Rückendeckung für das Behindertentestament

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Menschen, die ihren behinderten Angehörigen, z.B. den eigenen Kindern, im Wege der Erbschaft ihr Vermögen hinterlassen möchten, sehen sich einem grundlegenden Problem ausgesetzt: Für viele staatliche Sozialleistungen, auf die Behinderte oftmals angewiesen sind, gilt – vereinfacht dargestellt – der Grundsatz, dass solche Leistungen nur relativ vermögenslosen Empfängern zustehen.
Wer also größere Vermögenswerte erbt, ist oftmals gezwungen, diese zu verbrauchen, bevor wieder staatliche Sozialleistungen bezogen werden können. Häufig kommt es daher vor, dass das hart erarbeitete Eigenheim im Erbfall verkauft werden muss und nicht zugunsten der Angehörigen erhalten bleiben kann.


Es gibt zwischenzeitlich einen durch die Rechtsprechung abgesicherten Weg, solche Sachverhalte zu verhindern: das Behindertentestament. Mit komplexen und an die Rechtsprechung angepassten Formulierungen ist es möglich, dass Behinderte weiterhin Sozialleistungen beziehen, obwohl sie relevante Vermögenswerte geerbt haben.


Gelten die Vorteile eines Behindertentestaments aber auch für grundsätzlich anfallende Gerichtskosten einer rechtlichen Betreuung? Ja, dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken erst kürzlich mit Beschluss vom 23.11.2020.


Das Gericht hat auch in diesem besonderen Zusammenhang festgestellt, dass Behindertentestamente grundsätzlich Ausdruck (hier: elterlicher) Sorge sind und deren Wirkung sich auch auf die vorbezeichneten Gerichtskosten bezieht.


Die Rechtsprechung verfestigt stetig die Bedeutung des Behindertentestaments und gibt ihm Rückendeckung in verschiedenen Bereichen. Schützen auch Sie Ihr Vermögen zugunsten Ihrer Angehörigen und lassen Sie sich fachlich beraten.



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