Waldorf Frommer: Bloßer Verweis auf Nutzungsberechtigte genügt nicht in Tauschbörsenverfahren

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Amtsgericht Bochum vom 31.07.2019, Az.70 C 4/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren hatte der Beklagte seine eigene Täterschaft pauschal abgestritten. Er habe in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Personen gelebt, die ebenfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Er habe diese zu Ihrem Internetnutzungsverhalten und der Rechtsverletzung befragt, jedoch hätte keiner der beiden die Tat eingeräumt. Der Film sei beiden bekannt, wann und wie sie diesen bereits gesehen hätten, wüssten sie nicht sicher.

Dem Amtsgericht Bochum genügte dieser allgemein gehaltene Sachvortrag insgesamt nicht, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern.

„Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass der Beklagte schon einen Fall darlegen muss, nachdem die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht, wodurch dann die tatsächliche Vermutung entkräftet würde. Dies hat der Beklagte nicht hinreichend getan.

Ein vager Vortrag, es habe auch Mitnutzer in der Wohngemeinschaft gegeben, die das Internet benutzt hätten, die sich nicht erinnern könnten, reicht dazu nicht aus. Danach besteht nämlich allenfalls eine theoretische Möglichkeit, nicht aber ein Sachverhalt, der nahe legt, dass ein anderer als der Beklagte Anschlussinhaber tatsächlich die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat.“

Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes hatte das Gericht keinerlei Bedenken:

 „Der Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund der unwiderIegten Vermutung Schadensersatz nach § 97 UrhG, den die Klägerin mit 1.000,00 € der Höhe nach im Rahmen der Schadensersatzbeträge bemisst, die die Rechtsprechung regelmäßig bei vergleichbar gelagerten Fällen akzeptiert.“  

Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

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