerheblichen Fremdschaden verursacht hat und nach den Umständen angezeigte Feststellungen nicht ermöglicht hat. 

Dass der Täter dies hätte „erkennen können oder müssen“, reicht für die Annahme eines notwendigen Vorsatzes nicht aus. 

Hier ist der Einzelfall vor entschiedener Bedeutung. Es lässt sich an dieser Stelle vielfach sinnvoll im Rahmen der Verteidigung argumentieren. 

Häufig stellt sich an dieser Stelle die Frage der Wahrnehmbarkeit eines Unfallgeschehens. Möglicherweise macht es Sinn, an dieser Stelle ein Gutachten zur Frage der Bemerkbarkeit einer Kollision einzuholen. Ich berate Sie hierzu gerne.

5. Rechtsfolgen 

Grundsätzlich sieht der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Wenn Sie nicht vorbelastet sind und lediglich ein Sachschaden verursacht wurde, so spricht zunächst viel für die Verhängung einer Geldstrafe, welche jedoch je nach Sachverhalt und Ihrem Einkommen schnell in die mehrere tausend Euro gehen kann. 

Mit einer sinnvollen Argumentation strebe ich in diesen Fällen eine Einstellung des Verfahrens, notfalls gegen eine Geldauflage, an. 

Die Unfallflucht zieht unter Umständen hässliche Folgen in einem gerichtlichen Verfahren nach sich:

a. Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot 

Taten nach § 142 StGB bilden Regelfälle für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Auch ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) nicht selten. Gute und schnelle Hilfe ist an dieser Stelle damit unbedingt erforderlich. 

Die gleichen Ausführungen gelten für:

- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315b)

- des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),

- der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

- und des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den zuvor benannten Tatbeständen bezieht.

Im schlimmsten Fall fahren Sie kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, bis die Entscheidung rechtskräftig ist und die möglicherweise vom Gericht verhängte Sperrfrist abgelaufen ist. 

Anders als bei einem Fahrverbot erlischt Ihre Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils. Sie müssen daher im Anschluss bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.

Gerichte erteilen Sperrfristen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In Ausnahmen kann auch eine lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, § 69a Abs. 1 StPO.

Es ist jedoch ebenfalls möglich, dass das Gericht gegen Sie ein Fahrverbot mit der Dauer von einem bis zu sechs Monaten (§ 44 StGB) verhängt. 

b. Verjährung

Häufig werden auch Fragen der Verjährung gestellt, daher noch ein Wort zur Verjährung des Vergehens nach § 142 StGB. Der Tatbestand verjährt nach fünf Jahren.

Mögliche Folge kann ebenfalls eine Fahrtenbuchauflage der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 31a StVZO sein. 

Weitere Folge ist der mögliche Versicherungsregress Ihrer Haftpflichtversicherung. Im Falle der Verkehrsunfallflucht erfüllen Sie einen Verstoß gegen die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag. In einer solchen Konstellation bezahlen Sie den Schaden über den Regress der Versicherung bei dem Unfallgegner teilweise oder vollständig aus eigener Tasche.

7. Sonderproblem: Visitenkarte oder Zettel am Scheibenwischer 

Achtung! Regelmäßig wird die Verteidigung vom Mandanten erforderlich, welche ihre Visitenkarten oder handgeschriebene Zettel am Scheibenwischer des Unfallgegners hinterlassen und dann wegfahren. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort! Sie kommen Ihrer Warte- und eine Vorstellungspflicht nicht in einem ausreichenden Maß nach. 

Bitte lassen Sie sich in diesen Fällen sofort durch einen erfahrenen Anwalt in diesem Bereich beraten, da möglicherweise ein Absehen von Strafe über § 142 Abs. 4 StGB in Betracht kommt. Hierbei hat eine Meldung eines Verkehrsunfalls mit den notwendigen Angaben im ruhenden Verkehr (z. B. Parkplatzunfall) innerhalb von 24 Stunden freiwillig zu erfolgen. 

Es darf bei dem Verkehrsunfall nicht zu einem bedeutenden Sachschaden gekommen sein. Die Höhe eines bedeutenden Sachschadens liegt aktuell bei ca. 1.300,00 €. Hiervon weichen einzelne Gericht jedoch ab und kann daher nicht verallgemeinert werden. 

Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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