Warum Sie einen guten Steueranwalt brauchen (2)

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Die hohe praktische Bedeutung der Kenntnisse des finanzgerichtlichen Verfahrensrechts, neben den Kenntnissen des materiellen Steuerrechts und der Gesamtrechtsordnung, zeigt der folgende Fall aus meiner Praxis.

Bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind in großer Zahl kaum vertiefte Kenntnisse dieser Materie anzutreffen.

Die vorwiegend im Bereich der anderen Gerichtsbarkeiten agierenden Rechtsanwälte treten mangels ausreichender Kenntnisse des Steuerrechts nur selten als Prozessvertreter vor dem Finanzgericht auf. Und für die meisten Steuerberater ist die Prozessvertretung nur ein lästiger Anhang zur sonstigen Betreuung ihrer Mandanten.

Die Kenntnisse des finanzgerichtlichen Verfahrensrechts kann - insbesondere aufgrund seiner umfassenden Ausbildung - nur der Steueranwalt gewährleisten.


Hier nun der Fall:

Es war einmal ein Steuerpflichtiger. Er erhielt während eines mehrwöchigen Auslandsaufenthalts fehlerhafte Steuerbescheide.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO

Nach Rückkehr legte er verspätet Einspruch ein und beantragte gleichzeitig sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO.

Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde eine zunächst versäumte und verspätet nachgeholte Handlung (Einspruch) als fristgemäß behandeln. Aufgrund der Wiedereinsetzung wird die versäumte und nachgeholte Handlung als rechtzeitig fingiert.

Ohne über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide sachlich zu entscheiden, hat die Finanzbehörde den Einspruch als unzulässig verworfen, weil der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt haben soll.

Der - den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verwerfende - Einspruchsbescheid ist sodann vor dem Finanzgericht angefochten worden. Das Gericht hat die Einspruchsentscheidung bestätigt.

Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof

Hiergegen hat der Steuerpflichtige sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt und Recht bekommen. Der BFH hat das angefochtene Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Hier musste abermals (zunächst) die Frage geklärt werden, ob die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt worden ist.

Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO

Weder die Verfahrensbeteiligten, noch das Finanzgericht hatten erkannt, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO standen.

Hätten sie es gesehen, so hätte die Versäumung der Einspruchsfrist überhaupt keine Rolle gespielt.

Denn eine unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit, also auch nach Ablauf der Einspruchsfrist, aufgehoben oder zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.   

Behalten Sie Recht beim Finanzamt! Ich helfe Ihnen gerne!

krause-recht.de

Foto(s): RA Raimundt Krause

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