Vorsicht: Mietwagen im Ausland

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Wer ein Kfz anmietet, sollte die Mietbedingungen genau durchlesen und sich an ihren Inhalt strikt halten. In einem vom AG München entschiedenen Fall hatte ein Mieter ein wertvolles Fahrzeug für 2 Tage angemietet und wollte von Deutschland nach Österreich reisen. Diese Route war vertraglich vereinbart.

Am Morgen des zweiten Tages bemerkte der Autovermieter über die GPS-Ortung, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Da der Mieter telefonisch nicht erreichbar war und der Vermieter einen Diebstahl des Fahrzeugs annahm, legte er das Fahrzeug still und schickte einen Abschleppdienst zum Rücktransport des Kfz von Mailand nach München.

Der Mieter rief gegen Mittag des zweiten Tages den Vermieter an, als der Abschlepper sich bereits auf dem Brenner befand. Der Mieter konnte aufklären, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde, sondern dass er selbst mit dem Wagen nach Mailand gefahren war.

Daraufhin trat der Abschlepper die Rückfahrt nach München an und der Mieter gab am Abend des zweiten Tages das Fahrzeug zurück.

Wegen der unberechtigten Auslandsfahrt behielt der Vermieter von der Kaution des Mieters die ihm entstandenen Kosten in Höhe von ca. 3.400,-- € ein. Dagegen klagte der Mieter vor dem AG München – allerdings nur mit dem geringen Erfolg, 55,-- € erhielt er zurück.

Laut Amtsgericht hat der Mieter die im Vertrag festgelegten Pflichten verletzt, indem er von der vorgegebenen Fahrtroute abgewichen und nach Italien gefahren war. Berechtigterweise konnte der Vermieter aufgrund der GPS-Daten und der Unerreichbarkeit des Mieters einen Diebstahl annehmen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter die entstandenen Kosten zu ersetzen (AG München vom 15.4.2014, AZ: 182 C 211344/13, rechtskräftig).


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