Wann hat ein Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz? (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Manche Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz, der unter Umständen auch im Kleinbetrieb oder von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gilt.

Der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck gibt einen Überblick über die Anknüpfungspunkte, an denen man als Arbeitgeber, Chef oder Personaler erkennen kann, ob ein besonderer Kündigungsschutz in Frage kommt:

1. Eine „Eigenschaft“ beziehungsweise „Zustand“ der Person eines bestimmten Arbeitnehmers. Damit ist beispielsweise eine Schwangerschaft gemeint, oder eine Schwerbehinderung, die beide einen besonderen Kündigungsschutz des jeweiligen Arbeitnehmers oder der jeweiligen Arbeitnehmerin per Gesetz begründen.

2. Eine externe Funktion des Arbeitnehmers, außerhalb des Unternehmens. Hier geht es um auswärtige Rollen und Tätigkeiten, die theoretisch jeder Arbeitnehmer ausfüllen und ausführen könnte. Häufige Beispiele sind die Elternzeit oder, seltener, eine Pflegezeit. Diese Funktionen sind grundsätzlich Privatsache, werden aber vom Gesetzgeber geschützt, unter anderem mit dem besonderen Kündigungsschutz.

3. Eine interne Funktion, innerhalb des Unternehmens. Hier ergibt sich der besondere Kündigungsschutz ebenfalls aus dem Gesetz, und zwar mit der Begründung, dass sich Mitarbeiter in diesen Funktionen gegen die unmittelbaren Interessen des Arbeitgebers oder einzelner Führungskräfte stellen könnten – und deshalb vor Kündigungen besonders geschützt sein müssen. Beispiele sind: der Betriebsrat und der Datenschutzbeauftragte.

Bei Funktionen, wie dem Datenschutzbeauftragten, sollte sich der Arbeitgeber deshalb gut überlegen, welchen Mitarbeiter er dafür auswählt. Mitunter kann die Beauftragung eines externen Spezialisten die bessere Lösung sein.

Fehlt einer der drei Anknüpfungspunkte, kann ein besonderer Kündigungsschutz regelmäßig ausgeschlossen werden.

Falls aber einer der Anknüpfungspunkte in Frage kommen könnte, rate ich dazu, die Kündigung ausgesprochen sorgfältig vorzubereiten. Wird nämlich der besondere Kündigungsschutz übersehen, kann das im Fall einer Kündigungsschutzklage sehr teuer für den Arbeitgeber werden.

Oft braucht der Arbeitgeber für die Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde, die bei weitem nicht selbstverständlich ist. Geht der Arbeitgeber hier voreilig und unvorbereitet vor, kann das die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. Er ist auch spezialisiert auf die Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen.

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