Waffenrecht: Wer darf Waffen erwerben? Was ist der kleine Waffenschein?

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In letzter Zeit werde ich immer häufiger gefragt, wie man Waffen erwerben kann. Hier eine Zusammenfassung:

1. Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz in Deutschland, Eigentümer von Schusswaffen zu sein?

Zum Eigentum von Schusswaffen sind Personen berechtigt, die im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Jäger
  • Sportschütze, Brauchtumsschützen
  • Eigentümer frei verkäuflicher Waffen (Schreckschuss-, Signal-, Reizstoffwaffen, gegebenenfalls als Inhaber des „kleinen Waffenscheins“, wenn die Waffe geführt (getragen) werden sollen.
  • Besitzer / Eigentümer von Luftdruckwaffen mit einer Mündungsenergie bis 7,5 Joule). Diese dürfen auch nicht mit einem kleinen Waffenschein geführt, wohl aber besessen werden.
  • Personen, die Schusswaffen vererbt bekommen (Erbenprivileg)
  • Sogenannte Altbesitzer, die vor den Waffenrechtsänderungen 1972/1976 Schusswaffen erworben haben. Sie müssen ebenfalls kein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen.
  • Sammler von kulturhistorisch wertvollen Waffen.
  • Inhaber eines Waffenscheins (Großer Waffenschein). Dies sind Privatpersonen welche aufgrund einer erhöhten Gefährdung oder als ziviler Dienstwaffenträger eines Sicherheitsunternehmens Waffen führen (tragen) dürfen.
  • Inhaber einer Waffenhandelslizenz / Büchsenmacher
  • Waffensachverständige

2. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um eine Waffe besitzen zu dürfen?

Es bedarf folgender Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit
  • es muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden. (Nicht für den Erwerb von Schreckschuss-, Reizgas-, oder Signalwaffen oder Luftgewehren unter 7,5 Joule).
  • persönliche Zuverlässigkeit und Eignung, d.h. der Besitzer darf z.B. nicht vorbestraft sein, keiner verbotenen Organisation oder Partei angehören.
  • erforderliche Sachkenntnis, d.h. er muss mit der Waffe zweckmäßig umgehen können.
  • keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
  • körperliche und geistige Eignung
  • Unter Umständen der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

3. Welche und wie viele Waffen dürfen Jäger oder Sportschützen in ihrem Eigentum haben?

Jäger dürfen unbegrenzt Langwaffen (Gewehre) und zwei Kurzwaffen (Revolver, Pistolen) ohne Bedürfnisnachweis erwerben. Kurzwaffen darüber hinaus, nur wenn Sie ein Bedürfnis nachweisen können, oder wenn Sie Waffen erben.

Sportschützen müssen in den letzten zwölf Monaten den Schießsport regelmäßig betrieben und die Sachkundeprüfung bestanden haben. Nach einem Antrag und Unterstützung des Vereins, wie auch des Schießsportverbandes können sie innerhalb einen halben Jahres, zwei Waffen beantragt werden. Höchstens können drei halbautomatische Langwaffen und zwei Kurzwaffen erworben werden. Darüber hinaus muss der bedarf weiterer Waffen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen oder zur Wettkampfteilnahme glaubhaft gemacht werden.

Dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen vollautomatische Waffen (Sturmgewehre, Maschinenpistolen), diese zu besitzen ist streng verboten.

4. Darf ich als Jäger oder Sportschütze eine Waffe ständig bei mir haben?

Nein. Als Jäger nur zur Ausübung der Jagd, dem der Fahrt zur, bzw. von der Jagd oder zum Besuch eines Schießstandes, bzw. eines Büchsenmachers.

Als Sportschütze beim Transport zum oder vom Schießstand, beim Schießen, oder zum Besuch eines Büchsenmachers.

Signal-, Schreckschuss - oder Reizwaffen dürfen Jäger und Sportschützen allerdings, so wie jedermann in der Öffentlichkeit führen, wenn sie den sogenannten „kleinen Waffenschein besitzen“. Allerdings nicht bei öffentlichen Veranstaltungen (Disko, Volksfeste, etc.)

5. Haben Waffenbesitzer auch Pflichten? Was müssen sie unbedingt beachten?

  • Sie benötigen eine Sachkundeprüfung (dieses Kriterium ist mit der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung erfüllt) ablegen.
  • Etwas anderes gilt für den bloßen Erwerb von Luftdruckwaffen oder Signal, Schreckschuss- oder Reizwaffen, die nicht getragen werden sollen.
  • Die sichere Aufbewahrung in geeigneten Behältnissen (unter Umständen Tresore verschiedener Sicherheitsstufen) ist nachzuweisen. Gegebenenfalls ist die Verwahrung von Munition in einem anderen Behältnis vorgeschrieben.
  • Gegebenenfalls muss die Waffe von einem Büchsenmacher zusätzlich vorübergehend unbrauchbar gemacht werden, wenn dies technisch, ohne Beschädigung möglich ist, sollte die Waffe geerbt worden sein oder es sich um sogenannten „Altbesitz“ handeln.
  • unter Umständen muss eine Versicherung nachgewiesen werden. Dies jedoch nicht beim Tragen von Waffen, welche vom kleinen Waffenschein umfasst werden (Signal, Schreckschus- oder Reizwaffen).

6. In jüngster Zeit war oft die Rede davon, dass die Nachfrage nach dem sogenannten „Kleinen Waffenschein“ extrem zugenommen hat. Wofür braucht man den und wie bekommt man ihn?

Man braucht Ihn um Schreckschuss- Reizgas oder Signalwaffen in der Öffentlichkeit tragen zu dürfen. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art allerdings grundsätzlich verboten.

Reizstoffsprühgeräte (Pfefferspray) mit PTB-Prüfzeichen dürfen auch ohne kleinen Waffenschein von Personen ab 14 Jahren in der Öffentlichkeit mitgeführt werden

7. Immer wieder fordern manche Politiker, das Waffenrecht zu verschärfen bzw. den privaten Waffenbesitz einzuschränken. Welche Neuerungen gab es zuletzt, was wird aktuell diskutiert?

Diskutiert wird ein Verbot halbautomatischer Waffen. Solche dürfen zum Bespiel Jäger in Deutschland dann verwenden, wenn das Magazin zur Aufnahme von nicht mehr als zwei Patronen vorgesehen ist. Eine solche Waffe ist zur Ausübung terroristischer Anschläge jedoch völlig ungeeignet. Dieses Verbot umfasst auch Pistolen, deren Verwendung bei der Jagd oder beim Erlegen von verunfalltem Schwarzwild oftmals unentbehrlich ist. Dies kann unter Umständen zur Enteignung führen, was einen eventuellen Verstoß gegen Artikel 14 GG (Schutz des Eigentums) nicht ausschließt. Ferner sollen die Vorschriften für Online-Waffenkäufe verschärft werden, um den Erwerb von Waffen, wichtigen Bestandteilen oder von Munition über das Internet einzudämmen sowie EU-einheitliche Regelungen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen geschaffen werden, um eine bessere Rückverfolgbarkeit von Waffen gewährleisten zu können.

Auch letzteres ist in Deutschland schon umgesetzt. Der Handel von Waffen über das Internet wird eingeschränkt und ausschließlich Händlern erlaubt. Die Attentäter von Paris besorgten sich ihre Anschlagswaffen im sogenannten „Darknet“, einem separaten Teil des Netzes, welches nicht ohne weiteres zugänglich ist. Die Erteilung und Erneuerung waffenrechtlicher Erlaubnisse werden von einer verpflichtenden medizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Waffenrechtliche Erlaubnisse sollen auf maximal fünf Jahre befristet werden. Deutsche Waffenbesitzer werden bereits jetzt regelmäßig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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