Was bedeutet ein Teilentzug des Sorgerechts der Eltern?

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Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Von der elterlichen Sorge wird sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge umfasst. In vielen Fällen haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Leben die Eltern getrennt, kann jeder Elternteil beim zuständigen Familiengericht die alleinige elterliche Sorge beantragen, § 1671 BGB.

Das Sorgerecht der Eltern schützt als absolutes Recht vor Eingriffen durch Dritte. Da jedoch der Staat gleichzeitig die Verpflichtung trägt, das Kindeswohl zu schützen, kann in manchen Fällen das geschützte Sorgerecht mit der staatlichen Verpflichtung kollidieren. Dies beispielsweise dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes droht oder bereits eingetreten ist. Liegen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung vor, kann das Jugendamt den Eltern zunächst Hilfen anbieten.  Nehmen die Eltern diese Hilfen nicht an und kommt eine Einigung nicht zustande, kann das zuständige Familiengericht bestimmte Maßnahmen ergreifen.
 § 1666 Abs. 3 BGB sieht einen abgestuften Katalog von Maßnahmen vor, die im Falle einer Kindeswohlgefährdung gerichtlich angeordnet werden können, dies sind insbesondere:  

  • Öffentliche Hilfen
  • Erzwingung des Schulbesuchs
  • Schutzanordnung für das Lebensumfeld des Kindes
  • Ersetzung von Erklärungen des Sorgerechtsinhabers
  • Ge- und Verbote
  • Den Teil- oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge
  • Sorgerechtsentzug auf Zeit

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 Abs.3 BGB ist das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind gegeneinander abzuwägen. Der Entzug des Sorgerechts ist das letzte Mittel und darf nur durchgeführt werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos bleiben und anzunehmen ist, dass weitere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen werden.

Einen Teilentzug des Sorgerechts ordnete das OLG Celle (OLG Celle Beschluss vom 2-06.2021 – 21 UF 205/20) mit Beschluss in einem Fall an, bei dem die Eltern den Schulbesuch der Kinder beharrlich verweigert haben. Die elterliche Sorge wurde dabei sowohl in Bezug auf schulische Angelegenheiten als auch im Hinblick auf das schulbezogene Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Für die Kinder bestand durch den Ausschluss von der Schule die Gefahr, dass sie isoliert aufwachsen und ihnen so erforderliches Wissen und erforderliche Sozialkompetenzen fehlen würden. Aufgrund der Kindeswohlgefährdung konnte das Familiengericht zur Abwendung der Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Jugendamt wurde als Ergänzungspfleger bestellt und kann so anstelle der Eltern maßgebliche Entscheidungen im Hinblick auf den Schulbesuch treffen.

 


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