Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

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Bekommt ein Paar – obgleich verheiratet oder nicht ein Kind, ist gesetzliche Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB.

Für die Vaterschaftsfeststellung existieren hingegen drei mögliche Formen:

  1. Ist das Paar verheiratet, wird derjenige automatisch Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt Ehemann der Mutter ist, § 1592 Nr. 1 BGB.
  2. Ist das Paar hingegen nicht verheiratet kommt die Vaterschaft durch eine Vaterschaftsanerkennungserklärung gem. § 1594 BGB und der Zustimmungserklärung der Mutter nach § 1595 Abs.1 BGB zustande.
  3. Auch kann die Vaterschaft durch familiengerichtlichen Beschluss gem. § 1592 Nr. 3 BGB festgestellt werden.

Für die Vaterschaftsfeststellung im rechtlichen Sinne ist zunächst unerheblich, ob es sich um den biologischen Vater handelt. Beispielsweise kann auch der Mann, die Vaterschaftsfeststellung beantragen, der als Ziel die Betätigung oder Begründung einer sozial-familiären Beziehung hat und Elternverantwortung übernehmen will.

Von einer sozial-familiären Beziehung ist beispielsweise auszugehen, wenn der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Elternverantwortung kann sich nur aus der Übernahme typischer Elternrechte- und Pflichten ergeben, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit übernommen werden. Ob dies vorliegt, muss anhand der einzelnen Umstände des Einzelfalles ermittelt werden.

Wird die Vaterschaft anerkannt, hat dies Auswirkungen auf verschiedene Rechtsbereiche, wie in etwa auf das Unterhaltsrecht, Erbrecht, Sozialrecht und das Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht.

Da der rechtliche Vater nicht der biologische Vater sein muss, kann es mitunter zu missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen kommen. Insbesondere ist das der Fall im Bereich des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts. Häufig geschah dies in Konstellationen, in denen deutsche Staatsangehörige gegen Bezahlung die Vaterschaft von Kindern ausländischer Schwangeren anerkannten. § 1597 a Abs. 1 BGB enthält daher ein zivilrechtliches Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft. Gem. § 1597a Abs. 1, 1. Halbsatz BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen.

Die Ausländerbehörde prüft nach § 85a Abs. 1 AufenthG bei konkreten Anhaltspunkten, ob eine missbräuchliche Vaterschaft vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest, liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor, wird das Verfahren eingestellt.

So stellte in einem Fall kürzlich eine zuständige Botschaft mit fest, dass die Zustimmungserklärung zur Vaterschaft eines Mannes missbräuchlich sei. Das Oberverwaltungsgericht sah hingegen in diesem Antrag auf Vaterschaftsanerkennung den Zweck der Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 24.6.2021 - 1 C 30.20). Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

 Der Mann ist Vater von 9 Kindern und arbeitete als Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes. Währens seines Dienstes in Kamerun lernt er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangehörigen kennen. Er erkennt 2016 die Vaterschaft des Sohnes an. Die Botschaft lehnte dies im Hinblick aus § 1597a BGB jedoch ab. Nach § 1597a BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes zu schaffen. „Nicht gezielt“ ist ein Zweck nach dem Oberverwaltungsgericht dann, wenn mit der Vaterschafsanerkennung über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender Zweck verfolgt wird, insbesondere die Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung. Dabei ist eine häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich, es kann hingegen eine geistig-emotionale Beziehung ausreichen. Maßgeblich sind dabei, wie so oft, die Umstände des Einzelfalls.


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