Vorwurf Einbruch / Einbruchsdiebstahl - Anwalt bei Vorladung der Polizei, Anklage und Untersuchungshaft

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Bricht man in eine fremde Wohnung ein, so ist dies grundsätzlich strafbar. Zu beachten ist allerdings, dass hier direkt mehrere Delikte verwirklicht worden sein können, sodass auch verschiedene Strafrahmen im Raum stehen.

Welche Straftaten werden bei Begehung eines Einbruchs typischerweise verwirklicht?

Durch einen Einbruch können verschiedene Straftaten verwirklicht werden. Welche das genau sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier bedarf es einer Würdigung des konkreten Einzelfalles. Die folgende Darstellung an in Betracht kommenden Strafbarkeiten beansprucht für sich keine Vollständigkeit. Ebenso wenig wird durch sie ausgedrückt, dass diese genannten Straftaten bei jedem Einbruch verwirklicht werden.

Hier kann es gegebenenfalls auf kleine Details, Feinheiten gar, ankommen. Dies zeigt die Wichtigkeit, sich beim Vorwurf eines Einbruchs an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser hat sowohl die nötige Fachexpertise, sowie die berufliche Erfahrung, um Ihren Fall rechtlich einschätzen zu können und eine passende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.


Als mögliche im Rahmen eines Einbruchs „typischerweise“ verwirklichten Delikte kommen insbesondere in Betracht:

  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Diebstahl (ggf. in besonders schwerem Fall, Wohnungseinbruchdiebstahl oder schwerer Bandendiebstahl)
  • Raub oder räuberischer Diebstahl
  • Körperverletzung und gegebenenfalls (je nach Fallkonstellation) Totschlag bzw. Mord

Wie hoch ist die Strafe für einen Einbruch?

Wie hoch die Strafe für einen Einbruch ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das liegt daran, dass zum Einen das Gesetz für Straftaten (in den meisten Fällen) keine absolute Strafandrohung ausspricht, sondern einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich die Strafe grundsätzlich bewegen kann. Der genaue Strafausspruch ist Sache des Gerichts.

Zum Anderen kommen bei einem Einbruch mehrere Straftaten in Betracht, die hierdurch verwirklicht werden können. Nicht immer sind aber alle der sogleich aufgezählten Straftaten verwirklicht.

Für einen Hausfriedensbruch droht beispielsweise eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 123 Abs.1 StGB).

Sachbeschädigung wird – so § 303 Abs.1 StGB – grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sanktioniert.

Wird im Rahmen des Einbruchs etwas gestohlen (oder dient der Einbruch sogar einem Diebstahl) so droht eine Strafe wegen Diebstahls (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, § 242 Abs.1 StGB), Diebstahls im besonders schweren Fall (Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren, §§ 242, 243 StGB),Wohnungseinbruchdiebstahls (Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bzw. Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren, § 244 Abs.1, Abs.3 StGB) oder gegebenenfalls schweren Bandendiebstahls (Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren, § 244a Abs.1 StGB).

Wird im Rahmen dieses Diebstahls Gewalt eingesetzt, so droht unter Umständen eine Strafe wegen Raubs (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, § 249 StGB. Je nach Tatumständen höhere Strafe) oder räuberischen Diebstahls (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, § 252 StGB).

Für Körperverletzung droht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 223 Abs.1 StGB). Wird die Körperverletzung auf eine bestimmte besonders gefährliche Art begangen oder werden hierdurch bestimmte besonders schwere Folgen beim Opfer verursacht, so drohen höhere Strafen.

Einbruch als Hausfriedensbruch

Zunächst einmal droht die Verwirklichung eines Hausfriedensbruchs, wenn man (z.B.) in ein Haus oder eine Wohnung einbricht. Dabei muss es sich nicht zwingend um Privatwohnungen handelt. Auch das widerrechtliche Eindringen in einen Geschäftsraum zum Beispiel kann strafbarer Hausfriedensbruch nach § 123 Abs.1 StGB sein.

Wird jeder Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt?

Nein. Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs.2 StGB). Das bedeutet, ein Hausfriedensbruch wird nur dann im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Zum Stellen eines solchen Strafantrags ist in der Regel das Opfer der Tat berechtigt.

Wenn das Türschloss „dran glauben muss“, Einschlagen eines Fensters: Sachbeschädigung

Um in ein Haus oder eine Wohnung (z.B.) einbrechen zu können, kann man nicht immer einfach durch die Haustür spazieren. Wohl regelmäßig muss hierfür das Türschloss aufgebrochen oder eine Fensterscheibe eingeschlagen werden, um hineinzugelangen.

Wird das Türschloss dabei zerstört oder trägt es solche Kratzer oder sonstige Schäden davon, dass die Brauchbarkeit oder ihre Substanz beeinträchtigt ist, so droht eine Strafe wegen Sachbeschädigung. Beim Einschlagen einer Fensterscheibe kann regelmäßig von einer Zerstörung, jedenfalls einer Beschädigung, ausgegangen werden.

Sind keine Spuren oder Nachwirkungen an einem Schloss, an dem manipuliert wurde, ersichtlich; geht der Täter also so geschickt vor, dass das Türschloss unbeschädigt bleibt, so scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung aus.

Wenn bei einem Einbruch etwas gestohlen wird: Diebstahl und Raub

Der wohl typische Fall, den man sich bei dem Gedanken an einen Einbruch vorstellt, ist derjenige, dass der Einbruch dazu dient, etwas zu stehlen, also einen Diebstahl zu begehen.

Wann ist der Diebstahl bei einem Einbruch vollendet?

Im Hinblick auf die Vollendung einer Strafbarkeit wegen Diebstahls ist hierbei zu beachten, dass der strafbare Gewahrsamswechsel gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers, in solchen Fällen regelmäßig nicht schon mit dem bloßen Ergreifen der Sache eintritt.

Zwar erlangt der Ergreifende hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache, wenn es sich um einen kleinen Gegenstand handelt, allerdings befindet man sich in diesem Moment immer noch in dem Haus bzw. in der Wohnung und damit sozusagen in der Sphäre des Opfers. Vgl. z.B. BGH, Urteil v. 04.05.2022 – 6 StR 628/21. Grundsätzlich hat das Opfer auf alle sich hier befindlichen Gegenstände weiter Zugriff.

Wird ein kleiner Gegenstand aber beispielsweise in die Hosentasche oder die Jackentasche gesteckt, so findet hierdurch ein Gewahrsamswechsel statt. Durch die körperliche Nähe, hat das Opfer nunmehr keinen problemlosen Zugriff auf die Sache mehr. Vgl. z.B. BGH, Urteil v. 06.03.2019 – 5 StR 593/18.

Insbesondere bei größeren Gegenständen, wie zum Beispiel einem Fernseher, wird der Diebstahl in der Regel erst dann vollendet, wenn die Sache aus dem Haus getragen wurde.


Wann genau der Diebstahl vollendet ist, ist also eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Strafbarkeit des Versuchs eines Diebstahls

Zu beachten ist hierbei aber, dass bereits der Versuch eines Diebstahls strafbar ist (§ 242 Abs.2 StGB). Wird also der Täter zum Beispiel bevor er das Haus verlassen kann gestellt und gelingt es ihm somit nicht, den Gegenstand endgültig an sich zu bringen, so droht dennoch eine Strafe.

Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

Wird eine Sache gestohlen und hierzu in eine Wohnung …

  • eingebrochen,
  • eingedrungen,
  • durch einen falschen Schlüssel eingedrungen oder
  • durch ein anderes Werkzeug, das nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt ist eingedrungen,

so droht eine höhere Strafe, nämlich wegen Wohnungseinbruchdiebstahl. Handelt es sich bei der Wohnung sogar um eine solche, die dauerhaft als Privatwohnung genutzt wird, so steigt die Strafe abermals (§ 244 Abs.4 StGB).


Der BGH bejahte die Wohnungseigenschaft auch für Wohnwägen, die zum Tatzeitpunkt zum Schlafen genutzt wurden (BGH, Beschluss v. 11.10.2016 – 1 StR 462/16 in openJur 2018, 1646).


Die erhöhte Strafandrohung insbesondere bei dauerhaft genutzten Privatwohnungen liegt in dem zusätzlichen Angriff auf die Privatsphäre des Opfers. Gerade die Wohnung dient als Rückzugsort und vermittelt in der Regel ein Gefühl der Sicherheit. Ein Wohnungseinbruchdiebstahl kann erhebliche psychische Folgen bei den Geschädigten der Tat auslösen.  Vgl. BT Drucksache 13/8587 in 25.09.1997 S.43.

Wann bricht man in eine Wohnung ein?

Das Einbrechen ist durch das Hineingelangen durch den Einsatz von Gewalt besonders gekennzeichnet. Es muss also Kraft aufgewendet werden, um in die Wohnung hineinzugelangen und auf diesem Wege Hindernisse, die dem Zugang in die Wohnung entgegenstehen, überwunden werden. Hierzu zählen zum Beispiel Schließvorrichtungen. Dass damit eine Sachbeschädigung einhergeht, ist aber nicht nötig. Vgl. BGH, Beschluss v. 27.11.2018 – 2 StR 481/17 in openJur 2019,17.


Zu beachten ist, dass auch der versuchte Wohnungseinbruchdiebstahl strafbar ist. Erforderlich ist hierbei, dass der Täter fest zur Begehung der Tat entschlossen ist und unmittelbar zu ihrer Begehung angesetzt hat. Wann genau dieses unmittelbare Ansetzen stattgefunden hat, muss im Einzelfall genau überprüft werden. Maßgebliches Kriterium ist hierbei insbesondere, dass aus Sicht der Täters das Rechtsgut des Opfers bereits konkret gefährdet ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 19.05.2021 – 6 StR 28/21). Der BGH bejahte ein unmittelbares Ansetzen zu einem Wohnungseinbruchdiebstahl zum Beispiel bereits durch das Einschlagen einer Scheibe zu einem Wintergarten, der an das Haus angebunden war (vgl. BGH, Beschluss v. 19.05.2021 – 6 StR 28/21).

Wann steigt man in eine Wohnung ein?

Der Unterschied zwischen Einbrechen und Eindringen liegt vor allem in der Gewalt- bzw. Krafteinwirkung, die hierzu eingesetzt wird.


Beim Eindringen gelangt der Täter mehr durch Geschicklichkeit, jedenfalls auf nicht ordnungsgemäßen Wege in die Wohnung hinein. Hierbei muss er Hindernisse, die dem Betreten entgegenstehen und über bloße Schwierigkeiten hinausgehen, überwinden. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2016 – 3 StR 404/15.


Ein strafbares Einsteigen im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB verneinte der BGH aber in einem Beschluss, in dessen Rahmen über die Strafbarkeit des Angeklagten zu entscheiden war, der in eine Wohnung gelangt, indem er eine Verriegelungseinrichtung eines auf Kipp stehenden Fensters nutzte. So konnte er das Fenster noch weiter kippen und den Griff der angrenzenden Tür zur Terrasse betätigen. Der BGH stützte sich darauf, dass hier das Betreten des Raumes durch eine Tür, die auch zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmt war, stattfand. Wie die Tür geöffnet wurde, ist insofern nicht entscheidend.Der Grund, dass das Eindringen in eine Wohnung besonders stark sanktioniert werde, liege unter anderem darin – so der BGH - dass der Täter besondere Hindernisse überwindet, Anstrengungen vornimmt und dementsprechend besonders Viel Einsetzen muss, was ein stärkeres Unrecht zum Ausdruck bringt. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2016 – 3 StR 404/15.

Wann dringt man mit einem falschen Schlüssel ein?

Ob ein Schlüssel falsch ist, bemisst sich nicht daran, ob der Täter dazu befugt ist, den Schlüssel zu nutzen. Vielmehr wird an den Schlüssel selbst angeknüpft und danach gefragt, ob dieser Schlüssel vom Berechtigten zur Öffnung willentlich bestimmt, gewidmet, war. Wenn der Berechtigte diese Widmung aufhebt (dies kann sich auch aus den Umständen ergeben), wird der Schlüssel „falsch“ in diesem Sinne. Vgl. BGH, Beschluss v. 18.11.2020 – 4 StR 35/20.


Zu beachten ist, dass ein vergessener Schlüssel nicht „falsch“ im Sinne des Wohnungseinbruchdiebstahls ist. Hier fehlt es nämlich am Willensakt, der den Schlüssel entwidmet. Fällt dem Berechtigten aber das Fehlen des Schlüssels auf, ist eine Entwidmung möglich, sodass der Schlüssel falsch wird. Vgl. BGH, Beschluss v. 18.11.2020 – 4 StR 35/20.

Auf frischer Tat ertappt: Strafbarkeit wegen Raub, räuberischen Diebstahls, Körperverletzung und Mord?

Nun kann es vorkommen, dass jemand in eine Wohnung oder in ein Haus einbricht und von den Bewohnern bemerkt und gegebenenfalls gestellt wird.


Wendet der Täter dann Gewalt an, so drohen weitere Strafbarkeiten. Welche Straftaten hierdurch verwirklicht werden, hängt zunächst maßgeblich davon ab, ob der Diebstahl im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits vollendet war oder nicht.

Nutzt der Täter nämlich Gewalt gegen eine Person oder droht er mit gegenwärtiger Gefahr gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben, um die fremde Sache stehlen (wegnehmen) zu können, so steht eine Strafbarkeit wegen Raubes im Raum (§ 249 Abs.1 StGB). Hier wird die Gewalt gerade zur Ermöglichung eines Diebstahls eingesetzt.


Hat der Täter den Diebstahl aber bereits vollendet, also die Sache an sich genommen, und wendet dann Gewalt an (oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben), um im Besitz der Sache zu bleiben, sich also die Beute zu sichern, so steht eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls im Raum (§ 252 StGB).


Gerade mit der Anwendung von Gewalt, also die körperliche Einwirkung, die zu körperlich wirkendem Zwang führt (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 18.09.2019 – 1StR 129/19 zur Straftat des Raubes), geht wohl regelmäßig mit einer Verletzung des Geschädigten einher, sodass hierdurch möglicherweise eine strafbare Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) begangen wurde.

Kommt es sogar dazu, dass der Einbrecher eine andere Person, die ihn entdeckt hat vorsätzlich tötet, so droht eine Strafe wegen Totschlags. Tut er dies aber gerade um den Wohnungseinbruchdiebstahl zu verdecken oder zu ermöglichen, so steht gegebenenfalls sogar der Vorwurf eines Mordes nach § 211 StGB im Raum. Ein Mord ist im Gegensatz zu einem Totschlag nämlich die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, bei der der Täter zusätzlich bestimmte – im Gesetz benannte – Mordmerkmale (mindestens eins hiervon) verwirklicht.

Ist es strafbar, in eine verlassene Wohnung einzubrechen?

Das kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Auch das Einbrechen in eine verlassene Wohnung kann gegebenenfalls eine Strafe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs.1 Nr.3 StGB begründen (vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19). Ob eine Wohnung eine Wohnung in diesem Sinne ist, bestimmt sich nämlich insbesondere danach, ob sie als Wohnung gewidmet, also hierzu erkennbar willentlich bestimmt ist. Dass sie im Zeitpunkt der Begehung der Straftat auch als Wohnung genutzt wird, ist im Rahmen des Wohnungseinbruchdiebstahl nicht entscheidend. Erst wenn sie entwidmet wurde, also ein nach außen getätigter Willensakt des Berechtigten, dass die Wohnung keine Wohnung mehr sein soll, stattfindet, verliert sie ihre Wohnungseigenschaft.

Allerdings scheidet eine Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahl durch Einbruch oder Eindringen in eine dauerhaft als Privatwohnung genutzte Wohnung nach § 244 Abs.4 StGB (im Gegensatz zur „Wohnung“ im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB) aus, wenn die Wohnung über einen längeren Zeitpunkt, also jedenfalls nicht nur vorübergehend, unbewohnt ist. Vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19. Dies liegt daran, dass hier der Eingriff in die Privatsphäre durch das Hineingelangen in den privaten Lebensmittelpunkt und die hierdurch regelmäßig verursachten schwerwiegenden psychischen Folgen besonders sanktioniert wird (Vgl. BT Drucksache 13/8587 in 25.09.1997 S.43). Bei einer länger verlassenen Wohnung liegt dies wohl nicht mehr vor. Vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19.


Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung oder eine Anklage wegen eines Einbruchs erhalten haben oder sollten Sie in diesem Zusammenhang zum Beispiel mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein, sollten Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen auf das Strafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht wenden. Jedenfalls bevor dieser Einsicht in die Ermittlungsakten genommen und diese analysiert und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet hat, ist es außerdem in der Regel ratsam, zunächst von seinem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen. Bereits zu Beginn des Strafverfahrens begangene Fehler sind im weiteren Verlauf des Verfahrens bestenfalls nur schwer, schlimmstenfalls gar nicht mehr, zu beseitigen.

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