Hypoventilation als Einwand gegen die Atemalkoholmessung

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Das OLG Zweibrücken hat im Jahr 2019 entschieden, dass die bei dem Gerät Dräger Alcotest 9510 nicht ausgeworfenen Fehlermeldungen im Grenzbereich von 0,25 mg/l der Behauptung einer dem Betroffenen nachteiligen, durch eine Hypoventilation verursachten Fehlmessung nicht entgegensteht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw eine Straße in Edesheim, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l hatte. Diesen Mittelwert hatte das AG aus den zwei mit dem Gerät Dräger Alcotest 9510 durchgeführten Messungen errechnet. 

Die Behauptung des Betroffenen, „aufgrund einer Hypoventilation sei eine Beeinflussung der Atemalkoholkonzentration zu seinen Ungunsten nicht auszuschließen“, hat das AG als Schutzbehauptung zurückgewiesen und hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 500,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verurteilt. 

Das AG ging dabei davon aus, dass das Gerät im Falle einer Hypoventilation keinen Wert anzeigt und die Messung abgebrochen wird. Aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG Zweibrücken das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Dazu führte es aus, dass es zwar zutreffe, dass das verwendete Messgerät eine Fehlermeldung nach den beiden Einzelmessungen auswirft, wenn die jeweils ermittelten Werte hinsichtlich Atemalkoholvolumen, Atemzeiten, Atemtemperatur und Atemalkohol eine ungewöhnlich große Differenz ausweisen. 

Insbesondere wird eine Fehlermeldung ausgeworfen, wenn der Proband bei den beiden Messungen unterschiedliche Atemtechniken anwendet. Wendet dieser aber die (ungewöhnliche) Atemtechnik bei beiden Messungen gleichermaßen an, so wird eine Fehlermeldung nicht verursacht.

Die Behauptung des Betroffene, den Messvorgang durch Hypoventilation beeinflusst zu haben, kann durch die nicht erfolgte Fehlermeldung demnach nicht widerlegt werden.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.2.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 83/17

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx


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