Wann erbt der Staat? Das Erbrecht des Fiskus

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Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Beschl. v. 17.12.2021 - 3 W 48/21) erläutert in seinem Beschluss, wann der Staat erbt. Danach scheidet das Erbrecht des Staates aus, wenn Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers noch leben. Auch für den Fall, dass es lediglich bei einer Großeltern-Seite Abkömmlinge gibt, gelte dies. Deshalb kommt ein Erbrecht des Staates neben diesen Abkömmlingen nicht in Betracht.

Sobald jemand verstirbt greift die gesetzliche Erbfolge (wenn kein Testament vorhanden ist) und es erben die Verwandten, bzw. der Ehegatte. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924ff. BGB geregelt.

Nur wenn nach dieser Erbfolge keine Erben gefunden werden, erbt das Land, § 1936 BGB. Das Nachlassgericht, bzw. der von diesem bestellte Nachlasspfleger sucht nach den Erben. Das Gericht stellt sodann fest, wenn keine Erben vorhanden sind, dass der Staat erbt.

In dem vom OLG entschiedenen Verfahren lag ein solcher Feststellungsbeschluss vor.

Da eine letztwillige Verfügung (Testament) nicht vorhanden war, galt die gesetzliche Erbfolge. Abkömmlinge hatte der Erblasser nicht. Seine Eltern waren vorverstorben und hatten keine weiteren Abkömmlinge neben dem Erblasser.

Das Nachlassgericht hat den Abkömmlingen der Großeltern mütterlicherseits bereits die Hälfte des Erbes zugeschlagen. Später haben diese den weiteren hälftigen Erbanteil beantragt, weil bei den Großeltern väterlicherseits keine Abkömmlinge ermittelt werden konnten.

Das Nachlassgericht stellte sodann jedoch fest, dass keine anderen Erben als das Land Niedersachsen vorhanden seien.

Entscheidung des OLG Braunschweig

Das OLG hat diese Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Das Fiskuserbrecht komme bei der vorliegenden Sachlage nicht in Betracht.

Solange lediglich Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits vorhanden sind, würden diese alleine erben.

Wenn eine Großeltern-Linie vollständig wegfalle, erbe nach § 1926 Abs. 4 BGB die andere Großeltern-Linie, vorliegend also die Antragsteller. Nur wenn doch Abkömmlinge väterlicherseits gefunden werden könnten, würden diese für die Linie erben.

Die Fiskuserbschaft sei hier aber nachrangig und der Staat könne in diesem Fall nicht erben. Der Staat sei in jedem Fall nur der „Noterbe“.

Die Entscheidung des OLG zeigt, dass der Staat nur erbt, wenn keinerlei andere Erben vorhanden sind oder ermittelt werden können. Die Nachlassgerichte müssen deshalb, meist durch Nachlasspfleger, deshalb weitreichende Ermittlungen einleiten, um das Fiskuserbrecht feststellen zu können.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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