Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

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Vieles verjährt am Ende eines Jahres. So ist der 31. Dezember nicht nur der Tag, an dem wir Silvester feiern, sondern für Ansprüche der Tag, mit dessen Ende auch viele Ansprüche enden. Man nennt das: verjähren.

Gilt dies auch für die Verjährung von Strom- und Gasrechnungen?

Regelmäßig verjähren Ansprüche gemäß § 195 Abs. 1 BGB nach 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist in unserem Fall der Energieversorger) das weiß oder hätte wissen müssen.

Wann aber ist der Anspruch entstanden?

Das Gesetz sagt, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht.

So müssen wir also herausfinden, wann die Fälligkeit der Stromrechnung/Gasrechnung entstanden ist. 

Dies ist nicht immer ganz einfach, aber etwas Hilfe finden wir im Gesetz. Für Energieversorger und ihr Verhältnis zum Kunden gibt es besondere gesetzliche Regelungen.

Fälligkeit in der Grundversorgung

Laut § 17 GasGVV und StromGVV werden Versorgungsrechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Dies gilt aber nur ür Kunden in der Grundversorgung.

Fälligkeit laut Rechnung

In der Regel wird das Versorgungsunternehmen in die Rechnung hineinschreiben, wann sie fällig ist. Ab diesem Zeitpunkt fängt beginnt in der Regel die Frist zu laufen.

Wenn ein Versorger aber keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theoretisch nie ein!

Dazu enthält § 40 Abs. 3 EnWG aber eine Verpflichtung für den Energieversorger, den Energieverbrauch wahlweise monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.

Diese Regelung ist wiederum ziemlich schwammig. Es stellt sich bei der Formulierung die große Frage, was denn „nicht wesentlich“ bedeutet?

Die Rechtsprechung ist dazu leider nicht besonders ergiebig. Schreibt das Versorgungsunternehmen allerdings nach mehreren Jahren erst die Rechnung für einen (ur-)alten Anspruch aus Strom- oder Gaslieferung, kann man sich als Privatkunde dagegen wehren.

Firmenkunden anders als Privatkunden

Bei Abrechnungen gegenüber Firmenkunden kann das wiederum anders sein. In dieser Konstellation werden regelmäßig Geschäftsbedingungen vereinbart. Es muss dann geprüft werden, ob die Geschäftsbedingungen etwas dazu aussagen. Auch muss geprüft werden, ob diese Geschäftsbedingungen überhaupt juristisch bestandskräftig sind (AGB-Konformität).

Lieferzeitpunkt

Regelmäßig wird es aber auf den Lieferzeitpunkt ankommen. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Strom oder das Gas geliefert worden ist.

Hat also der Energieversorger die Leistung im Jahr 2015 erbracht und kommt im Juni 2019 auf die Idee, dem Kunden nun doch noch eine Rechnung zu schreiben, könnte das wohl zu spät sein. In der Regel dürfte in diesem Fall die Verjährung mit dem Ende des Jahres 2018 eingetreten sein.



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