Wann ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wann ist die Abmahnung für den Arbeitgeber im Fall einer Kündigung entbehrlich? Welche Art von Kündigungen brauchen also keine vorherige Abmahnung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

1. Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses

Ist der Arbeitnehmer sechs Monate oder weniger beim Arbeitgeber beschäftigt, gilt für ihn das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund, um wirksam kündigen zu dürfen. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen daher erst recht entbehrlich.

2. Kündigung im Kleinbetrieb

Im Kleinbetrieb, wo also regelmäßig 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind, findet das Kündigungsschutzgesetz ebenfalls keine Anwendung. Auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung keinen Kündigungsgrund vorweisen, und deshalb auch nicht vorher abmahnen. Das gilt grundsätzlich für alle im Kleinbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit.

3. Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

Auch hier ist die Abmahnung entbehrlich. Tatsächlich wäre sie sinnlos: Welches Verhalten sollte der Arbeitgeber hier abmahnen? Eine betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf den Wegfall des Arbeitsplatzes, Betriebsstilllegung, Betriebsteilstilllegung oder Outsourcing, und nicht auf ein Verhalten des Arbeitnehmers.

4. Krankheitsbedingte Kündigung

Will der Arbeitgeber wegen langer oder häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten seines Mitarbeiters kündigen, braucht er ebenfalls keine vorherige Abmahnung. Das gilt im Übrigen für alle personenbedingten Kündigungen, deren „Unterfall“ die krankheitsbedingte ist.

Solche Kündigungen stützen sich auf Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Er darf nicht mehr in der Lage sein, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, etwa wegen einer chronischen Erkrankung, aber auch wenn er eine für seine Arbeit notwendige Zulassung verliert.

Auch hier wird dem Arbeitnehmer kein Verhalten vorgeworfen, das er auf eine Abmahnung hin ändern könnte.

5. Wann braucht man eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat, also: bei verhaltensbedingten Kündigungen. Hier muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich erst einmal „ein Schuss vor den Bug“ gegeben werden mit einer Abmahnung, die dem Arbeitnehmer deutlich macht, dass die Kündigung folgt, wenn er sein pflichtverletzendes Verhalten wiederholt.

6. Wann braucht man im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung?

Keine Abmahnung braucht man bei verhaltensbedingten Kündigungen, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. Üblicherweise ist das bei Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers der Fall, also wenn der Arbeitnehmer seinen Chef betrügt, tätlich verletzt oder einen Diebstahl am Arbeitsplatz begeht. 

Bei relativ geringfügigen Delikten, etwa bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen, ist unter Umständen dennoch eine Abmahnung erforderlich, sofern allerdings der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber lange Zeit beanstandungsfrei gearbeitet hat, und sich ein hoher „Vertrauensberg“ aufgebaut hat.

7. Arbeitnehmer will in Zukunft an pflichtwidrigem Verhalten festhalten

Wiederum entbehrlich ist die Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer deutlich macht, dass er mit seinem pflichtwidrigen Verhalten in Zukunft weitermachen wird, egal was der Arbeitgeber sagt. Allerdings sind diese Fälle selten, und der Arbeitgeber wird gut beraten sein, hier im Zweifel trotzdem abzumahnen, um die Wirksamkeit seiner Kündigung nicht zu gefährden.

8. Arbeitnehmer verletzt Pflichten, obwohl er weiß, dass der Arbeitgeber das missbilligt

Hiermit sind Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer genau weiß, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich missbilligt, und er sich trotzdem so verhält. Beispielsweise: Der Arbeitnehmer will in einer bestimmten Zeit Urlaub nehmen, und fährt, obwohl der Arbeitgeber diesem Urlaub unmissverständlich und nachdrücklich nicht zugestimmt hat, dann trotzdem in den Urlaub.

Dadurch missachtet der Arbeitnehmer die Anweisungen seines Chefs derart deutlich, dass eine Abmahnung für eine Kündigung regelmäßig nicht erforderlich ist.

Dennoch: Jede verhaltensbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber ohne Abmahnung ausspricht, ist für ihn gefährlich. Legt der Arbeitnehmer dagegen fristgemäß Kündigungsschutzklage ein, hat er erfahrungsgemäß meist gute Chancen, seinen Job zurück zu bekommen, oder zumindest eine hohe Abfindung herauszuholen.

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