VW-Sonderprüfung: Oberlandesgericht weist Rüge gegen gerichtlich angeordnete Sonderprüfung zurück

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Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Beschluss vom 23. November 2017 die Rüge von Volkswagen gegen die Entscheidung des OLG Celle in zweiter Instanz (Az.: 9 W 86/17) auf Bestellung eines unabhängigen Sonderprüfers zurückgewiesen. Volkswagen hatte versucht, sich gegen die Entscheidung des OLG Celle zu wehren und vorgetragen, dass angebliche Verfahrensfehler vorgelegen hätten. Außerdem hatte Volkswagen versucht, das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen zu bekommen.

Dem hat das OLG Celle nun eine deutliche Absage erteilt. Das Gericht hat auch explizit darauf hingewiesen, dass dem Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, was Voraussetzung für eine Rechtsbeschwerde gewesen wäre – nicht zuletzt, da Volkswagen nicht dargelegt habe, dass die internen Untersuchungsmaßnahmen geeignet sein können, die Minderheitsrechte der Aktionäre auf eine unabhängige Prüfung durch einen Sonderprüfer zu ersetzen.

„Die bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ist nicht nur ausgesprochen positiv für die Aktionäre der Volkswagen AG, welche sich hiervon eine Aufklärung hinsichtlich der verantwortlichen Personen und Organmitglieder im Zusammenhang mit dem Dieselskandal erhoffen, sondern hat darüber hinaus auch eine Signalwirkung für die Aktionärskultur in Deutschland. Die Rechte der Minderheitsaktionäre dürfen nicht ausgehöhlt werden und Aktiengesellschaften und deren Organe täten gut daran, dies zu bedenken. Die Minderheitsrechte können ein scharfes Schwert sein und Aktionäre sollten dieses auch benutzen.“, sagt Klaus Nieding, DSW-Vizepräsident und Vorstand der Nieding+Barth Rechtsanwalts-AG. „Mit dieser bestätigenden Entscheidung ist damit auch final Rechtskraft des Sonderprüfungsbeschlusses eingetreten und somit die Bahn für die Prüfer frei“, so Nieding abschließend.


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