Vorsicht, wenn Geld aus dem Ausland zurückkommt!

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Aktuell informieren viele Banken ihre Kunden nicht über Hintergründe, warum deren Zahlungsanweisungen zurückgewiesen werden. Dabei ist es von großer Bedeutung für die Bankkunden, da dies Indizien für betrügerische Tätigkeiten oder Geldwäscheverstöße sein können.

Es besteht in vielen Fällen enormer Aufklärungsbedarf, welchen Banken, Sparkassen und generell Finanzinstitute offensichtlich nicht erkannt haben oder diese Dienstleistung nicht erbringen wollen.

Ist dies der Preis, den Bankkunden im Rahmen des Auslandzahlungsverkehrs aufgrund des technischen Fortschritts und der Einführung eines weitestgehend automatisierten Massenverfahrens zu bezahlen haben? Ein verbraucherunfreundliches Ergebnis als Folge der uneingeschränkten Geschäftspolitik von Banken und Sparkassen, im Dienste der Wirtschaftlichkeit zu sparen, indem zunehmend automatisiert und gleichzeitig Personal und damit Servicedienstleistung abgebaut wird.

Die umsorgende Kundenberatung der 1970er Jahre mancher Sparkassen und Raiffeisenbanken ist Vergangenheit. Die heutzutage für die meisten Durchschnittsbürger völlig intransparente Bankentätigkeit bürdet dem Verbraucher eine Selbstverantwortung und Selbstverantwortlichkeit auf, die vielfach nicht erkannt wird. Folge hiervon nicht selten: schwere wirtschaftliche Schäden der Bankkunden.

In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei bei welchem unser Mandant Opfer einer perfekt installierten Betrugsmasche vermeintlicher Wertpapierhändler der FxFWay machen wir gegen eine in Deutschland ansässige Bank  Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund unterlassener Hinweise, im Fall der Rückzahlung von Geldern geltend.

Im konkreten Fall ging es um Auslandszahlungen an eine Bank in China, die im Rahmen der Durchführung von Handelsgeschäften geleistet wurden. Acht dieser Zahlungsaufträge wurden seitens der Empfängerbank in China abgelehnt und retourniert. Im Betreff der Rücküberweisung war vom zurückweisenden Institut in China angegeben: „GESCHAEFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNG DER EMPF.BANK.“

Trotz mehrfacher persönlicher Nachfragen bei der Hausbank unseres Mandanten und auch in Anbetracht des Grundes der Auslandszahlung (Investition in chinesische Wertpapiere) unterblieben seitens der Bankangestellten aufklärende, skeptische oder warnende Hinweise.

Infolgedessen setzte der hier vertretende Mandant die Geschäftsbeziehung zur Handelsplattform in China fort und blieb somit arglos. Dies, weil die Umstände warum überhaupt die Rücküberweisungen erfolgt waren für ihn nicht geklärt worden waren. Der Mandant, der den Mitarbeitern der Bank erklärt hatte, dass er in Wertpapiere investiert, ging mangels erhaltener Hinweise davon aus, dass sein Wertpapierhändler in China ein, auch aus Sicht seiner Hausbank, nicht zu beanstandendes Geschäftsmodel betreibt. Das Gegenteil war der Fall. Der Mandant war um die Investitionen betrogen worden. Aus meiner Sicht hätten die zu Lasten des Mandanten eingetretenen Schäden  vermieden werden können.

Dabei bestanden Anhaltspunkte für die Hausbank unseres Mandanten, dass keine seriöse Finanzdienstleistung vom Wertpapierhändler in China betrieben werden. Es war schließlich die Empfängerbank in China, die aus „ „GESCHAEFTSPOLITISCHE ENTSCHEIDUNG DER EMPF.BANK.“ die Zahlungen unseres Mandanten nach Deutschland zurückgeleitet hatte.

Zweifelt aber schon die Empfängerbank an der Seriosität der Geldanweisung des Mandanten, geschieht dies wegen der in China geltenden Geldwäschevorschriften oder aufgrund der Tatsache, dass die Chinesische Bank, den im China ansässigen Wertpapierhändler nicht länger ein Geschäftskonto führen will. Eine solche Zurückweisung und Rückleitung des Geldes nur, wenn die Empfängerbank größte Bedenken hat, das Geld des Anweisers annehmen zu dürfen und an den Kontoinhaber auszubezahlen.

Unsere Recherchen führten dazu, dass Verbraucherwarnung der chinesischen Regulierungsbehörde bzgl. der streitgegenständlichen Handelsplattform zum Zeitpunkt der Geldanweisungen erfolgt waren und voraussichtlich die Empfängerbank in China, in Kenntnis der Warnung der dortigen Finanzaufsicht die Rückleitung des Gelde in die Wege geleitet hatte.

Dabei habe ich Zweifel, ob Deutsche Banken Verbraucherwarnungen der chinesischen oder auch der deutschen oder europäischen Finanzaufsicht zur Kenntnis nehmen, um den Bankkunden zu warnen.

So haben wir auch aus weiteren Fällen unserer Kanzlei folgenden Schluss ziehen können:

Die seit Jahrzehnten feststellbare Globalisierung der Kapitalmärkte hat zu einer zunehmenden Anzahl unseriöser Teilnehmer an den internationalen Kapitalmärkten geführt. Dies führte bereits seit Jahrzehnten zu einem objektiven Bedarf der verstärkten Überwachung und Kontrolle des Zahlungswesens durch die Banken. Es bräuchte (seit langer Zeit) schlichtweg ein Sicherungssystem, welches die Zurückweisung der Gelder registriert und den Bankkunden über mögliche Gründe und bestehende Risiken aufklärt. Dies ist meines Erachtens seitens der Banken versäumt worden.

Gemäß § 241 Abs.2 BGB kann ein Schuldverhältnis, wie auch ein Vertrag über das Führen eines Girokontos  nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Es ist ein Interesse des Bankkunden, der auf die Professionalität seiner Bank im Zahlungsverkehr vertraut, (ungefragt) darüber informiert zu werden, warum Gelder die er in bester Absicht zur Anweisung bringt von einer Empfängerbank zurückgewiesen werden.

Er bezahlt seine Bankgebühren für die Führung des Kontos nicht dafür, dass die eigenen Bank ihn nicht informiert aber dafür wie dies den Banken bekannt ist, mangels Aufklärung weitere Zahlungsanweisungen in Auftrag geben lässt, die, wie dies den Banken bekannt ist, soweit einmal aufgegeben grundsätzlich auf vom Kunden nicht mehr selbst zurückgenommen werden können.

Da den Verantwortlichen der Bank bewusst, dass Zurückweisungen von Zahlungen durch ausländische Banken grds. nur dann stattfinden, falls diese ausländische Banken entweder

  • das Zielkonto Konten des ausländischen Vertragspartners gesperrt hat
  • das Zielkonto gekündigt oder
  • Warnungen der Finanzaufsicht dazu führen, dass der Bankkunde gegen Aufsichtsrecht verstößt oder
  • Verstöße gegen das Geldwäschegesetz drohen

bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass der Zahlungsempfänger, kein seriöses Geschäftsmodell betreibt, soweit er dennoch Zahlung auf das Konto der Empfängerbank veranlasst hatte.

Empfohlene Verhaltensweisen:

Jeder Bankkunde sollte kritisch überprüfen, wem er vertraut, erst Recht wenn Überweisungen nicht ausgeführt, sondern zurückgewiesen werden. Dies gilt insbesondere im Kapitalmarktrecht. Ein Wertpapierhändler der Anteile an Aktiengesellschaften verkaufen will, oder eine Handelsplattform auf welcher CFD gehandelt werden, wird auf allen überwachten Finanzmärkten der Welt nur als seriöser Kaufmann geduldet. Als solcher versteht er es (internationalen) Überweisungsverkehr einzurichten und zwar so, dass seine Bank nicht Gelder zurückweist, die Investoren an ihn vornehmen wollen.

Falls im Fall von Zurückweisungen von Geld dem Anlageinteressierten neue Bankverbindungen und ggf. sogar ein anderes Unternehmen als neuer Gläubiger angegeben wird, bestehen starke Indizien, dass hier etwas alles andere als sauber und professionell läuft.

Sollten auch Sie ggf. in einem vergleichbaren Fall betroffen sein, lassen Sie Ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht rechtlich prüfen.

Misstrauen ist im internationalen Zahlungsverkehr ein guter Ratgeber für Menschen, die Gelder im Ausland investieren wollen. Zurücküberwiesene Einzahlungen können Indizien für Betrug, jedenfalls aber für inkompetentes Handeln des ausländischen Investors bedeuten.

Die Kapitalmärkte sind globalisiert, gestatten aber vielfach Missbrauch, ohne dass die Börsenaufsichten tatsächlich kontrollierende Funktion ausüben können, was Belange des Verbraucherschutzes betrifft. 

Zwar hat sich vieles im Bereich des CFD- und Derivatehandels seitens der Aufsicht getan. Es wäre aber sehr erfreulich, wenn auch Hausbanken den arglosen Verbraucher im Fall von zurückgewiesener Zahlungen aus dem Ausland warnen würden. GGf. kann im Einzelfall hierzu eine Pflicht resultieren.

Foto(s): Martin J. Haas

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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