Wann kommt man als Jugendlicher oder Heranwachsender ins Gefängnis?

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Wer ist überhaupt nach dem Jugendstrafrecht strafbar?

Das Jugendgerichtsgesetzt (JGG) gilt gem. § 1 JGG für Jugendliche und Heranwachsende. Jugendlich ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist und Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.


Was ist das Ziel des Jugendstrafrechts?

Im Vordergrund des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke. Er soll erneuten Straftaten entgegenwirken. Deshalb sind Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel vorrangig anzuwenden. Bei manchen Fällen beliebt jedoch nur die schwerste Sanktion: die Jugendstrafe, dass bedeutet Freiheitsentzug. Sie wird verhängt, wenn entweder „schädliche Neigungen“ bei dem Jugendlichen vorliegen oder die „Schwere der Schuld“ eine Jugendstrafe erforderlich macht. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und in der Regel höchstens fünf Jahre.

Sollte jedoch ein Verbrechen vorliegen, das nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht (bspw. Mord), so ist das Höchstmaß zehn Jahre.


Wann bekommt man die Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht?

Für die Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht ist die innere Tatseite des Jugendlichen bzw. des Heranwachsenden entscheidend. Es kommt also darauf an, inwiefern sich die persönlichen Motive des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auf die Tat ausgewirkt haben. Hierunter fallen die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit des Täters sowie seine Tatmotivation. Der Schuldgehalt wird dabei grade nicht wie im Erwachsenenstrafrecht nach dem äußeren Unrecht der Tat bestimmt. Allerdings können äußere Umstände natürlich Rückschlüsse auf die innere Tatseite zu lassen. Dabei kann die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafdrohungen ihren Ausdruck findet, berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich diese innere Tatseite vorwerfbar in der Tat manifestiert hat.


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Nicht bei jeder Straftat kann eine Schwere der Schuld angenommen werden, weshalb der BGH hat einen Kriterienkatalog entwickelt hat. Hierbei ist jedoch wichtig zu wissen, dass es in einem strafrechtlichen Verfahren immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Das Gericht schaut sich vor allem intensiv die Art und Weise der Tatbegehung, die hierdurch erlittenen Verletzungen, die dabei entfaltete Gefährlichkeit und das Vor- und Nachtatverhalten des jeweiligen Täters an. Auch die persönliche Entwicklung des Täters spielt eine entscheidende Rolle. War er zum Beispiel vorher nie strafrechtlich in Erscheinung getreten oder häufen sich die Taten und werden immer gefährlicher für die Allgemeinheit.

Der BGH nimmt die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen an. Darunter zählen u.a. Mord, Totschlag und Raub mit Todesfolge. Aber auch Gewalt- und Sexualdelikte können die Schwere der Schuld begründen.

Der Erziehungsgedanke muss hierbei aber stets im Blick behalten werden.








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