Während der Krankheit in den Urlaub fahren – darf man das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Mehrmals pro Woche fragen mich Arbeitnehmer, ob sie trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren dürfen. Meine Antwort: Das lässt sich nicht mit ja oder nein beantworten; es kommt auf die Art der Krankheit an, und darauf, wie der Arbeitgeber so „tickt“. Was meine ich damit?

Inwieweit kommt es auf die Krankheit des Arbeitnehmers an?

Fährt man zu Heilungszwecken in den Urlaub, kann es unter Umständen sein, dass man sich mit der Urlaubsreise pflichtgemäß verhält, dass man damit keinen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß begeht. Bei psychischen Erkrankungen, etwa bei einer Depression, empfehlen Ärzte mitunter, dass man in den Süden, in Gegenden mit viel Sonne fahren soll: Das sei wichtig für den Heilungsprozess, beispielsweise im Fall einer Depression.

Arbeitsrechtlich wäre die Urlaubsreise in dem Fall regelmäßig erlaubt; der Arbeitnehmer dürfte dafür keine Abmahnung oder Kündigung bekommen.

Gehört der Urlaub nicht zum Heilungsprozess, begeht der Arbeitnehmer mit der Reise regelmäßig eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber zur Abmahnung und mitunter auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Denn: Wer fit und gut gelaunt seinen Urlaub genießt, kann schlechterdings nicht krank sein.

Zwar sind Fälle denkbar, in denen jemand etwa wegen eines komplizierten Beinbruchs nicht arbeiten kann, aber sehr wohl Urlaub machen kann. In dem Fall riskiert der Arbeitnehmer trotzdem die Kündigung, wenn er krankgeschrieben in den Urlaub fährt; schon, weil man den Chef und die Kollegen mit der Urlaubsreise regelmäßig vor den Kopf stößt – schließlich dürfen die Kollegen jetzt Mehrarbeit leisten, während der (angeblich) Kranke seinen Urlaub in der Sonne genießt.

Grundsätzlich gilt: Eine Urlaubsreise, die nicht zum Heilungsprozess gehört, berechtigt regelmäßig zur Abmahnung oder zur Kündigung, wenn sie den Heilungsprozess beeinträchtigt und verlängert.

Zudem: Falls der Urlaub die Aussagekraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, es also offensichtlich wird, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht hat, begeht der Arbeitnehmer mit dem Urlaub regelmäßig eine schwere Pflichtverletzung, für die er mitunter fristlos gekündigt werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen einer (angeblichen) schweren Grippe wochenlang ausfällt, eine Radtour durch die Alpen macht.

Warum kommt es auch darauf an, wie der Arbeitgeber so „tickt“?

Für manche Arbeitgeber ist es ein Unding, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter in den Urlaub fährt. Da breiten sich Neid und Missgunst aus, wenn sich herumspricht, dass der Kollege, dessen Arbeit man erledigt, weswegen man jetzt Stress, Sorgen und Probleme hat, dass ausgerechnet dieser Kollege in Italien am Strand liegt und beim Sonnenbaden breit in die Kamera grinst. Bei manch einem Arbeitgeber hilft es nichts, wenn man erklärt, der Strandurlaub sei ärztlich angeordnet.

Ob man seinem Chef die ärztlich angeordnete Urlaubsreise offenlegen sollte, kommt auf die Einstellung des Chefs an und auf die Firmenkultur beim Arbeitgeber. Manche Arbeitgeber reagieren verständnisvoll und unterstützend, bei anderen verscherzt man es sich – und riskiert die Kündigung, auch wenn man mit der Reise einen ärztlichen Rat befolgt.

Gegen eine Kündigung, die wegen einer Urlaubsreise während der Krankheit ausgesprochen wurde, kann – und sollte – man vor dem Arbeitsgericht klagen. Oft begehen Arbeitgeber bei der Kündigung Fehler, viele Kündigungsschutzklagen haben deshalb gute Aussichten auf Erfolg.

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