Vorladung wegen Volksverhetzung, § 130 StGB? (WhatsApp oder Facebook) [Update 21.9.23]

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Situation: Sie haben in einer WhatsApp-Gruppe ein Bild (sog. Meme) hochgeladen, dessen Inhalt zB. eine ausländerfeindliche Botschaft war und stehen nun unter dem Verdacht der Volksverhetzung bzw. haben eine Ladung erhalten, bei der Polizei zu erscheinen? Sie haben sich nichts dabei gedacht und nicht mit solchen Folgen gerechnet?

Egal ob bei Facebook oder WhatsApp: Der gegenseitige Austausch von Bildern zur Erheiterung ist allgemeiner Konsens geworden. Aber darf man jedes Bild bei WhatsApp versenden oder gibt es auch hier Grenzen?

Rechtliches: Die Antwort ist ja, es gibt Grenzen. Das OLG Celle (Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 Ss 127/22) musste sich kürzlich mit einem solchen Fall beschäftigen. Dabei hat der Angeklagte in einer WhatsApp-Gruppe ein Bild mit einem ausländerfeindlichen Kontext, einen sog. Sticker gepostet. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn daraufhin wegen Volksverhetzung. Das Gericht entschied, dass die WhatsApp-Gruppe zwar nur 60 Mitglieder hatte, jedoch aufgrund des allgemeinkundigen Umstandes der massenhaften, über den Instant-Messaging-Dienst vorgenommenen Weiterverbreitung und der dem Hochladen bekannten ausländerfeindlichen Gesinnung, eine breite Öffentlichkeit vorlag. Der Hochladende könne nicht auf die Diskretion der Gruppenmitglieder vertrauen. Es sei davon auszugehen, dass das hochgeladene Bild über die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe hinaus eine Vielzahl weiterer Menschen erreicht. Folglich liegt auch beim Hochladen eines Bildes in einer WhatsApp-Gruppe eine breite Öffentlichkeit vor, die eine Vielzahl unbekannter Personen erreicht und geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören.

Das Gericht entschied weiter, dass durch das Hochladen nicht die Äußerung eines Dritten weitergegeben wird, sondern eine eigene Äußerung vorgenommen wird. Das erneute Hochladen des Bildes ist Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit und damit eine eigene Äußerung. Der Tatbestand der Volksverhetzung ist erfüllt. Das kann man allerdings auch ganz anders sehen!

Wie verhalte ich mich nun? Auch beim Posten in einer WhatsApp-Gruppe kann eine strafrechtliche Handlung vorliegen, die geahndet werden kann. Daher sollten Sie bei der Auswahl Ihrer Bilder bedenken, ob es sich hierbei um ausländerfeindliche, diskriminierende oder ehrverletzende Inhalte handelt.

Was tun, wenn einen nun ein solcher Vorwurf ereilt? Der Tatbestand der Volksverhetzung kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren mit sich bringen. Es gibt aber auch Verteidigungsmöglichkeiten. Rufen Sie an oder senden eine E-Mail. Nehmen Sie den Termin, wenn Sie vorgeladen worden sind, auf keinen Fall wahr – Sie müssen es auch nicht.

Senden Sie alle Unterlagen an koetz@koetzfusbahn.de. Wir beraten bundesweit - auch per Telefon, Mail und Zoom. Auch per WhatsApp können Sie ersten Kontakt aufnehmen.


Dr. Daniel Kötz kennt sich mit dem Recht der freien Rede als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus. Er berät im Strafrecht ausschließlich bei Taten mit Worten, Bildern und Daten.

Foto(s): Frank Beer

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