Die Erbschaftsteuer – ein Überblick vom Steueranwalt

  • 5 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Erbschaft erhalten oder wollen für den Erhalt des Familienvermögens Ihr Erbe steueroptimiert gestalten? Als Rechtsanwälte und Steuerberater haben wir diesen Ratgeber zur Erbschaftsteuer für Sie zusammengestellt.

Erbschaftsteuer optimieren durch Gestaltung 

Die Weitergabe von Vermögen ist ein äußerst sensibles Thema. Die Auseinandersetzung mit diesem Thema zu Lebzeiten bietet jedoch die besten Möglichkeiten, nicht nur das Familienvermögen generationsübergreifend zu sichern und die Übergabe nach seinen Wünschen zu gestalten, sondern auch, eventuell anfallende Erbschaftsteuer einzusparen. Als Rechtsanwälte und Steuerberater können wir daher nur dringend anraten, sich frühzeitig Gedanken über die Regelung des eigenen Nachlasses und zur Erbschaftsteuer anzustellen. Der Tod ist nicht planbar und hält sich auch nicht an Wahrscheinlichkeiten. Es ist daher ausnahmslos „jetzt“ der richtige Zeitpunkt, um vorausschauend alle Angelegenheiten, die Ihr Vermögen und Ihre Familie betreffen zu regeln.

Vorweggenommene Erbschaft

Wenn Sie Ihr Vermögen weitergeben, ist zu bedenken, dass unter Umständen beim Erbe oder beim Beschenkten nicht immer der gesamte Vermögensvorteil ankommt. Grund hierfür ist, dass der Fiskus ein Teil für sich beansprucht. Da für beide Arten der Vermögensübergabe – Schenkung oder Erbschaft – das gleiche Gesetz gilt, nämlich das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz, hat die Übergabe von Vermögen in die nächste Generation bereits zu Lebzeiten bei entsprechender Gestaltung durch Rechtsanwälte und Steuerberater viele Vorteile. So kann zum Beispiel recht sicher gewährleistet werden, dass die Kontrolle und Gestaltungsmöglichkeit über das übertragene Vermögen beim Übergeber bleibt. Auch die Erträge aus dem Vermögen können weiterhin dem Übergeber zufließen.

Beispiel: A ist Eigentümer von drei fremdvermieteten Eigentumswohnungen. Die Mieteinnahmen sollen der Altersvorsorge dienen. Die Eigentumswohnungen haben recht verschiedene Werte. A hat zwei Kinder. Als Rechtsanwälte und Steuerberater würden wir hier die Errichtung einer sogenannten Familiengesellschaft oder eines Familienpools anraten. Dabei werden die Wohnungen in einer Gesellschaft gebündelt und anschließend unter sogenanntem Nießbrauchvorbehalt die Anteile an der Gesellschaft auf die Kinder übertragen. Der sogenannte Nießbrauchvorbehalt bewirkt, dass die Mieten weiterhin A zustehen und dieser diese auch zu versteuern hat. Im Schenkungsvertrag an die Kinder können diverse Rückforderungsrechte vorgesehen werden, um gegebenenfalls auch die Anteile wieder zurückfordern zu können. Mit einer solchen Gestaltung kann nicht nur der Zusammenhalt des Vermögens erreicht und Streit zwischen den Geschwistern bei unterschiedlicher Wertentwicklung der Wohnung vermieden werden. Auch das Erbschaftsteuereinsparpotenzial erreicht schnell erhebliche Summen.

Erbschaft durch Testament gestalten

Auch im Rahmen der Testamentsgestaltung sollte die Belastung des Nachlasses mit Erbschaftsteuer im Auge behalten werden. Viele Testamente zwischen Ehegatten werden als reine „Berliner Testamente“ aufgesetzt, auch wenn das zu vererbende Vermögen erkennbar die Freibeträge zur Erbschaftssteuer überschreitet. In der Regel wird dann durch ein Berliner Testament völlig unnötig eine vermeidbare Belastung mit Erbschaftssteuer ausgelöst, die das Familienvermögen schmälert und oftmals auch den Erben vor die Frage stellt, wie die Liquidität für die dann angefallene Erbschaftsteuer überhaupt aufgebracht werden soll.

Erbschaftsteuer nach dem Erbfall gestalten 

Nach dem Erbfall sind die Möglichkeiten für eine Optimierung der Erbschaftsteuer deutlich geringer und in vielen Fällen beschränkt sich die Gestaltung der Erbschaftsteuer auf die Bewertung von Immobilien und von Betriebsvermögen im Rahmen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Eine Möglichkeit, die Belastung der Erbschaftsteuer zu verringern, kann die Ausschlagung der Erbschaft sein. Achtung: Die Frist für eine Ausschlagung der Erbschaft beträgt grade mal sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, so beginnt diese sechswöchige Frist mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Damit ist nicht der Tag des Todes maßgeblich, aber die Zeit zur Gestaltung ist denkbar knapp. Der weichende bzw. ausschlagende Erbe kann dabei zum Beispiel über eine zu vereinbarende Abfindung aus der Erbschaft gestalten, welche Vermögensgegenstände ihm nach der Ausschlagung zustehen sollen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Das gilt vor allem für Fälle des Berliner Testaments, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Hier sollte stets geprüft werden, ob die Kinder durch das (einvernehmliche) Einfordern ihres Pflichtteils die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge nutzen können.

Bei Ehegatten, die ohne Ehevertrag geheiratet haben und daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann der alleinerbende Ehegatte in manchen Fällen auch durch Ausschlagung und gleichzeitige Geltendmachung des Zugewinnausgleichs sowie des sogenannten kleinen Pflichtteils eine deutliche Reduzierung der Erbschaftsteuer erreichen.

Gestaltung im Rahmen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung 

In den Fällen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sind vier Möglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung ins Auge zu fassen:

  1. Bei Immobilien und Betriebsvermögen im Nachlass ist die Bandbreite der richtigen Bewertungen zu wählen. Wenden Sie sich dazu an Rechtsanwälte und Steuerberater, die regelmäßig Erbschaftsteuererklärungen erstellen.
  2. Bei verheirateten Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft sollte innerhalb der Erbschaftsteuererklärung geprüft werden, ob der Zugewinnausgleich fiktiv geltend gemacht wird. Der Zugewinnausgleich unterfällt nicht der Erbschaftsteuer.
  3. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber offenbar aufgrund der Unübersichtlichkeit der Erbschaftsteuererklärungen nicht immer gewährleistet: eine Vielzahl von Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen müssen in der Erbschaftsteuererklärung auch beantragt werden.
  4. Zu guter Letzt ist darauf zu achten, dass auch wirklich alle Verbindlichkeiten deklariert werden. Regelmäßig werden zum Beispiel Steuerverbindlichkeiten nicht deklariert, da diese zum Zeitpunkt der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung noch nicht festgesetzt sind.

Worauf es bei der Optimierung der Erbschaftsteuer ankommt

Ein klares Vermögenskonzept versetzt einen in die Lage, auch in besonderen Situationen gelassen zu entscheiden. Die Strategie sollte sich hierbei auf die folgenden Fragen konzentrieren:

  • Wie setzt sich mein Vermögen zusammen?
  • Welche erbrechtlichen Vorschriften würden sich im Todesfall bei mir auswirken?
  • Welche steuerlichen Folgen ergeben sich im Falle meines Todes?
  • Was kann ich unter Umständen frühzeitig in die Wege leiten, damit mein Vermögen unter Ausnutzung erb- und schenkungsteuerlicher Vorteile in die richtigen Hände fällt?

Denn Änderungen und Anpassungen vermögensrechtlicher Verfügungen sind erheblich einfacher zu treffen, hat man erst einmal die möglichen Alternativen durchgespielt und vorbereitet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Steuerberater Helge Schubert LL.M (Tax)

Beiträge zum Thema