Waldorf Frommer: Abmahnung ignoriert – AG Bochum verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenfall

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Amtsgericht Bochum vom 10.07.2019, Az. 40 C 5/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der Beklagte hatte in dem Verfahren behauptet, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er geschlafen. Seine im Haushalt lebende Frau scheide ebenfalls als Täterin aus. Niemand könne sich die Urheberrechtsverletzung erklären. Zudem sei es in der ermittelten Rechtsverletzungszeit von nur wenigen Minuten ohnehin nicht möglich, „einen Film dieser Länge runter- bzw. hochzuladen“.

Das Amtsgericht Bochum erachtete diese Einwände für unerheblich und verurteilte den Beklagten in vollem Umfang.

Aufgrund der substantiierten Ausführungen der Klägerin zu dem gesamten Ermittlungsverfahren sei das Gericht davon überzeugt, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei:

„Vorliegend wurden die Rechtsverletzungen bzw. die Täterschaft des Beklagten diesbezüglich bestritten. Dieser pauschale Vortrag war vorliegend jedoch nicht ausreichend. Denn vorliegend ging es nicht um lediglich einen vorgeworfenen Rechtsverstoß oder um wenige Rechtsverstöße innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes und über die gleiche IP-Adresse. Vielmehr ging es hier um 6 Rechtsverstöße, festgestellt über einen Zeitraum [Datum] und zwar unter der Verwendung von insgesamt 3 verschiedenen IP-Adressen.

Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte konkrete und auf diesen Sachverhalt bezogene Einwendungen erheben müssen, warum eine Richtigkeit der eingesetzten Ermittlungs-Software hinsichtlich eines festgestellten Hochladens von Daten und der ermittelten IP-Adresse gezweifelt werden muss, was jedoch nicht erfolgt ist.“

Der Vortrag des Beklagten genüge zudem nicht der sekundären Darlegungslast, da insbesondere konkreter Vortrag zum Nutzungsverhalten Dritter zum Tatzeitpunkt fehle.

Das Gericht verurteilte den Beklagten daher zu Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 für die illegale Verbreitung eines Filmwerks sowie Erstattung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Darüber hinaus hat der Beklagte nun vollständig für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen.

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