Vorsicht bei der Beschäftigung von Ehepartner/in!

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Die Frage kommt in der Praxis immer wieder vor: „Kann ich meiner/m in meinem Unternehmen geringfügig Beschäftigten Ehepartner/in einen Dienstwagen zur Verfügung stellen“?

Vor wenigen Monaten hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine klare Antwort gegeben.

Der Fall

Ein Unternehmer stellte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit wöchentlicher Arbeitszeit von 9 Stunden für 400 EUR pro Monat als „Minijobberin“ ein.

Die Ehefrau arbeitete im Innen- und Außendienst.

Neben den o. g. 400 EUR stellte der Arbeitgeber (Ehemann) der Arbeitnehmerin (Ehefrau) ein Kraftfahrzeug zur uneingeschränkten privaten Nutzung und für die betrieblichen Kurierfahrten zur Verfügung. Die Privatnutzung wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, dieser auf den monatlichen Lohnanspruch angerechnet und lediglich der verbleibende Differenzbetrag an die Arbeitnehmerin überwiesen.

Das zur Verfügung gestellte Fahrzeug befand sich im Betriebsvermögen des Arbeitgebers und er machte alle Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben geltend.

Das zuständige Finanzamt erkannte das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehefrau und Ehemann nicht an, da das hier gewählte Modell (Lohn zzgl. Dienstwagen) nicht fremdüblich sei.

Die Entscheidung

Nachdem das Finanzgericht Köln dem steuerpflichtigen Arbeitgeber/Ehemann noch Recht gegeben hat, sah der BFH (Urteil vom 10.10.2018 X-R-45/17) die Sache anders.

Laut ständiger Rechtsprechung können steuerlich anzuerkennende Verträge zwischen nahen Angehörigen (hier: Ehepartnern) zwar geschlossen werden. Diese müssen jedoch einem Fremdvergleich standhalten, d. h. die vertraglichen Hauptpflichten müssen klar und eindeutig vereinbart und umgesetzt werden sowie grundsätzlich Vereinbarungen zwischen fremden Dritten entsprechen.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) ist die unbeschränkte Zurverfügungstellung eines Dienstwagens an nahe Angehörige nach Auffassung des BFH nicht fremdüblich, denn die zwangsläufig entstehenden Kosten für den Betrieb des Dienstwagens stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Vergütung des Beschäftigten.

Im Ergebnis werden die Ausgaben für die Beschäftigung der Ehefrau steuerlich nicht anerkannt.

Empfehlung

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen muss darauf geachtet werden, dass diese

1. wirksam vereinbart,

2. tatsächlich umgesetzt werden und

3. einem Fremdvergleich standhalten.

Insbesondere Punkt 3. wird häufig durch die Finanzverwaltung angegriffen. In Zweifelsfragen ist empfehlenswert, möglichst vor Begründung eines Vertragsverhältnisses, einen Experten hinzuzuziehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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