Wann verjähren Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung?

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Immer wieder zum Jahreswechsel kommt die Frage auf, welche Ansprüche denn am 31. Dezember eines jeden Jahres verjähren. Dieser Beitrag soll einen  Überblick über Verjährungsfristen, die Fluggäste beachten müssen, geben.


 Zivilrechtliche Ansprüche können nicht dauerhaft, d. h. unbeschränkt lange geltend gemacht werden, denn sie unterliegen der Verjährung. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind in den §§ 194 ff. eine Vielzahl von unterschiedlichen Verjährungsfristen und sonstige Regelungen im Zusammenhang mit der Verjährung enthalten.
Relevant für die Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung ist die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Danach verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine sogenannte Stichtagsverjährung, sondern der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist fällt auf den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bzw. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Konkret heißt das, wenn das Flugereignis, das mit einer großen Verspätung / Annullierung oder Nichtbeförderung endete, im Laufe eines Jahres durchgeführt wurde, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Flug durchgeführt wurde und läuft dann volle drei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember des über-übernächsten Jahres.

Kann eine Mahnung an die Fluggesellschaft den Eintritt der Verjährung verhindern?


Nur die gerichtliche Geltendmachung oder die Einleitung eines Verfahrens vor einer anerkannten Schlichtungsstelle kann den Eintritt der Verjährung hemmen. Eine Mahnung, die der Fluggast an die Fluggesellschaft sendet, hemmt den Eintritt der Verjährung nicht, es sei denn, die Fluggesellschaft tritt mit dem Fluggast in Verhandlungen über den Anspruch. Sich darauf zu verlassen, birgt aber die Gefahr, dass die Fluggesellschaft nicht antwortet und dann läuft die Verjährungsfrist weiter.

Muss das gerichtliche Verfahren vor Eintritt der Verjährung beendet sein?


Es reicht, wenn das gerichtliche Verfahren vor Eintritt der Verjährung eingeleitet wurde. Die Beendigung des Verfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht erforderlich. Mit Eingang der Klage und deren unverzüglicher Zustellung ist aus Sicht des Fluggastes alles Erforderliche getan, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, auch wenn sich das Verfahren dann über mehrere Jahre hinzieht.


Advocatur Wiesbaden als Spezialkanzlei für Reiserecht und Luftverkehrsrecht kann auf eine 30-jährige Erfahrung mit der Bearbeitung von Fällen aus dem Reiserecht und Luftverkehrsrecht zurückschauen. Die Erfahrung und die Kompetenz bringen wir gerne bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Fluggäste gegen nationale und internationale Fluggesellschaften ein und stellen so eine hohe Erfolgsaussicht sicher.

Foto(s): Holger Hopperdietzel

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