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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen "Mistress America" | Hilfe vom Experten

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Seit heute vertreten wir einen Mandanten, dem von der Kanzlei Waldorf Frommer die widerrechtliche Verbreitung des Films „Mistress America“ über bittorrent vorgeworfen wird.

Abmahnung erhalten – was verlangt die Abmahnkanzlei?

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte,
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von EUR 915,00, welcher sich aus EUR 700,00 Schadensersatz und EUR 215,00 Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film „Mistress America“ anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten hat.

Wie reagiere ich auf so eine Abmahnung?

  • Reagieren Sie zunächst einmal nicht vorschnell.
  • Bewahren Sie Ruhe, vor allem auch in Anbetracht der meist knapp bemessenen Fristen.
  • Nehmen Sie nicht selbstständig Kontakt zur Abmahnkanzlei auf.
  • Geben Sie keine Zahlung und Unterlassungserklärung ab.

Unsere Empfehlung

Unsere Empfehlung an Sie ist, gleich nach Erhalt der Abmahnung einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren, welcher Erfahrung mit solchen Abmahnverfahren hat. Dieser kann prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten. Nehmen Sie die Abmahnung also unbedingt ernst und ignorieren Sie sie nicht.

Ob Sie verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderte Zahlung zu leisten, hängt davon ab, ob Sie Täter der Rechtsverletzung oder sog. Störer oder womöglich überhaupt nicht verantwortlich für die Rechtsverletzung sind. Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses. Der abgemahnte Inhaber des Anschlusses haftet allerdings dann nicht, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner oder
  • Lebensgefährten

begangen worden ist und der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommt. Liegt dieser Fall vor, sind Sie weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet.

Nutzen Sie zunächst unsere kostenlose Erstberatung und lassen Sie sich aufklären!

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen, welche in einer Vielzahl von Fällen bereits dazu führten, dass keine Zahlung zu leisten war
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Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm


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