Vorläufige Festnahme zum Zwecke der Vorbereitung der Auslieferung – Europäischer Haftbefehl

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Wenn Sie sich als EU-Ausländer in Deutschland aufhalten und in Ihrem Heimatland einer Straftat verdächtigt werden, kann es passieren, dass in Ihrer Abwesenheit ein Urteil und ein Europäischer Haftbefehl ergeht und Sie zur Fahndung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben werden. 

Auch wenn Sie schon viele Jahre in der Bundesrepublik leben, kann es passieren, dass Sie bei einer Routinekontrolle am Bahnhof oder im Straßenverkehr festgenommen und dem Richter vorgeführt werden. 

Damit kommen Sie in eine äußerst heikle Situation, weil dieser Richter Sie zunächst nur nach Ihrer Identität befragt und Ihnen Ihre Rechte erklärt. Sie einfach wieder auf freien Fuß setzen kann dieser Richter nicht. 

Er sichert nur das weitere Verfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht. § 22 IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ) bestimmt: „Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist.“ 

Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgt durch die Justiz- und Polizeibehörden Ihres Heimatlandes und hier des Bundeskriminalamtes. Die Ausschreibung stellt aber kein förmliches Auslieferungsersuchen dar, aufgrund welcher die Auslieferungshaft angeordnet werden könnte. 

Nach § 16 IRG kann deshalb vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden. Das Oberlandesgericht setzt dem ersuchenden Staat eine Frist von längstens 2 Monaten, in welchem sämtliche Auslieferungsunterlagen beizubringen sind. Das Gericht ordnet oft auch kürzere Fristen an. Innerhalb der Frist ist der ins Deutsche übersetzte Haftbefehl dem Gericht zuzustellen. 

Wenn Sie oder Ihr Familienmitglied/Bekannter zu Unrecht gesucht werden oder zu Unrecht und in Abwesenheit verurteilt wurden, so sollten Sie bei den Richterbefragungen nicht der vereinfachten Auslieferung zustimmen. Sie sollten auch niemals auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatz verzichten. 

Rechtsanwalt Dubravko Mandic verfügt über langjährige Erfahrung bei der grenzüberschreitenden Verteidigung in Strafsachen und berät Sie in allen Fragen der Ausliefearungshaft.


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