Vorladung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr – was nun?

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Der heutige Straßenverkehr ist schnell, hektisch und völlig überladen. Fehler passieren! Leider führt mancher Fehler oder Unachtsamkeit im Straßenverkehr zum Tode eines anderen Menschen. Hier ist schnelles und effektives Handeln gefragt.

Aus meiner täglichen Praxis durch Verteidigungen im gesamten Bundesgebiet in diesem Bereich ist mir die mit diesem Delikt einhergehende Problematik bekannt. Hier trifft eine meist für alle Seiten menschliche Katastrophe auf eine strafrechtliche Verfolgung. 

Sie brauchen schnell und umfangreich einen kompetenten Verteidiger!

Gehen Sie bitte nicht zu dem Vernehmungstermin und bewahren Sie unbedingt Ruhe. Schalten Sie einen erfahrenen Verteidiger ein, da hiervon extrem viel abhängt und es durchaus Ansätze der Verteidigung gibt, wie ich Ihnen in diesem Artikel aufzeigen möchte.

Die fahrlässige Tötung ist im Strafgesetzbuch in § 222 geregelt.

Ein Verkehrsteilnehmer macht sich hiernach dann strafbar, wenn er durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht.

Wie Sie sehen, hatte der Gesetzgeber nicht nur speziell den Straßenverkehr bei der Norm im Blick. Die Norm gilt für alle Fälle der durch Fahrlässigkeit verursachten schweren Folge des Todes eines anderen Menschen.

Kommt ein Mensch im Straßenverkehr zu Tode, liegt bei den Staatsanwaltschaften der Verdacht – zumindest – der fahrlässigen Tötung nahe und sie wird ihre Ermittlungen auf diesen Bereich massiv fokussieren. Teilweise wird dieses durch die eingesetzten Beamten und möglicherweise durch Angehörige weiter befeuert.

Lassen Sie sich nicht blenden, Sie haben es mit einer Behörde zu tun, welche zunächst über schier unbegrenzte finanzielle und personelle Kapazität verfügt. Sie stehen dem zunächst völlig allein gegenüber. Meist befinden Sie sich nach einem solchen Verkehrsunfallgeschehen in einer unfassbar aufreibenden Lage.

Wie Sie an den Entscheidungen des Schwurgerichts in Berlin im sog. Raserverfahren gesehen haben, kann auch schnell der Vorwurf von Totschlag und sogar Mord im Raume stehen. Der Übergang ist hier fließend und in der Rechtsprechung für einen Laien nicht zu überblicken.

Im Rahmen der Verteidigung spielt neben der Frage, ob Ihnen überhaupt der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht werden kann, mithin, ob Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt haben und auch die Folge vorhersehbar war, auch die Frage der Einordnung des Fahrlässigkeitsgrads eine Rolle.

Bei dem Nachweis einer groben Fahrlässigkeit wird sich ein deutlich anderes Strafmaß ergeben als bei einer nur leichten oder normalen Fahrlässigkeit. Dieses herauszuarbeiten ist Aufgabe eines guten Verteidigers.

Maßstab ist auch die persönliche Kenntnis und die Fähigkeiten des Beschuldigten, denn der musste um die Vorhersehbarkeit wissen. Das Verhalten des Beschuldigten muss die aktuelle Gefährlichkeit auslösen. Auch hier bestehen je nach Tatgeschehen umfangreiche Möglichkeiten der Verteidigung.

Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung verlangt, dass sich der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr auch ordnungsgemäß verhält und auf zufällige Situationen reagieren kann. Liegt ein Verstoß gegen eine Verkehrsregel gemäß StVO vor, so geht die Rechtsprechung zwangsläufig von einer Sorgfaltspflichtverletzung aus.

Hier stellt sich jedoch häufig die Frage, ob der Verkehrsunfall bei der Beachtung der objektiven Sorgfalt, der Verkehrsregeln, vermeidbar gewesen wäre. Hierzu werden im Ermittlungsverfahren bereits umfangreiche Gutachten eingeholt, welche meist nur einem Verteidiger zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Der Gesetzgeber hat zwar das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten ohne anwaltliche Vertretung ausgeweitet, aber es empfiehlt sich, einen mit dieser Materie kundigen Verteidiger zu beauftragen.

Gerade eine umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet ist hilfreich, da viele technische Fragen zu beantworten sind, die sich meist im Bereich der sog. Unfallrekonstruktion abspielen. Eine Einschätzung dieser Ergebnisse ist für einen Laien teilweise kaum nachvollziehbar.

Folgen:

Die persönlichen Folgen können im Falle der fahrlässigen Tötung umfangreich ausfallen. Zu beachten ist hier:

Die fahrlässige Tötung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.

Regelmäßig werden die an Unfall beteiligten Fahrzeuge zunächst beschlagnahmt und durch einen Sachverständigen untersucht. In vielen Fällen wird durch die Polizei auch der Führerschein beschlagnahmt, später durch die die Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt und durch Gerichte auch erlassen.

Die Tat verjährt innerhalb von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Beachten Sie, dass die Angehörigen des Getöteten grundsätzlich zur Führung der Nebenklage berechtigt sind (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Menschlich ist dieses in jedem Fall eine Katastrophe, mit der Sie und die weiteren Beteiligten umgehen müssen. Denken Sie bitte auch an die möglichen zivilrechtlichen Folgen.

Ihre Rechtsschutzversicherung wird in der Regel die Eintrittspflicht auf unsere Anfrage bestätigen und die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens teilweise bzw. vollständig tragen.

Da jeder Einzelfall gerade in diesem Bereich besonders ist, lassen Sie sich umfangreich durch mich beraten.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt

für Strafrecht und Verkehrsrecht


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