Was ist denn eine Online-Scheidung und ist diese wirklich billiger als die "normale" Scheidung?

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Immer wieder findet man bei Kollegen die Werbung mit einer "günstigeren" oder sogar um "50 % billigeren" Online-Scheidung. Aber was ist das überhaupt und ist das wirklich günstiger?

Was ist eine sog. Online-Scheidung?

Eine Scheidung, bei welcher man weder persönlich den Anwalt aufsuchen, noch an einer gerichtlichen Anhörung teilnehmen muss, gibt es per se nicht, insofern ist der Begriff der Online-Scheidung ohne weitere Ausführungen leider irreführend. 

Selbstredend kann der Mandant, wie in eigentlich jedem Fall, seinen Anwalt online kontaktieren, die notwendigen Dokumente eingescannt oder per Post übersenden und alles Notwendige per E-Mail, Videotelefonie oder Telefonat besprechen. Das macht die Rechtsanwaltskanzlei BÜMLEIN seit Jahren auch schon vor Corona so, da uns sehr häufig Mandanten aus dem Ausland oder außerhalb Berlins mandatieren. So wird genau besprochen, ab wann und ob eine Scheidung sinnvoll ist, wie diese am effektivsten erwirkt wird, ob auf eine einverständliche Scheidung hingewirkt werden soll/kann und ob und wie ggf. nach einem anderen als dem deutschen Recht geschieden werden soll, weil dies einfacher geht. 

Der Anwalt kann aufgrund der zusammengetragenen Informationen dann für den Antragsteller die Ehescheidung beim Familiengericht beantragen und das sogar im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gericht, also auch online. Dazu muss der Anwalt seit einigen Jahren also nicht mal mehr Dokumente postalisch versenden. Im Original bzw. als beglaubigte Kopie nebst beglaubigter Übersetzung möchten die Gerichte allerdings oft noch die Heiratsurkunde, Eheverträge, Pässe oder etwaige schriftliche und ggf. beglaubigte Erklärungen der Eheleute sehen. Diese werden dann im Gerichtstermin vorgelegt oder doch vorab postalisch dorthin übersendet. 

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung muss grundsätzlich nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Der Antragsgegner kann der Scheidung ohne Anwalt zustimmen, § 114 Abs. 4  Nr. 3 iVm § 134 FamFG. Eigene Anträge kann man ohne Anwalt aber nicht stellen. Also sobald es kompliziert wird oder die Ehescheidung sehr schnell über die Bühne gehen muss und ein Rechtsmittelverzicht gemäß § 67 FamFG erklärt werden soll, brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt. 

Anhörung durch ersuchten Richter oder im Wege der Rechtshilfe

Grundsätzlich ist für das Ehescheidungsverfahren die persönliche Anhörung beider Ehegatten durch den Scheidungsrichter gesetzlich vorgeschrieben, §§ 26,  33, 128 FamFG. Sofern ein Beteiligter sehr weit vom Gerichtsort oder z.B. im Ausland lebt oder aus anderen Gründen verhindert ist, kommt auch seine Anhörung durch einen ersuchten Richter oder im Rahmen der Rechtshilfe in Betracht. 

Beim ersuchten Richter gemäß § 128 Abs. 3 FamFG hört ein anderer Richter z.B. am Wohnsitz des verhinderten Beteiligten diesen zu den Scheidungsvoraussetzungen an. Im Wege der Rechtshilfe erledigt dies ein ausländischer Richter beim ausländischen Familiengericht. Dieser Weg ist aber oft beschwerlich und langwierig, da das Rechtshilfegesuchen übersetzt und über die Deutsche Botschaft und z.B. das Außen- und/oder Justizministerium des jeweiligen Landes dem Familiengericht im Ausland übermittelt werden muss. 

Entbindung vom persönlichen Erscheinen gemäß § 128 FamFG

Sofern die Scheidung einvernehmlich ist, also der Gegner zustimmt und ggf. vorab beglaubigt erklärt wurde, dass die Ehe gescheitert ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist, sowie die Trennungszeit eingehalten wurde, kann ausnahmsweise auch beantragt werden, dass der oder die betroffenen Ehegatten vom persönlichen Erscheinen bei Gericht gemäß § 128 FamFG entbunden werden. 

Zudem besteht diese Möglichkeit auch, wenn alle Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, aber der Gegner nicht zustimmt. So reicht zum Beispiel eine nachgewiesene dreijährige Trennungszeit, um sich auch ohne Zustimmung der Gegenseite scheiden zu lassen. Das Scheitern der Ehe wird dann gemäß § 1566 Abs. 2 BGB nämlich unwiderlegbar vermutet. Auch in einem solchen Fall kann man ggf. einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen stellen, wenn der Antragsteller verhindert ist. 

Es kam also auch schon vor, wenn sowohl meine Mandantschaft als auch der andere Ehegatte im Ausland leben oder verhindert sind, dass ich mich allein mit dem Richter beim Familiengericht einfand, um die Scheidung durchzuführen oder jedenfalls nur ein Ehegatte vor Ort war.

Anhörung per Videokonferenz gemäß § 128a ZPO

Dank Corona hat nun aber auch bezüglich der Präsenz der Beteiligten ein Umdenken stattgefunden. Soweit bei den Gerichten die technische Ausstattung vorhanden ist, gibt es schon seit 10 Jahren die Möglichkeit, Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Die Beteiligten schalten sich dabei über einen vom Gericht generierten Link zum Termin in eine Videokonferenz ein. Die Sache nimmt langsam Form an, ist aber leider noch nicht wirklich weit verbreitet. Bei Beteiligten mit Wohnsitz im Ausland tun sich zudem neue Probleme z.B. mit dem Datenschutz oder der Internetverbindung auf. 

Scheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 113 FamFG iVm § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Neuerdings erlebt man es pandemiebedingt auch, dass die Gerichte bei einverständlichen Scheidungen und vor allem bei weiter weg aufenthältigen Eheleuten im sog. schriftlichen Verfahren entscheiden. Auch hier sollen alle verfahrensrelevanten Erklärungen vor allem zu den Scheidungsvoraussetzungen idealerweise in beglaubigter Form dem Gericht vorliegen (nur die Unterschrift ist notariell oder konsularisch beglaubigt, es muss keine Beurkundung vorliegen), wobei es auch hier Ausnahmen gibt, bespielweise wenn ein Ehegatte im Ausland lebt und dort auch die Botschaft wegen der Pandemie geschlossen ist. Dann reicht auch mal eine einfache Erklärung.

Wenn also soweit alles klar ist, ein schriftlicher anwaltlicher Scheidungsantrag und die Erklärungen vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin, der dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entspricht. Bis zu diesem Datum können die Eheleute bzw. deren Anwälte noch schriftsätzlich vortragen und dies kann berücksichtigt werden. Danach wird über den Scheidungsantrag entschieden, also im Idealfall die Ehescheidung beschlossen und die Zustellung an die Eheleute bzw. deren Anwälte veranlasst. 

Ab Zustellung läuft dann die einmonatige sog. Rechtsmittelfrist, §§ 58, 63 FamFG. Wer schneller rechtskräftig geschieden sein will, muss nach Zustellung schriftlich über seinen Anwalt den Rechtsmittelverzicht erklären lassen. Dazu brauchen aber wieder beide Eheleute jeweils einen Anwalt.  Denn mit dem Rechtsmittelverzicht wird die Ehescheidung und ggf. die verhandelte Folgesache rechtskräftig. Es gibt keinen Weg zurück. Das soll gut überlegt sein, daher diese formelle Anforderung. Für Auslandsfälle kann zudem noch eine Bescheinigung für die Anerkennung der Ehescheidung im Ausland nach Art. 39 der sog. Brüssel-IIa-Verordnung oder die Ausstellung einer sog. Apostille bzw. die Legalisation beantragt werden. 

Alle drei oben geschilderten Möglichkeiten haben einen entscheidenden Vorteil: Ggf. muss nur der Anwalt - oder in einigen Fällen nicht mal dieser - zum Gerichtstermin anreisen. Gerade bei Wohnsitz im Ausland oder weit weg vom zuständigen Familiengericht ein nicht unerheblicher Kosten- und Zeitfaktor. Bei einer einverständlichen Ehescheidung dauert der Termin meist nicht länger als 20 Minuten. 

Was kostet eine sogenannte Online-Scheidung denn nun? Ist sie billiger?

Wie dargelegt, gibt es also mit einiger Vorbereitung durch den Anwalt und gewusst wie durchaus die Möglichkeit, so etwas wie eine Online-Scheidung durchzuführen, bei der fast alles rein bürokratisch ohne persönliche Anwesenheit betrieben wird. Die Corona-Pandemie leistet in diesem Sinne tatsächlich ausnahmsweise positiven Vorschub. Auf einmal funktioniert das plötzlich auch mal "unkonventionell". 

Kostentechnisch wirkt sich das aber hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten gar nicht aus. Es fallen alle Gebühren so an, als würde man persönlich zum Gerichtstermin erscheinen oder vorab mit dem Anwalt alles persönlich besprechen

Wird nur ein Anwalt beauftragt - und zwar durch den antragstellenden Ehegatten - spart man natürlich immer den zweiten Anwalt. Das hat aber gar nichts mit der "Online-Scheidung" zu tun. 

Der beauftragte Anwalt ist immer nur seinem Mandanten verpflichtet, der ihn auch bezahlen muss. Ob die Ehegatten intern vereinbaren, dass der nicht anwaltliche vertretene Ehepartner sich an den Anwaltskosten beteiligt, ist Ihnen selbst überlassen. Aber eine echte Vertretung beider Ehegatten ist berufsrechtlich gar nicht zulässig, da es immer früher oder später zu einer sog. Interessenkollision kommen kann, § 43a Abs. 4 BRAO. 

Zudem habe ich leider schon diverse Verfahren gesehen, in denen sich der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte auf gut deutsch gesagt über den Tisch ziehen lassen hat. Die einvernehmliche Ehescheidung stellte sich in solchen Fällen im Nachhinein als eine kaum zu rettende Katastrophe dar, wobei es ggf. gar nicht um die Scheidung an sich geht, aber um alles, was dran hängt und einem lieb und teuer ist. Ich erinnere mich da an meinen Mandanten, dem beinahe 75.000 EUR seiner Altersvorsorge durch die Lappen gegangen  wären, hätte er sich auf die Aussagen der Gegenseite verlassen und nicht am Tag des Fristablaufs noch mich konsultiert. Mit einer per Nacht-und-Nebel-Aktion eingelegten Beschwerde konnte ich das Ganze noch retten.

Für die Berechnung des Anwaltshonorars, welches jedem Kollegen zusteht, der im Verfahren einen Ehegatten vertritt, gibt es auch kaum einen Spielraum, denn der Verfahrenswert und die sich daraus ergebenen Gebühren sind gesetzlich vorgeschrieben und dürfen auch nicht unterschritten werden. Der Wert wird im Übrigen vom Gericht festgesetzt.

Hierbei werden laut § 43 FamGKG mindestens 3.000 EUR als Verfahrenswert der Scheidung zugrunde gelegt, für die Prüfung/Durchführung des Versorgungsausgleichs mindestens 1.000 EUR gemäß § 50 FamGKG

Tatsächlich ermittelt man den Verfahrenswert aber aus einer Addition des letzten 

Quartalseinkommens beider Eheleute vor Antragstellung abzüglich Quartalskinderfreibeträgen (mindestens aber 3.000 EUR)

+ Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich (mindestens 1.000 EUR)

+ anteilig Vermögen abzüglich Vermögensfreibeträgen (meist 5 % des verbliebenen Vermögenswertes).

Geht es bei der Scheidung auch um Folgesachen wie nachehelichen Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung, Umgang, Sorgerecht oder ähnliches, erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend. Endgültig steht der Verfahrenswert daher immer erst nach Abschluss des Verfahrens fest. 

Der eben dargestellte Verfahrenswert ist aber nicht die Summe, die Sie zu zahlen haben, sondern lediglich der Richtwert, anhand dessen die Gerichtskosten gemäß Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG und  Anlage 2 zu § 28 Absatz 1 Satz 3 FamGKG in einer Tabelle ermittelt werden. 

Hinzu kommen Auslagen des Gerichtes wie beispielsweise Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen, Reisekosen etc. Die Gerichtskosten werden ohnehin vom Gericht auf beide verteilt, wobei der Antragsteller bereits mit Einreichung des Scheidungsantrages den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von zwei vollen Gebühren einzuzahlen hat, es sei denn er erhält Verfahrenskostenhilfe. Nach Abschluss des Verfahrens kann er sich dann eine Gebühr der Gerichtskosten vom Antragsgegner erstatten lassen. Die Auslagen des Gerichts und auch die Anwaltskosten bei Folgesachen werden ggf. nach Obsiegen umgelegt, andernfalls gegeneinander aufgehoben, § 150 FamFG

Die Anwaltskosten ermitteln sich entsprechend nach Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG, welche seit 1.1.2021 in einer neuen Fassung existiert.   

Einzig könnte ein Kollege vom vorgegebenen Gebührenrahmen gemäß § 13 RVG nach unten abweichen, indem er behauptet, dass ihm eine Online-Scheidung weniger Arbeit macht. Dass dies aber gerade nicht der Fall ist, da alles ggf. sogar besser und aufwendiger vorbereitet werden muss, habe ich oben dargestellt. Nur für Sie sollte es im Ergebnis nerven-, zeit- und geldbeutelschonender sein, weil Sie ggf. nicht anreisen müssen und der Anwalt Ihnen beinahe alles abnimmt. 

Wer also meint, dass schon das durchschnittliche Honorar für einen Anwalt für eine solche anspruchsvolle Tätigkeit zu viel ist, darf meines Erachtens auch keine durchschnittliche Arbeit erwarten. 

Wenn somit Kollegen damit werben, dass eine Online-Scheidung 50 % billiger ist, meinen sie eigentlich nur, dass bei einer einverständlichen Scheidung (egal ob online oder nicht) nur ein Ehegatte einen Anwalt braucht und man sich ggf. die Kosten teilen kann, aber durchaus nicht muss. Diese Werbung halte ich daher für irreführend und nicht kompetent. 

Wenn Sie weitere Fragen zum Ablauf einer Scheidung haben, kontaktieren Sie mich gern. 

Erste Informationen zum Thema Trennung und Scheidung finden Sie zudem in der dreiteiligen Serie "Checkliste Trennung und Scheidung": 

Checkliste Trennung und Scheidung - Teil 1: Frisch getrennt

Checkliste Trennung und Scheidung - Teil 2: Die Scheidung läuft

Checkliste Trennung und Scheidung - Teil 3: Die Scheidung ist rechtskräftig

Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht

Foto(s): @buemlein


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