Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auch in Monaco und Frankreich

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Einleitung

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung – das sind Begriffe, die viele als wichtig empfinden, häufig aber nicht genau definieren können und gern verdrängen. Selbst wer sich mit ihnen bereits beschäftigt hat oder tätig geworden ist, ist unsicher, ob sie auch in Monaco oder Frankreich so wirksam sind wie sie aus Deutschland bekannt sind. 

Ein Unfall oder eine ernsthafte Krankheit kann jeden unabhängig vom Alter unerwartet und ohne eigenes Verschulden treffen. Deshalb ist es sinnvoll ist, sich rechtzeitig damit zu befassen. Dafür sollte man die drei Bezeichnungen kennen: 

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter damit beauftragt, bei einer Geschäftsunfähigkeit sämtliche oder einzelne Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu erledigen. In einer Betreuungsverfügung wird eine Person bestimmt, die im Falle der Geschäftsunfähigkeit vom Gericht als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll.

Bei einer Patientenverfügung bestimmt der Verfügende, welche Pflegemaßnahmen im Falle schwerster Krankheit ergriffen werden sollen, indem er dem Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten Anweisungen erteilt, was dieser in den genau festzulegenden Krankheitsstadien zu tun oder zu unterlassen hat. 

Selbst diejenigen, die in Deutschland vorbildlich vorgesorgt haben, fragen sich, ob und wie ihr Aufenthalt in Monaco oder Frankreich davon erfasst ist oder ob sie gar neue eigenständige monegassische oder französische Verfügungen oder Vollmachten benötigen. Die Antwort ist eindeutig: Das Haager Übereinkommen zum internationalen Schutz Erwachsener (ErwSÜ) vom 13. Januar 2000 gilt sowohl in Deutschland auch in Monaco (durch Übernahme) und in Frankreich. 

Es hat das internationale Privatrecht für Vorsorgevollmachten neu geregelt und stellt bei Patientenverfügungen auf entweder (Wahlrecht) die Staatangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfassers ab. 

So beruhigend das im Hinblick eine die einheitliche Regelung zunächst sein mag, so kompliziert kann es in der Praxis werden, wenn die örtlichen Behörden, Banken oder Ärzte nicht bereit sind, sich nach der Verfügung zu richten. Eine französische Übersetzung ist deshalb dringend ratsam. 

Da die jeweiligen Lebensumstände und Vermögensverhältnisse stark voneinander abweichen, gibt es kein einheitliches Formular, das nur einfach ausgefüllt werden müsste. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen. 

Im Einzelnen: 

Die Vorsorgevollmacht

  • Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson ermächtigt werden, sämtliche Aufgaben wahrzunehmen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, wenn der Vollmachtgeber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

  • Wofür wird die Vorsorgevollmacht benötigt?

Sie ermöglicht es, eine Vertrauensposition mit den wichtigen Entscheidungen über die Verwaltung des persönlichen Vermögens und ähnliche Belange sowie medizinische Eingriffe zu beauftragen, um zu verhindern, dass ein Gericht für diese Entscheidungen einen fremden Betreuer bestellt.

  • Warum ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Die Vorstellung, dass die Ehepartner oder erwachsenen Kinder für ein erkranktes Familienmitglied „automatisch“ Entscheidungen treffen können, entspricht nicht der Realität. Denn tatsächlich muss jeder, der sich um die Angelegenheiten einer geschäftsunfähigen Person kümmert, dazu legitimiert sein. Das gilt auch für Ehepartner und nahe Angehörige.

  • Wie wird eine Vorsorgevollmacht erteilt?

Die Vorsorgevollmacht wird als Formular erstellt, sie beinhaltet ein Außen- und ein Innenverhältnis.

Der Bevollmächtigte handelt im Außenverhältnis, wenn er die erkrankte Person vor Dritten (Ärzten, Behörden usw.) vertritt.

Daneben können der Vollmachtgeber und sein Vertreter im Innenverhältnis detailliert vereinbaren, was Letzterer veranlassen darf und was nicht, sein Handeln also an Bedingungen und Auflagen knöpfen und/oder ihm bestimmter Aufgaben zuweisen.

  • Wohnsitz in Monaco oder Frankreich

Wie wirkt sich der Wohnsitz in Monaco oder Frankreich auf die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht (nach deutschem Recht) aus und muss/sollte von vornherein eine rein monegassische oder französische Vollmacht erteilt werden?

Nach dem o. g. Haager Abkommen (ErwSÜ), dem Monaco beigetreten ist, werden die Bedingungen für eine Vorsorgevollmacht nach dem Recht des Staates geregelt, in dem der Vollmachtgeber seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also z. B. Monaco oder Frankreich. Sie gilt natürlich auch für Deutschland und andere EU-Länder.

Gleichwohl ist eine Wahl des anwendbaren Rechtes möglich. Dieses muss schriftlich festgelegt werden und kann sich auf folgende Länder erstrecken, 

  • dessen Staatsangehörigkeit der Vollmachtgeber besitzt,
  • er seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder 
  • in dem sich sein Vermögen befindet und soweit die Vollmacht sich darauf erstreckt.

Eine deutsche Vollmacht wird in Monaco und Frankreich anerkannt und ist dort gültig.

  • Hinweise zur Vorgehensweise

Die Vorsorgevollmacht sollte

  • in die französische Sprache übersetzt werden,
  • eine Verfügung darüber beinhalten, dass die darin bezeichneten Rechtsgeschäfte auch im Ausland vorgenommen werden dürfen,
  • angeben, dass für die Ausübung der Vollmacht deutsches Recht gelten soll (soweit keine andere Rechtsordnung bevorzugt wird, z. B. Monaco) ,
  • notariell beurkundet sein und
  • mit einer Apostille (Überbeglaubigung für die Verwendung in anderen Ländern) versehen werden.

Die Patientenverfügung

Auch wenn die Vorsorgevollmacht Regelungen über die medizinische Behandlung beinhalten kann, lässt sie in vielen Fällen spezielle Anweisungen und Wünsche an die behandelnden Ärzte aus. Deshalb wird empfohlen, neben einer Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung anzufertigen.

Jede ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Ansonsten ist die Maßnahme rechtswidrig und als Körperverletzung strafbar. Solange die betroffene Person einsichts- und entscheidungsfähig ist, kann sie ihrem Arzt direkt sagen, ob sie seiner Behandlung zustimmt oder sie ablehnt. 

Schwieriger wird es dann, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Einwilligung und Entscheidung mitzuteilen und ein Gespräch mit dem Arzt in einer solchen Situation nicht mehr möglich ist. Gleichwohl kommt es nach wie vor auf seine Einwilligung zur Behandlung an.

Mit einer Patientenverfügung, die schriftlich und im Voraus an gesunden Tagen erstellt wird, kann man genau für diesen Fall vorsorgen. Sie legt fest, in welchen Krankheitssituationen der Verfasser in bestimmte Behandlungen einwilligt – und welche er abgelehnt. Die Ärzte sind verpflichtet, sich an diesem Willen des Patienten zu halten.

Das kann auch bedeuten, dass zum Beispiel lebensverlängernde Maßnahmen nach dem erklärten Willen unterlassen werden müssen, auch wenn der behandelnde Arzt der Überzeugung ist, dass diese für den Patienten medizinisch angezeigt wären. Zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts ist die Patientenverfügung das richtige Mittel.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Wenn der Patient alle seine Gesundheit betreffenden Entscheidungen auf seinen Bevollmächtigten übertragen hat (z. B. in einer Vorsorgevollmacht), kann dieser für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt oder sie nicht konkret genug ist, über alle vorliegenden Fragen gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern entscheiden.

Dabei ist der Bevollmächtigte stets an den „mutmaßlichen Willen“ des Betroffenen gebunden und muss sich fragen, wie dieser wohl entscheiden würde, wenn er dazu in der Lage wäre. Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter auch ohne eine Patientenverfügung für den Betroffenen Gesundheitsentscheidungen treffen kann, deutlicher und rechtlich sicherer ist aber der Weg über eine Patientenverfügung.

Gibt es Formvorschriften beim Anfertigen einer Patientenverfügung?

Entscheidend ist, dass der Verfasser geschäftsfähig ist und die Art, Bedeutung und Tragweite der Regelung erfassen kann.

Anders als ein Testament muss die Patientenverfügung nicht handschriftlich verfasst werden, Sie muss allerdings eigenhändig unterschrieben und mit einem Datum versehen werden.

Kann die Patientenverfügung widerrufen werden?

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, also nicht nur schriftlich, sondern mündlich oder durch Gesten und Handzeichen.



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