Wann sind Rettungsgassen zu bilden?

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Immer wieder wird es im Radio genannt: Bitte bilden Sie eine Rettungsgasse für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge. Nur, wenn es im Radio bereits Stau heißt, ist es für das Bilden einer Rettungsgasse teilweise schon zu spät. Da das Nichtbilden einer Rettungsgasse mittlerweile auch eine Ordnungswidrigkeit ist, stellt sich die Frage: Ab wann genau ist eigentlich eine Rettungsgasse zu bilden?


Genau mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg neulich zu beschäftigen und entschied u.a.:

Eine Rettungsgasse ist sofort zu bilden, „sobald Fahrzeuge [...] mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ So heißt es auch im Gesetzeswortlaut und bedeutet im Umkehrschluss, dass es keine Überlegungsfrist oder Wartefrist gibt.


Relevant ist der § 11 Abs. 2 StVO

§ 11 Abs. 2 StVO lautet:

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“


Im vorliegenden Fall kam der Verkehr im Rahmen einer Baustelle auf einer dreispurigen Autobahn zum Stocken und teilweise zum Stillstand. Anstatt sich rechts in seiner Spur einzuordnen, hielt der Betroffene sich linksseitig auf und wurde deshalb vom Amtsgericht verurteilt. Dagegen lag er Rechtsbeschwerde ein. Das OLG entschied, die Verurteilung war rechtens, da bereits dann, wenn der Verkehr stockt und regelmäßig auch kurzzeitig zum Stillstand kommt, eine Rettungsgasse zu bilden sei.

Das OLG argumentiert mit dem Wortlaut des Gesetzes, in dem es „sobald“ heißt und zieht zur Auslegung auch den Duden heran. Darin steht, dass die Formulierung „sobald“ so viel bedeutet wie „in dem Augenblick“ oder „gleich wenn“. Die Vorschrift ist also so zu lesen, dass dann, wenn die Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand befinden, die Rettungsgasse zu bilden ist.

An diesem Fall wird aber auch deutlich, dass die Frage, ab wann eine Rettungsgasse zu bilden ist, relativ früh ist und eine Bestrafung schnell möglich ist. Es ist deshalb genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Bilden einer Rettungsgasse schon gegeben waren oder nicht.

Gerade im zeitlichen Grenzbereich kann es dann Sinn machen, gegen eine Entscheidung der Bußgeldstelle vorzugehen oder diese jedenfalls prüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr als zusätzlich zur Geldbuße und zwei Punkten im Fahreignungsregister, also „in Flensburg“ auch ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet werden kann.

Haben Sie einen Anhörungsbogen, einen Bußgeldbescheid oder Einziehungsbescheid erhalten? Dann zögern Sie nicht, sondern melden sich gerne bei uns und wir prüfen Ihren Fall auf Erfolgsaussichten und begleiten Sie bis zum Abschluss des Verfahrens.

Foto(s): https://www.istockphoto.com/de/portfolio/Kerrick?mediatype=photography

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