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Vorsicht ! MPU droht auch bei mehreren Verstößen gegen 0,5 Promille

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In meiner Praxis habe ich relativ viel mit der Thematik Trunkenheit im Verkehr (Straftat) als auch mit Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die 0,5 Promillegrenze zu tun.

Es scheint zwar allgemein bekannt zu sein, dass in der Regel bei hohen Promillewerten - ab 1,6 Promille, bzw. 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration - eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) seitens der Fahrerlaubnisbehörde vor Wiedererteilung des Führerscheins angeordnet wird.

Dass die Anordnung einer MPU auch bei Verstößen gegen § 24 a StVO möglich ist, scheint mir bei den betroffenen Fahrzeugführern weitgehend unbekannt zu sein.

Dies ergibt sich aus § 13 S1 Nr. 2b der Fahrerlaubnisverordnung. Nach dem Gesetzeswortlaut hat eine MPU auch dann zu erfolgen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Hier sind auch Ordnungswidrigkeiten ausreichend (vgl. Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 13 FeV, Rn. 22).

Im Klartext bedeutet dies, dass ab dem zweiten Verstoss gegen die 0,5 Promillegrenze eine MPU droht!

Zudem wird der zweite Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze in der Regel mit einem Bußgeld von 1.000,00 € und einem Fahrverbot von 3 Monaten sanktioniert.

Voraussetzung ist natürlich, dass der erste Verstoß nach den einschlägigen Vorschriften noch verwertbar ist.

Alwin Peter

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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