Vorschaden als Einwand der gegnerischen Haftpflichtversicherung

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Wie kürzlich bei "Markt", einer Sendung des NDR dargestellt, sorgen Haftpflichtversicherer - insbesondere die HUK-Coburg - vermehrt für große Unzufriedenheit bei den Unfallgeschädigten, weil die Regulierung des Unfallschadens mit der Behauptung versagt wird, dass das Fahrzeug bereits einen Vorschaden gehabt habe.   

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Sie als Unfallgeschädigter stehen damit in der Situation, dass Sie diese Behauptung entkräften sollen. Eigentliche Aufgabe ist es aber dann, zu bewerten, um welche Art eines Vorschadens es sich handelt. Dies kann man grob wie folgt einteilen: 

- bekannter oder unbekannter Vorschaden;  
- abgrenzbarer oder nicht abgrenzbarer Vorschaden;  
- nachweislich ordnungsgemäß reparierter Vorschaden oder unreparierter Vorschaden   

Was ist ein Vorschaden?

Dabei stellt sich die Frage, was eigentlich ein Vorschaden ist und was nicht. Ganz klar können dies schon begrifflich nicht die Spuren eines normalen Gebrauchs sein.

Sollte bei dem Fahrzeug aber an der betreffenden Stelle bereits ein Schaden gegenüber einer Versicherung geltend gemacht worden sein und ohne Reparatur fiktiv abgerechnet worden sein, so wurde dieser bereits gegenüber der HIS (Hinweis- und Informations-System der Versicherungswirtschaft)-GmbH gemeldet. In diesem Falle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich um einen zu berücksichtigenden Vorschaden handelt. Daraus ergibt sich dann die Fragestellung, ob die Reparatur ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Erfordernisse für den Nachweis sind dabei bei einem dem Unfallgeschädigten unbekannten Vorschaden geringer als bei einem bekannten Vorschaden.2

Sollte bei dem Vorschaden eine Abgrenzung zum aktuellen Schaden möglich sein oder es sich um erhebliche Gebrauchsspuren handeln, so kann im Falle der gemeinsamen Reparatur mit dem Nachschaden ein sogenannter “Abzug alt für neu” erfolgen, was bedeutet, dass die hierfür mitentstandenen Reparaturkosten anteilig vom Unfallgeschädigten zu tragen sind.3

Wenn Vor- und Nachschaden in unterschiedlichen Bereichen eingetreten und technisch und rechnerisch abgrenzbar sind, soll dies als Nachweis ausreichen und ein Ersatzanspruch für den Nachschaden grundsätzlich bestehen.3

Uneinheitliche Rechtsprechung hierzu

Die Darstellung, dass dies im Grundsatz gelten soll, macht aber deutlich, dass verschiedene Gerichte hierzu eigene Ansichten haben und man deshalb hierbei auch ein Risiko eingeht, dass ein der Anspruch von einem Gericht nicht bestätigt wird.  Eindeutig ist die Situation wieder hingegen, wenn sich Vor- und Nachschaden überlagern. In diesem Fall entfällt grundsätzlich ein Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung wegen des Nachschadens. Die Behebung des Vorschadens müsste frühzeitig belegt werden. 


1 OLG Hamm NJW 2023, 615 

2 Vgl. BGH NJW 2020, 393 

3 OLG Brandenburg 3.3.2022 – 12 U 194/20, BeckRS 2022, 5792; LG Saarbrücken NJW 2014, 2661. 

4 OLG Düsseldorf NZV 2016, 381; OLG München NZV 2006, 261.  

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