VW muss typengleichen Neuwagen liefern

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Das Landgericht Hamburg hat am 07. März 2018 (Az.: 329 O 105/17) ein wegweisendes Urteil im Abgasskandal verkündet. Es wurden gleich zwei zentrale Fragen der Verbraucher geklärt. Zum einen, wie es sich mit den Mängelgewährleistungsrechten verhält, wenn das Software-Update bereits installiert wurde. Zum anderen mit der Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das mangelhafte Modell nicht mehr produziert wird. 

Der Sachverhalt 

Der VW Tiguan I des Klägers war wegen einer verbauten Manipulationssoftware von einer Rückrufaktion betroffen. Diese Software führte bekanntermaßen dazu, dass die Stickstoffoxidgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, jedoch nicht auf der Straße eingehalten wurden. Aufgrund dessen forderte VW den Kläger dazu auf, ein Software-Update installieren zu lassen. Das Software-Update ließ er vor allem installieren, weil er eine Stilllegung seines Fahrzeugs verhindern wollte.

Nach Einholen anwaltlicher Beratung verlangte der Kläger Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs von VW.

VW behauptet: Software-Update behebt Mangel

VW vertritt weiterhin hartnäckig die Ansicht, dass das Software-Update jegliche Mängel behebt und somit der Neulieferungsanspruch entfällt. Dies sei sowieso nicht möglich, da das Modell Tiguan I nicht mehr produziert wird.

Der Käufer verlangte daraufhin die Lieferung eines Tiguan II. Dies lehnte der Konzern jedoch wegen Unverhältnismäßigkeit ab. Die Modelle weisen zu große Unterschiede zueinander auf, sodass es sich nicht um dieselbe Gattung handeln könne. Der wesentlichste Unterschied sei der neue modulare Querbaukasten und die damit verbundene moderne Bauweise.

Gericht widerspricht VW in allen Punkten 

Das Gericht hielt die Unterschiede entgegen der Meinung von VW für unerheblich. Das Modell Tiguan II hat 10 PS mehr und erfüllt statt der Euro-Norm 5 die Euro-Norm 6.

Weitere Abweichungen betreffen das Design und das Ladevolumen. Weitergehende technische Details wie ein modularer Querbaukasten sind dem Verbraucher in der Regel nicht vertraut. 

Das Gericht verurteilte VW zur Neulieferung eines Tiguan II an den Kläger.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass das Software-Update keine geeignete Nacherfüllung darstellt. Der Sachmangel liegt daran, dass ein Käufer erwarten darf, dass ein gekauftes Fahrzeug die Abgaswerte einhält. Ein Software-Update kann diese Erwartungshaltung des Käufers nicht aus der Welt schaffen.

VW gab selbst zu, dass das Update dazu führt, dass das Fahrzeug sich dauerhaft im Prüfstandmodus befindet. Somit findet eine dauerhafte Abgasrückführung statt. Das Gericht hält es für sicher absehbar, dass die Motorteile dadurch schneller verschleißen.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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