Vorsicht bei unpräzisen Testamenten

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Wer letztwillige Verfügungen (wie beispielsweise Testamente) verfasst, sollte sich der Tragweite bewusst sein und daher möglichst präzise Formulierungen wählen. Dies gelingt nicht immer, wie der folgende Fall zeigt, mit dem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.11.2020 (Az. I-3 Wx 198/20) beschäftigt hat:

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und als Schlusserben wörtlich „die Kinder“ eingesetzt. Die Ehegatten hatten dabei mehrere gemeinsame Kinder und jeweils zusätzlich weitere Kinder aus den vorherigen Ehen. Zu einem der Kinder der Ehefrau bestand über viele Jahre hinweg kein Kontakt.

Nachdem beide Ehegatten verstorben waren, stritten sich die – teils eigenen und teils gemeinsamen – Kinder der Ehegatten gerichtlich um die Erbenstellung. Hierbei ging es hauptsächlich darum, wie die Erbeinsetzung der „Kinder“ zu verstehen war.

Es herrscht der Grundsatz, dass letztwillige Verfügungen bei uneindeutigen Formulierungen so auszulegen sind, dass der wahre Wille von Erblassern zur Geltung kommt. Dabei verbietet es sich, auf den buchstäblichen Sinn abzustellen. Im vorliegenden Fall wurden keine Personen als Erben benannt, sondern pauschal „die Kinder“. 

Das Gericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und Würdigung des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die im Hausstand der Ehegatten lebenden Kinder gemeint waren und gerade nicht das Kind aus erster Ehe, zu dem kein Kontakt bestand. 

Ob diese Auslegung dem tatsächlichen Willen des Ehepaares entspricht, wissen wir nicht. Es mag makaber klingen, aber es entspricht der Wahrheit: man kann sie hierzu nicht mehr befragen. Ich gehe davon aus, dass das Gericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine tragbare Entscheidung getroffen hat. Fakt ist jedoch auch: Hätten die Ehegatten ihren letzten Willen eindeutig und rechtssicher formuliert, wäre es wegen diesem Thema nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen. 

Dieser Fall stellt keinen Einzelfall dar - lassen Sie sich bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen anwaltlich beraten, damit möglichst kein Streit wegen unpräzisen Formulierungen entsteht!


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