Was ändert sich (Unterhalt, Rente), wenn Ex-Partner neu heiratet?

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Wird die frühere Ehe des Ex-Partners geschieden, ist die Ehe aufgelöst. Der Ex-Partner kann wieder neu heiraten. Daraus ergibt sich die Frage, wie sich die frühere Ehe und die neue Ehe beeinflussen. Insbesondere geht es darum, inwieweit Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten fortbestehen, ob die neue Ehe den Versorgungsausgleich beeinflusst oder welchen Stellenwert die Unterhaltsansprüche von Kindern der zweiten Ehe gegenüber denen von Kindern aus der früheren Ehe haben.

Wie lange muss man geschieden sein, um wieder zu heiraten?

Ist die frühere Ehe rechtskräftig geschieden, können die geschiedenen Partner jederzeit neu heiraten. Rechtskräftig geschieden ist die Ehe, wenn

  • kein Ehepartner Rechtsmittel einlegt
  • und der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts unanfechtbar wird.

Die Rechtsmittelfrist von einem Monat beginnt, wenn das Familiengericht dem anwaltlich nicht vertretenen Ehepartner oder dem Anwalt des Ehepartners die schriftliche Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses zustellt. Ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, kommt eine Anfechtung der Scheidung praktisch nicht mehr in Betracht.

Welche Unterlagen werden für eine Wiederheirat benötigt?

Will der Ex-Partner erneut heiraten, verlangt das Standesamt den Nachweis, dass die frühere Ehe rechtskräftig geschieden ist. Vorzulegen ist dafür

  • der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts
  • und eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder ein beglaubigter Auszug aus dem Eheregister des Standesamtes vorzulegen, bei dem die frühere Ehe geschlossen wurde.

Ehen nach ausländischem Recht

Wurde die frühere Ehe nach ausländischem Recht im Ausland geschlossen, ist dem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates vorzulegen (§ 1309 BGB). Das Zeugnis darf nicht älter als sechs Monate sein. Soweit der Heimatstaat keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt, kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt die Eheschließung vollziehen soll, den Ex-Partner von der Vorlage befreien.

Gleichgeschlechtliche Personen mit restriktiverem Heimatstaat

Ein Ehefähigkeitszeugnis wird auch nicht gefordert, wenn gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht (§ 1309 Abs. III BGB).

Was passiert mit dem früheren Familiennamen?

Heiratet der Ex Partner erneut, kann er/sie den früheren Familiennamen aus der früheren Ehe beibehalten oder seinen Geburtsnamen wieder annehmen. Er kann aber auch mit dem neuen Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen wählen und seinen Namen anpassen. Das Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt hierbei weitgehende Freiheiten (§ 1355 BGB).

Was passiert mit dem Familiennamen eines Kindes?

Lebt ein Kind im Haushalt des geschiedenen Elternteils, kann der Elternteil nach der Wiederheirat dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den neuen Ehenamen erteilen. Das Gesetz spricht von „Einbenennung“ (§ 1618 BGB). Zweck ist, dass sich das Kind besser in den neuen Familienverband integrieren kann und nicht das Gefühl hat, aufgrund seines abweichenden Familiennamens nicht Bestandteil der Familie zu sein.

Die Namensänderung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, soweit den Eltern nach wie vor die elterliche Sorge gemeinsam zusteht oder das Kind den Namen dieses Elternteils führt. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss auch das Kind einwilligen. Aus Gründen des Kindeswohls kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ausnahmsweise ersetzen.

Ehegattenunterhalt, wenn der geschiedene Partner wieder heiratet

Bezieht der Ex-Partner wegen der Scheidung nachehelichen Ehegattenunterhalt, erlischt der Unterhaltsanspruch, wenn der Ex-Partner erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet (§ 1586 BGB). Fällige Ansprüche, die in der Vergangenheit begründet waren, bleiben jedoch bestehen. Da die geschiedene Ehe auch nach der Scheidung als Solidargemeinschaft in gewisser Weise fortbesteht, endet diese Solidargemeinschaft mit der Wiederheirat des unterhaltsberechtigten Partners.

Mit der Wiederheirat ist der neue Partner zum Familienunterhalt verpflichtet. Wird die Ehe wieder aufgelöst, kann der Ex-Partner von dem früheren Ehegatten wieder Unterhalt verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe pflegt oder erzieht (§ 1586a BGB).

Kindesunterhalt, wenn betreuender Elternteil neu heiratet

Heiratet der das Kind betreuende Elternteil erneut, bleibt der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil fortbestehen. Der Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes und dient dazu, zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Die Wiederheirat des betreuenden Elternteils ändert daran nichts.

Insbesondere ist der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig. Der Stiefelternteil und das Stiefkind sind auch mit der Wiederheirat des betreuenden Elternteils nicht miteinander verwandt. Eine Unterhaltspflicht ergibt sich allenfalls dann, wenn der Stiefelternteil das Kind adoptiert und damit rechtlicher Elternteil des Kindes wird.

Kindesunterhalt bei Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Elternteils

Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist derjenige Elternteil, der das gemeinsame Kind nicht in seiner Obhut betreut, gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Daran ändert sich nichts, wenn der Elternteil erneut heiratet. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus der früheren Ehe ist vorrangig gegenüber allen anderen Unterhaltspflichten zu bedienen (§ 1609 BGB). So ist der Unterhaltsanspruch des früheren geschiedenen Elternteils, der wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt ist, erst an zweiter Stelle zu erfüllen.

Werden in der neuen Ehe Kinder geboren, stehen diese Kinder unterhaltsrechtlich den Kindern aus der ersten Ehe gleich. Soweit das verfügbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, sämtliche Unterhaltsansprüche zu bedienen, liegt ein Mangelfall vor. Da alle Kinder gleichrangig zu bedienen sind, ist das verfügbare Einkommen gleichmäßig unter den Kindern aufzuteilen. Kein Kind darf dabei bevorzugt werden.

Heiratet der unterhaltspflichtige Elternteil erneut, ist das Einkommen des neuen Ehepartners nicht zu berücksichtigen. Es zählt ausschließlich, was der unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Lebt er mit dem neuen Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt und trägt auch der neue Partner zum Familienunterhalt bei, muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil gewisse Ersparnisse anrechnen lassen, die sein unterhaltsrelevantes Einkommen erhöhen können.

Erbrecht bei Wiederheirat

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt in der Regel in dem Augenblick, in dem der Ex-Partner verstirbt und die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zugestimmt hatte (§ 2077 BGB). Auf die erneute Eheschließung kommt es insoweit nicht an.

Wurde der wiederverheiratete Ehepartner testamentarisch zum Erben bestimmt (z.B. im Wege eines Berliner Testaments), erlischt gleichfalls die Erbeinsetzung, es sei denn, es ergibt sich aus dem Testament, dass das Erbrecht auch über die Scheidung hinaus und gegebenenfalls auch bei einer erneuten Eheschließung fortbestehen soll.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich bei erneuter Heirat?

Die erneute Eheschließung wirkt sich nicht auf den aus Anlass der Scheidung der ersten Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich aus. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bezieht sich nur auf die der Vergangenheit begründeten Ansprüche der geschiedenen Ehepartner.

Verstirbt der ausgleichsberechtigte und erneute verheiratete Ehegatte noch vor Renteneintritt oder hat zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht länger als drei Jahre Rente bezogen, kann der geschiedene Ex-Partner den Versorgungsausgleich allerdings rückgängig machen.

Was passiert mit einer Witwen- oder Witwerrente?

Bezieht der Ex-Partner eine Witwen- oder Witwerrente, endet der Anspruch, wenn der länger lebende Partner erneut heiratet. Die Rente hat den Zweck, finanzielle Einbußen nach dem Verlust des Ehepartners aufzufangen.

Entfällt der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente aufgrund der Wiederheirat, kann eine einmalige Rentenabfindung gezahlt werden. Die Höhe der Abfindung hängt unter anderem davon ab, ob zuvor eine große oder kleine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wurde. Wurde eine große Witwen- oder Witwerrente gezahlt, bekommt der Ex-Partner bis zu zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate als Abfindungssumme. Das Sterbevierteljahr wird dabei nicht berücksichtigt.

Die Abfindung bei einer kleinen Witwen- oder Witwerrente wird bei einer Wiederheirat regelmäßig nur noch möglich sein, wenn diese Rente nicht bereits für 24 Kalendermonate bezogen wurde. Zudem ist wichtig, ob die kleine Witwen- oder Witwerrente nach neuem oder altem Recht gezahlt wurde.

Alles in allem und Service der Unterhalts(neu)berechnung

Eine Eheschließung sollte nicht ausschließlich eine emotionale Angelegenheit sein. Sind Sie geschieden, kann Ihre erneute Eheschließung teils erhebliche Auswirkungen haben und die aufgrund Ihrer Scheidung begründeten Ansprüche maßgeblich beeinflussen. Es kann sich empfehlen, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.

Wenn Sie Anhaltspunkte dafür finden, dass sich Ihre Unterhaltssituation geändert hat (oder entgegen der Behauptungen der Gegenseite gerade eben nicht!), können Sie bei uns eine Unterhaltsberechnung oder auch -überprüfung vornehmen. Sie finden das Formular hierfür online unter folgendem Link:

Das Formular können wir Ihnen auf Anfrage auch als PDF-Datei aushändigen - eine Nachricht an uns genügt dafür. 

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil für Sie bei uns besteht darin, dass Sie Ihre Unterhaltsberechnung zunächst nur beantragen statt sie zu beauftragen. So zahlen Sie noch nichts und hören in einem im Anschluss an Ihre Eingaben stattfindenden Austausch mit uns, welchen Preis Sie für die Berechnung zahlen würden. Erst danach, wenn Sie einverstanden sind, legen wir mit der Berechnung los.

Unsere Unterhaltsberechnungen sind deswegen äußerst kostentransparent, vollständig online abwickelbar und zeugen von jahrelanger Erfahrung. Wir würden uns freuen, noch heute von Ihnen zu hören oder zu lesen!

Foto(s): iurFRIEND

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