Wann liegt ein Raub vor ? - Strafbarkeit Jugendlicher/Heranwachsender

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Der Raub ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Die gegenüber anderen Eigentumsdelikten höhere Strafandrohung setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen Gewalt bzw. Drohung und der Wegnahme voraus.

Mit Beschluss des 4. Strafsenats vom 21. Oktober 2014 - StR 363/14 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil der Jugendkammer des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Jugendlichen wegen Raubes, Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Betruges und Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Es führt zum Sachverhalt aus: 

„Nach den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen drehte sich die Taxifahrerin zu dem auf dem Rücksitz des Pkws sitzenden Angeklagten um und fragte ihn, ob sie ihn zur Volksbank bringen solle, was er verneinte. "In dem Moment, als sich die Zeugin … wieder von dem Angeklagten weg nach vorne drehte, schubste der Angeklagte sie plötzlich mit einem Stoß gegen die rechte Schulter nach vorn, so dass sich ihr rechter Arm, der über dem … Portemonnaie lag, anhob. In diesem Moment nahm er das Portemonnaie schnell an sich, um es für sich zu behalten."

Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme

Nach Ansicht der Richter liegt in diesem Verhalten kein Raub vor:

„…denn nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 249 Rn. 6 jeweils mwN).“

Der Angeklagte hat den Entschluss zur Wegnahme nicht bereits vor der Gewaltanwendung gefasst. Dies kann beispielsweise in einer Äußerung oder sonstigen Handlung des Angeklagten erfolgen.

Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nach Ansicht des 4. Strafsenats nicht.

Der Verfasser des Rechtstipps ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafecht (VdSRV). Er führt für den Verband Deutscher Anwälte Fortbildungen für Fachanwälte im Strafrecht nach der Fachanwaltsordnung durch.


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