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Waldorf Frommer Abmahnung wegen Mistress America - Unterlassungserklärung und EUR 815,00

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Waldorf Frommer i.A.d. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH für Filesharing von „Mistress America”

Seit dieser Woche vertreten wir einen Mandanten, der von der Kanzlei Waldorf Frommer i. A. d. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH abgemahnt wurde. Die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH beauftragte die Kanzlei Waldorf Frommer mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen, die mit der illegalen Verbreitung des Filmes „Mistress America” über Internettauschbörsen zusammen hängen.

Beim Film „Mistress America” handelt es sich um eine in den USA produzierte Komödie von Noah Baumbach. In Deutschland kam der Film am 10. Dezember 2015 in die Kinos. Der Film handelt von einer New Yorker Lebenskünstlerin, gespielt von Greta Gerwig, die sich in allerlei Widersprüchlichkeiten verstrickt. Sie hat keinen Beruf, dafür aber jede Menge Berufungen.

Der Vorwurf, den Waldorf Frommerdem jeweilig Abgemahnten macht, ist nicht der Download des urheberrechtlich geschützten Filmwerks, sondern das angebliche „Zurverfügungstellen”, also das Anbieten der Datei zum Download durch beliebige Dritte. Der Abgemahnte ist dabei regelmäßig der Inhaber des Internetanschlusses, über den die angebliche Rechtsverletzung begangen wurde.

Zunächst sollten Sie nicht in Panik verfallen und ebenso wenig sollten Sie unüberlegt oder voreilig handeln.

Die Forderungen der Abmahnkanzleien sind stets die Gleichen:

-    es wird immer die unverzügliche Löschung der Datei gefordert. 
-    der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. 
-    Zudem werden von der Abmahnkanzlei noch Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten gefordert.

Insgesamt ergibt sich in der hier vorliegenden Abmahnung von Waldorf Frommer eine Forderung in Höhe von EUR 815,00.

Wie reagiere ich am besten?

Bewahren Sie zunächst Ruhe. Dies heißt aber nicht, dass Sie die Abmahnung ignorieren sollten. Wir raten Ihnen dringend dazu, die von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen einzuhalten. Am besten kontaktieren Sie dazu einen fachkundigen Rechtsanwalt. 
Insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüchen hängt Ihre Zahlungspflicht davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Dies beurteilt sich grundsätzlich danach, ob Sie die Rechtsverletzung persönlich begangen haben, Sie ermöglicht haben oder ob Sie mit dem Vorwurf überhaupt nichts zu tun haben. In diesem Fall müssen Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch etwas zahlen. Sie sollten sich aber dennoch gegen die Abmahnung zur Wehr setzen, da Sie sonst nach unserer Kanzleierfahrung früher oder später verklagt werden.

Dies ist jedoch immer einzelfallabhängig und stets gesondert zu prüfen.

Gerne beraten wir Sie über die Gegebenheiten in Ihrem konkreten Einzelfall.

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