Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

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In der aktuellen wirtschaftlichen Landschaft nehmen viele Unternehmen Stellenabbaumaßnahmen vor, was häufig mit der Zahlung von Abfindungen an die betroffenen Mitarbeiter verbunden ist. Diese Abfindungen dienen dazu, den finanziellen Übergang der betroffenen Arbeitnehmer zu erleichtern. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, wann Arbeitgeber tatsächlich zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet sind und wann diese auf freiwilliger Basis erfolgen.

Unternehmen wie Bayer, Vodafone, Bosch und SAP kündigen derzeit Stellenabbaumaßnahmen an und stellen den betroffenen Mitarbeitern meist Abfindungen in Aussicht. Trotz der verbreiteten Praxis gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In der Regel werden Abfindungen freiwillig oder nach einer gerichtlichen Entscheidung gezahlt. Auch wenn Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan aushandeln, sind Abfindungen nicht zwingend vorgesehen.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann ein Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung einen entsprechenden Hinweis gegeben hat und innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Die Höhe der Abfindung ist in § 1a Abs. 2 KSchG geregelt und beträgt einen halben Monatsverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Abfindung bei Aufhebungsverträgen

Ein Aufhebungsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, kann ebenfalls die Zahlung einer Abfindung vorsehen, dies ist jedoch nicht verpflichtend. Die Höhe der Abfindung in solchen Fällen kann frei verhandelt werden und orientiert sich oft an einer halben Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Wenn das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, kann nach § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden. Die Höhe der Abfindung wird vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

Abfindung durch gerichtlichen Vergleich

In einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wird häufig ein Vergleich vorgeschlagen, der für den Arbeitgeber vorteilhaft sein kann, insbesondere wenn die Wirksamkeit der Kündigung angezweifelt wird. Ein Vergleich minimiert das Risiko einer weiteren Beschäftigungspflicht.

Abfindung nach Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 113 BetrVG vor, dass Abfindungen auch bei Kündigungen im Kontext von Betriebsänderungen ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs oder bei Abweichen von einem ausgehandelten Interessenausgleich zugesprochen werden können.

In allen diesen Fällen ist juristische Expertise entscheidend, um die Rechte und Pflichten sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern korrekt zu navigieren. 


Bei allen Fragen aus dem Arbeitsrecht stehe ich als Expertin gerne zur Verfügung. 

Foto(s): @orlowa

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