Die Veröffentlichung von Fotos minderjähriger Kinder und die rechtlichen Auswirkungen auf die elterliche Sorge

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Besonders in Zeiten von Facebook, Instagram, WhatsApp und Co. veröffentlichen immer mehr Menschen private Fotos – sichtbar für eine Vielzahl von Dritten. Viele User machen sich über die Auswirkungen und die Tragweite einer Veröffentlichung privater Fotos keine Gedanken. Dies ist nicht nur ein Problem der jüngeren Generation, sondern auch Ältere nutzen mittlerweile solche Plattformen und posten darauf Fotos beispielsweise von Familienausflügen oder Urlauben mit ihren Kindern. Häufig können dann solche Fotos zu Streitigkeiten zwischen getrenntlebenden Eltern führen.

Grundsätzlich dürfen Fotos nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ist die abgebildete Person minderjährig, bedarf es der Einwilligung der sorgeberechtigten Elternteile, § 22 KunstUrhG. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, hat dieser das alleinige Recht über die Einwilligung einer Fotoveröffentlichung zu entscheiden, §§ 1626, 1626a Abs. 2, 1627, 1629 BGB.

Bei gemeinsamen Sorgerecht, ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Zusätzlich kann die Einwilligung des minderjährigen Kindes benötigt werden, wenn dieses die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat. Die nötige Einsichtsfähigkeit liegt vor, wenn das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. Das ist in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Fall, es kommt jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Können sich die sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, muss das Gericht eine Entscheidung treffen. Das Gericht überträgt dann demjenigen Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach
§§ 1628, 1697a, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl nach § 1666 BGB am besten entspricht. Eine Zuweisung der Entscheidungsbefugnis betrifft nur die konkrete Streitigkeit und hat keine Auswirkungen auf weitere Sachverhalte oder auf die Sorgeberechtigung der Eltern. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos veranlasst oder zugelassen hat.

So sah kürzlich das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.07-2021 – 1 UF 74/2) in der Veröffentlichung von Kindesbildern bei Instagram eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls und übertrug die Entscheidungsbefugnis der Mutter, die die Löschung der Bilder veranlassen wollte. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das öffentliche Teilen von Fotos auf Facebook und Instagram schwere Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben kann und eine Weiterverbreitung der Fotos kaum kontrollierbar sei. 

Nicht nur das öffentliche Teilen von Fotos auf Facebook/ Instagram kann schwere Auswirkungen für das Kind haben, sondern Probleme können auch auftreten bei:

  • Klassen- und Gruppenfotos des Kindes

Werden Klassen- oder Gruppenfotos des Kindes veröffentlicht, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich, wenn das Kind erkennbar auf dem Foto zu sehen ist. Die Einwilligung wird unabhängig davon benötigt, ob mehrere Personen auf einem Bild zu sehen sind.

  • WhatsApp Profilbilder mit gemeinsamen Kindern

Bei WhatsApp Bildern mit gemeinsamen Kinder ist entscheidend, wer alles das Profilbild sehen kann. Befindet es sich noch in einem persönlichen/ familiären Bereich, handelt es sich nicht um eine Veröffentlichung.

  • Verschicken von Kinderfotos in privaten Nachrichten

Erfolgt das Verschicken in privaten Nachrichten auf WhatsApp, kommt es darauf an, ob lediglich begrenzte Personenkreise von den Informationen Kenntnis erlangen. Sowohl bei dem Verschicken von Fotos, als auch bei der Verwendung von Profilbildern mit Kindern besteht die Gefahr, dass private Bilder weiter verschickt, geteilt oder kopiert werden.

Wurden Fotos ohne Zustimmung veröffentlicht, kann dem abgebildeten Kind ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs.1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG zustehen. In besonders schweren Fällen kann dem Kind zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen.


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