Waldorf Frommer: Amtsgericht Hamburg verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren

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Amtsgericht Hamburg vom 29.11.2019, Az. 4 C 32/19

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Der vor dem Amtsgericht Hamburg in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte seine eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung in Abrede gestellt und behauptete, dass die Rechtsverletzung gegebenenfalls durch unbefugte Dritte begangen worden sein könnte. Maßgeblich stützte er seine Verteidigung jedoch auf ein Bestreiten der korrekten Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Internetanschluss.

Das Amtsgericht hatte nach erfolgter Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Providers keine Zweifel an der korrekten Zuordnung. Der vernommene Zeuge bestätigte, dass die Zuordnung vollautomatisch erfolgt und kein „händischer Abgleich der Daten“ stattfinde.

„Das Gericht ist in Ansehung der Ergebnisse der Beweisaufnahme überdies hinreichend davon überzeugt, dass diese Beauskunftung korrekt erfolgte. Im Einzelnen: Der hierzu vernommene Zeuge […] hat in seiner Vernehmung den üblichen Ablauf einer Beauskunftung durch […], wie sie hier zunächst erfolgt ist, geschildert. Hiernach findet ein ‚händischer Abgleich der Daten‘, wie ihn der Beklagte vermutet, nicht statt […].

Konkrete Fehlerquellen sind bei der letztlich ohne ‚menschliches Zutun‘ vorgenommenen Datenbankprüfung von ermittelten IP-Adressen nicht ersichtlich und vom Beklagten auch in Ansehung der Angaben des Zeugen zum genauen Ablauf des Auskunftsverfahrens nicht vorgetragen.“

Weiter führte das Amtsgericht aus, dass bereits die Bereitstellung von Dateifragmenten eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Für diese Urheberrechtsverletzung habe der Beklagte als Täter einzustehen, da es ihm nicht gelungen war, die höchstrichterlichen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Der pauschale Verweis auf einen Hackangriff oder Sicherheitslücken bei verschiedenen Routern reicht insoweit aus Sicht des Amtsgerichts nicht aus.

Das Amtsgericht bewertete das dargestellte Vorbringen somit insgesamt als unzureichend und verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.


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