Was ist eigentlich...Baukindergeld?

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Den Begriff "Baukindergeld" haben wohl die meisten Menschen schon einmal gehört. Was genau es aber damit auf sich hat, wie man es bekommt, wofür es gedacht ist, das sind Fragen, die wahrscheinlich die wenigsten wirklich beantworten können.

Hier will dieser Beitrag Abhilfe schaffen, damit Berechtigte auch in den Genuss dieser Leistungen kommen können.

Worum handelt es sich beim Baukindergeld?

Mit dem Baukindergeld soll der Erwerb von Wohneigentum für Familien gefördert werden. Dabei geht es um den Ersterwerb, also das erste Eigenheim. In Betracht kommen Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch Eigentumswohnungen. 

Personelle Voraussetzungen - Wer kann Anträge stellen?

Voraussetzung ist zunächst, dass eine natürliche Person (Rechtsdeutsch für Mensch) Eigentümerin von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist. Dabei reicht Miteigentum aus. 

Diese Person muss selbst kindergeldberechtigt sein oder mit einer anderen, kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben. Grundsätzlich sind dies die Eltern eines Kindes, in Betracht kommen aber auch Groß-, Pflege- oder Adoptiveltern, das Jugendamt oder ein volljähriges Kind selbst. Da eine Festsetzung durch die zuständige Familienkasse erfolgt, dürften sich hier in der Praxis wenig Probleme stellen.

Im Haushalt dieser Person muss mindestens ein minderjähriges Kind gemeldet sein, für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegen muss.

Schließlich muss das zu versteuernde, jährliche Haushaltseinkommen unter 90.000 € liegen. Gibt es weitere Kinder, so erhöht sich der Betrag pro weiterem Kind um 15.000 €.

Förderfähige Objekte - Wofür gibt es Geld?

Die Förderung ist gebunden an einen Neubau oder den Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. 

Wenn also bereits Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden ist - auch wenn dieses vermietet ist oder leer steht -, so ist die Förderung durch das Baukindergeld ausgeschlossen.

Ebenso sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Ferien- und Wochenendhäuser, Ferienwohnungen
  • die Übertragung von Wohneigentum mittels (vorweggenommener) Erbfolge, Testament oder Schenkung
  • Erwerb oder Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder sonstigen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften
  • Erwerb oder Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitglieds in gerader Linie (also Kinder, Eltern, Großeltern)
  • Erwerb von Wohneigentum, das bereits zuvor im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand.

Durchführung der Förderung

Für jedes minderjährige Kind wird ein Zuschuss in Höhe von maximal 1.200 € jährlich gezahlt. Der Zeitraum ist auf 10 Jahre beschränkt. Voraussetzung für diese maximale Förderung von insgesamt 12.000 € je Kind ist, dass man über die 10-jährige Dauer ununterbrochen Eigentümer (zumindest Miteigentümer) der geförderten Immobilie ist und diese als Hauptwohnsitz selbst für Wohnzwecke nutzt. 

Weitere Details zur Förderung

Zum Antragsteller

Jeder Antragsteller kann nur einmal gefördert werden.

Zum Kind

Auch für jedes Kind gibt es die Förderung nur einmalig. 

Für die Höhe der Förderung ist entscheidend, wie viele minderjährige Kinder bei Antragstellung im Haushalt leben. Die Kindergeldberechtigung muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Wird ein Kind nach dem Eingang des Antrags geboren oder sonst in den Haushalt aufgenommen, so kommt eine Förderung für dieses Kind nicht in Betracht.

Zum Haushaltseinkommen

Zur Ermittlung des Haushaltseinkommens, wie oben dargestellt, wird der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus dem zweiten und dem dritten Jahr vor Antragseingang gebildet. 

Zu dem relevanten Haushaltseinkommen zählt das Einkommen des Antragstellers ebenso wie dasjenige seines Ehe- oder Lebenspartners oder eines Partners in eheähnlicher Gemeinschaft. 

Das Einkommen ist durch Einkommensteuerbescheide nachzuweisen. Sollten Sie nicht über solche Bescheide verfügen, so sollten Sie diese rechtzeitig vor dem Antrag auf Baukindergeld bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen.

Zum Wohneigentum

Notwendig ist ein Eigentum des betroffenen Haushalts an dem Wohneigentum von mindestens 50%. 

Das Eigentum ist durch einen Grundbuchauszug nachzuweisen. Dieser wird sinnvollerweise bereits bei dem zuständigen Grundbuchamt angefordert, bevor der Antrag auf das Baukindergeld gestellt wird. 

Neubauten sind dann förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 erteilt wurde.
Ist eine Baugenehmigung nach dem jeweiligen Landesbaurecht nicht erforderlich, das Vorhaben also nur anzeigepflichtig, so ist erforderlich, dass die zuständige Gemeinde von der Bauanzeige Kenntnis erhalten hat und mit der Ausführung frühestens zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 begonnen werden durfte.

Wurde das Wohneigentum erworben, so muss der notarielle Kaufvertrag durch den/die Käufer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet worden sein.

Die Kosten für das Wohneigentum müssen höher sein als die Förderung durch das Baukindergeld. Anderenfalls ist eine Förderung ausgeschlossen.

...und wie erhalte ich diese Förderung?

Der Zuschuss ist bei der KfW zu beantragen, was online über das KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal) geschieht. 

Achtung: Der Zuschuss muss innerhalb von 6 Monaten nach Einzug in das Wohneigentum beantragt werden. Bei einem Kauf beginnt die Frist mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages.

Vor dem Einzug kann ein Antrag nicht wirksam gestellt werden.

Entscheidend ist insoweit das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum für das erste Mitglied des Haushalts, das einzieht. 

Nach Antragstellung müssen noch weitere Nachweise im Zuschussportal hochgeladen werden, damit der Zuschuss bewilligt und ausgezahlt werden kann. Dies muss binnen 3 Monaten nach Antragstellung geschehen.

Wenn die oben geschilderten Voraussetzungen vorliegen, so kann ein Antrag auf Baukindergeld bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Auszahlung

Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt und sind die notwendigen Nachweise erbracht, von der KfW geprüft und Ihre Baukindergeldberechtigung festgestellt worden, so erfolgt eine Auszahlungsbestätigung, aus der sich der konkrete Auszahlungstermin ergibt. Die Auszahlung erfolgt jährlich. In den folgenden Jahren erfolgen die Auszahlungen dann in demselben Monat.

Weitergehende Förderung, Kombination

Das Baukindergeld mag ein gutes Förderinstrument sein, ob es ausreichend ist steht aber auf einem anderen Blatt. Die Kombination mit anderen öffentlichen Förderinstrumenten ist aber möglich. 

In Betracht kommen etwa weitere Instrumente, die über die KfW bereitgestellt werden:

  • KfW-Wohnungseigentumsprogamm
  • Energieeffizient Sanieren
  • Altersgerecht Umbauen.

Daneben gibt es weitere Instrumente, auch Kredite, die ebenfalls genutzt werden können.

Dabei dürfen die Förderinstrumente insgesamt nicht höher als die Kosten für das Wohneigentum insgesamt sein.

Auskunfts-, Sorgfalt- und Informationspflichten

Gerne werden weitere Pflichten der Zuschussempfänger übersehen, daher erfolgt hier ein ausdrücklicher Hinweis.

Sie müssen zunächst alle Nachweise über die Einhaltung der Förderbedingungen im Original für 10 Jahre nach Zahlung der ersten Zuschussrate aufbewahren. Auf Verlangen müssen diese Dokumente vorgelegt werden. 

Außerdem ist die KfW sofort zu informieren, wenn die Immobilie nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt wird. Außerdem dann, wenn Sie nicht mehr mindestens Miteigentümer der Immobilie sind. Schließlich hat eine Information zu erfolgen, wenn der Eigentumsanteil des Haushalts an der Immobilie auf unter 50% absinkt.



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