Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht – bekomme ich da nicht noch mehr Ärger ?

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Eine Kündigungsschutzklage zu erheben ist immer eine Form der Schadensminderung! Sie dient dazu, dass Sie einer Kündigung des Arbeitgebers nicht einfach wehrlos ausgesetzt sind. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschaffen.

Vor allem ist eine Kündigungsschutzklage notwendig im Falle einer fristlosen Kündigung.

Sie bekommen ab sofort vom Arbeitgeber kein Geld mehr, bei der Agentur für Arbeit bekommen Sie drei Monate kein Arbeitslosengeld (Sie haben die Kündigung durch Ihr Verhalten ja angeblich verschuldet) und dann müssen Sie sich meist in dieser Zeit noch selbst versichern (Krankenversicherung usw.).

Wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben, regelt sich das meist schon im sog. Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, welcher ca. 3 Wochen nach Einreichung der Klage stattfindet. Mindestens 70 % der Klagen wg. fristloser Kündigung werden dort verglichen und es wird eine fristgerechte Kündigung vereinbart, an welcher Sie keine Schuld trifft. Sie bekommen von der Agentur also keine 3-monatige Sperre und im Regelfall wird auch gleich die Erteilung eines „guten“ Zeugnisses vereinbart.

Kündigung ohne Begründung

Die meisten Kündigungen des Arbeitgebers enthalten keine Begründung. Das muss der Arbeitgeber zunächst auch nicht. Wenn Sie sich gegen eine solche Kündigung nicht zur Wehr setzen und sie wird dann später in der Arbeitsbescheinigung mit verhaltensbedingt begründet, erhalten Sie auch da eine Sperre von 3 Monaten für das Arbeitslosengeld.

Wird die Kündigung später vor Gericht (dann muss der Arbeitgeber „Farbe bekennen“) oder auch Ihnen gegenüber schon mündlich begründet (verhaltens-, krankheits- oder betriebsbedingt), muss der Arbeitgeber die Gründe, die ihn zu dieser Kündigung bewegt haben, voll beweisen! Dies im Falle, dass das Kündigungsschutzgesetz für Sie gilt. Dieses gilt immer dann, wenn Sie länger als 6 Monate im Betrieb gearbeitet haben und regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (die Mitarbeiterzahl sollte aber auch schon mit dem Anwalt besprochen werden, da die Zahl 10 nicht nach Köpfen berechnet wird). Meist kann der Arbeitgeber die Gründe nicht beweisen, weswegen er lieber eine Abfindung an Sie bezahlt, als Sie behalten zu müssen.

Und selbst, wenn er die Gründe beweisen kann, muss er im Falle einer betriebsbedingten Kündigung auch noch eine sog. Sozialauswahl durchgeführt haben. Gibt es dann im Betrieb andere Mitarbeiter, die noch nicht so lange dabei, jünger sind oder im Gegensatz zu Ihnen nicht verheiratet sind oder keine Kinder haben, hätten zuerst mal diese gekündigt werden müssen, nicht Sie! Also Abfindung oder der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen.

Was ist aber, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt (Kleinbetrieb)?

Auch in diesem Falle sollte genau überlegt werden, ob nicht doch eine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Zwar steht Ihnen das Kündigungsschutzgesetz dann nicht zur Verfügung, aber auch im Kleinbetrieb darf der Arbeitgeber nicht so einfach kündigen! Wird aus treuwidrigen oder sittenwidrigen Gründen gekündigt (z. B. der Arbeitgeber kündigt, weil Sie die falsche Religion haben, der falschen Partei angehören …) und Sie können das beweisen, so „kassiert“ das Arbeitsgericht diese Kündigung und Ihr Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen oder eine Abfindung bezahlen, damit Sie die Kündigung akzeptieren. Aber Achtung: Der Beweis, dass die Kündigung treu- oder sittenwidrig ist, ist nicht so einfach!

Immer beachten: Klagefrist 3 Wochen!

Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang bei Ihnen erhoben werden. Klartext: Ab dem Tag des Zugangs der Kündigung bei Ihnen läuft die Zeit. Verpassen Sie diese drei Wochen, kann Ihnen im Zweifel selbst der beste Anwalt nicht mehr helfen, die Kündigung gilt als quasi gesetzlich genehmigt!

Lassen Sie sich bei Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung auf jeden Fall von einem Spezialisten, bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, er steht Ihnen dann auch für einen Kündigungsschutzprozess zu Seite und sorgt für ein optimales Ergebnis für Sie.

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Ihr NJR Anwalts- und Fachanwaltsteam Neuner-Jehle – Stuttgart


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