Corona-Maßnahmen in Hessen ab dem 29. März 2021

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Nachdem die 7-Tage-Inzidenz wieder erheblich und kontinuierlich steigt, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, wieder schärfere Maßnahmen zu ergreifen. Der Lockdown geht also weiter. 

Inzwischen dürften die meisten Bürgerinnen und Bürger zwar einigermaßen routiniert im Umgang mit den Beschränkungen sein. Im Hinblick auf unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern  und nicht zuletzt die chaotische Behandlung von „Ruhetagen über Ostern“ halte ich es aber weiter für nötig, Ihnen die wesentlichen Regelungen möglichst geordnet und möglichst verständlich darzustellen. Dabei beschränke ich mich auf die Regelungen für das Bundesland Hessen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass gegebenenfalls vor Ort andere, schärfere Regelungen gelten können. Bitte informieren Sie sich daher auch über besondere, lokale Regelungen.


Quarantäne

Die Änderungen zur Quarantäne treten am 29. März 2021 in Kraft.

Nach wie vor gilt: Wer - gleich auf welchem Weg - aus dem Ausland nach Hessen einreist und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet (eine ständig aktualisierte Auflistung der Risikogebiete kann etwa über die Homepage des Robert-Koch-Instituts [RKI] abgerufen werden) aufgehalten hat, muss sich unverzüglich nach der Einreise in die eigene Wohnung (möglich ist auch eine andere Unterkunft, die die Absonderung ermöglicht) begeben.

Die Dauer der Quarantäne ist abhängig davon, wo die betroffene Person sich vor der Einreise aufgehalten hat.

Bei vorherigem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet (auch eine diesbezügliche Auflistung steht auf der Homepage des RKI zur Verfügung) dauert die Quarantäne 14 Tage ab der Einreise, in allen anderen Fällen nur 10 Tage.

Unerheblich ist, ob die Person zuerst in ein anderes Bundesland eingereist ist.

Besuch darf in der Quarantäne-Zeit nicht empfangen werden. Ausgenommen hiervon sind Personen, die demselben Hausstand angehören.


Quarantänepflichtige Personen müssen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn bei Ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (insbesondere nicht durch chronische Erkrankungen verursachter Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust) auftreten. 


Es gelten auch weiterhin einige Ausnahmen von der Quarantänepflicht.

Durchreisende sind nicht erfasst, müssen das Gebiet des Landes Hessen aber auf dem schnellsten Weg verlassen.

Besatzungen von Binnenschiffen sind nicht quarantänepflichtig, wenn Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung - insbesondere der Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge - ergriffen werden.

Wer beruflich grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportiert muss sich nicht in Quarantäne begeben, wenn er über ein negatives Testergebnis verfügt, wobei der Test frühestens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik vorgenommen worden sein darf.

Weitere Ausnahmen gibt es bei kurzen Aufenthalten bis zu 72 Stunden. Dies betrifft unter anderem Besuche bei Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, von Ehegatten oder Lebensgefährten, die nicht demselben Hausstand angehören oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. 

Die Darstellung der umfangreichen weiteren Ausnahmen würde den hier gewählten Rahmen sprengen, ich weise aber darauf hin, dass auch im Übrigen noch weitere Ausnahmen bestehen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen kann. 


Die Quarantäne-Zeit kann zudem durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden. Das Ende tritt frühestens ab dem 5. Tag nach der Einreise ein. Der Test selbst darf dabei erst mindestens 5 Tage nach der Einreise vorgenommen worden sein. Die Möglichkeit der Verkürzung gibt es nicht bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet. Die Informationspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt bei Auftreten von Symptomen (siehe oben) gilt auch bei Verkürzung der Quarantänepflicht für 10 Tage nach der Einreise. 

Die Quarantänepflicht gilt auch, wenn mit einem PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wird. Die Dauer der Quarantäne beläuft sich dann auf 14 Tage. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie bei der Einreise (siehe oben). 

Allerdings wird für dringende und unaufschiebbare Erledigungen (etwa zur Deckung des täglichen Bedarfs) die Quarantänepflicht ausgesetzt. 


Einrichtungsschutz

Die Corona-Einrichtungsschutzverordnung in der hier dargestellten Form gilt ab dem 1. April 2021.

Eine Vielzahl von Einrichtungen darf nicht uneingeschränkt besucht werden.


Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen dürfen grundsätzlich zu Besuchszwecken nicht betreten werden.

Ausnahmen gelten für den Besuch durch Seelsorgerinnen und Seelsorger, die Eltern eines minderjährigen Kindes, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Außerdem ist der Besuch im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung möglich. 

In jedem Fall ist die Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Die Leitung einer solchen Einrichtung kann im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn dies nach der Einschätzung des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist. Insbesondere kann dies bei Geburten oder bei Personen im Sterbeprozess in Betracht kommen.

Besuche sind allerdings ausgeschlossen, wenn die Besucherin / der Besucher selbst oder Angehörige ihres / seines Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder solange sich Angehörige ihres / seines Hausstandes in individueller Quarantäne befinden. 

Es muss jeweils ein auf die konkrete Einrichtung bezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen umgesetzt werden, außerdem müssen einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen. 

Dabei dürfen innerhalb der ersten 6 Tage des Aufenthalts bis zu zwei Besuche, ab dem 7. Tage des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen werden. 

Kommt es zu einem meldepflichtigen Infektionsgeschehen oder einer bestätigten Information mit SARS-CoV-2, so sind Besuche nicht mehr gestattet, bis das zuständige Gesundheitsamt eine abweichende Entscheidung trifft. 

Zwingend sind Name, Anschrift, Telefonnummer und Besuchszeit einer jeden Besucherin / eines jeden Besuchers aufzunehmen und für die Dauer eines Monats aufzubewahren, um eine Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten zu gewährleisten.

Die Besucher müssen jederzeit einen Mindestabstand von 1,50m zu der besuchten Person einhalten, eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte Maske (Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Maske) tragen und den angeordneten Hygieneregeln nachkommen. 


Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Alten- und Pflegeheime, sowie Einrichtungen für geistig und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche dürfen nach Maßgabe von zu erstellenden Besuchskonzepten der Einrichtungen besucht werden. 

Personen in Alten- und Pflegeheimen dürfen täglich Besuche von jeweils bis zu 2 Personen empfangen. 

Jederzeit möglich ist der Besuch durch die bereits im Rahmen der Krankenhäuser dargestellten, besonderen Personengruppen. 

Besucherinnen und Besucher müssen bei Ihren Besuchen jederzeit eine medizinische Maske tragen. Für den Besuch von Alten- oder Pflegeheimen muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden; ein Schnelltest darf dabei nicht früher als 48 Stunden, ein PCR-Test nicht früher als 3 Tage vor dem Besuch durchgeführt worden sein. 

Auch in diesem Bereich ist der Besuch ausgeschlossen, wenn Krankheitssymptome (auch bei Angehörigen desselben Hausstandes) oder eine individuelle Quarantäne von Angehörigen desselben Hausstandes vorliegt. Darüber hinaus auch, wenn ein in der Einrichtung durchgeführter Test ein positives Testergebnis erbracht hat. 


Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

Kitas und Horte dürfen nicht durch Kinder besucht werden, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Hausstandes Krankheitssymptome aufweisen. 

Grundsätzlich erfolgt die Betreuung im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Das Hygienekonzept des Landes Hessen kann auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration eingesehen werden. 


Schulen und Ausbildungseinrichtungen

In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt Wechselunterricht.

Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt Distanzunterricht.

In den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt, wobei durch die Schulleitung phasenweise Distanzunterricht angeordnet werden kann. 

In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung, nach Möglichkeit eine medizinische Maske, zu tragen. 

Der Präsenzunterricht und andere schulische Veranstaltungen dürfen nicht durch Schülerinnen und Schüler besucht werden, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Hausstandes Krankheitssymptome aufweisen. 

Auf Antrag kann eine Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht erfolgen, wenn ein Angehöriger des Hausstandes aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Verlaufs ausgesetzt ist. 


Kontakt- und Betriebsbeschränkung

Die Änderungen bezüglich der Beschränkung von Kontakten und Betrieben gilt ab dem 29. März 2021.


Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Im öffentlichen Raum sind Gruppen von höchstens fünf Personen gestattet, die sich aus maximal zwei Hausständen zusammensetzen dürfen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre bleiben unberücksichtigt. 

Dieses Verbot gilt nicht für die Zusammenarbeit aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, ebenso nicht für Sitzungen und Gerichtsverhandlungen. Ausgenommen sind weiter die Abnahme von Prüfungen, der Betrieb von Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen und familiäre Betreuungsgemeinschaften. 

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,50m einzuhalten.

Verhaltensweisen, die die Einhaltung des Abstandsgebots gefährden könnten (gemeinsames Feiern, Tanzveranstaltungen etc.) sind untersagt. Auf die Personenzahl kommt es nicht an.

Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen (wird von den jeweils zuständigen Behörden festgelegt) ist untersagt.


Glaubensgemeinschaften dürfen sich zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen treffen, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann, keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören weitergereicht werden und kein Gemeindegesang stattfindet. 

Außerdem müssen Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgenommen und für einen Monat aufbewahrt werden, um eine Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten zu ermöglichen. Geeignete Hygienekonzepte müssen umgesetzt und durch gut sichtbare Aushänge bekannt gemacht werden. 


Sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen aufgenommen und für einen Monat aufbewahrt werden, um eine Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten zu ermöglichen. Geeignete Hygienekonzepte sind umzusetzen und durch gut sichtbare Aushänge bekannt zu machen.


Für private Zusammenkünfte wird eine Beschränkung auf maximal zwei Hausstände und höchstens 5 Personen dringend empfohlen. Ebenso wird die Einhaltung des Mindestabstands auch bei privaten Zusammenkünften dringend empfohlen. 

Die Empfehlungen des RKI zur Hygiene sind bei jedem Zusammentreffen zu beachten. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten. 


Mund-Nasen-Bedeckung

Mund-Nasen-Bedeckungen sind zu tragen

  • in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude
  • in allen Arbeits- und Betriebsstätten (dies gilt nicht am Platz, wenn ein Abstand von 1,50m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann)
  • in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung, in Kantinen oder Mensen bis zur Einnahme des Sitzplatzes
  • in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr
  • auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel
  • in Fahrzeugen, wenn sich darin Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören.

Medizinische Masken (OP-Masken oder Masken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) sind zu tragen

  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Bereiche vor den Geschäften sowie der Ladenstraßen, der Wochen-, Spezial- und Flohmärkte, in Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen
  • in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen
  • in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs
  • auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden.

Diese Pflicht gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren und für Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Besteht kein Kontakt zu anderen Personen oder sind andere, mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen, so kann die Pflicht ebenfalls entfallen. 


Schließung und Betrieb von Einrichtungen

Auch weiterhin bleibt eine Vielzahl von Einrichtungen geschlossen. Dies betrifft

  • Tanzlokale, Discos und Clubs
  • Prostitutionsstätten
  • Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann
  • Schwimmbäder, Thermalbäder und Saunen
  • Freizeitparks
  • die Innenbereiche von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten
  • Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.

Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos, sowie für die Innenbereiche der Müssen und Schlösser, außerdem für Messen.


Sportbetrieb

Der Freizeit- und Amateursport ist nur alleine oder in Gruppen von bis zu 5 Personen aus maximal zwei Hausständen gestattet. Dies betrifft öffentliche und private Sportanlagen gleichermaßen. 

Kinder bis 14 Jahre dürfen unabhängig von der Personenzahl auf ungedeckten Sportanlagen Sport treiben. 

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, wenn diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt. 

Die Öffnung von Fitnessstudios erfordert zusätzlich, dass Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden, nur eine Person je angefangene 40qm Trainingsfläche eingelassen wird, ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und Name, Anschrift und Telefonnummer der Besucherinnen und Besucher zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten aufgenommen und für einen Monat aufbewahrt wird. 


Verkaufsstätten des Einzelhandels

Auch weiterhin ist der Einzelhandel insgesamt geschlossen. Ausnahmen gelten im Wesentlichen für

  • den Online-Handel
  • Lebensmittelhandel
  • Wochenmärkte
  • Reformhäuser
  • Getränkemärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken und Drogerien
  • Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Poststellen
  • Tankstellen, Autohöfe und Autoraststätten
  • Kioske
  • Gartenmärkte und Blumenläden
  • Buchhandlungen
  • Bau- und Heimwerkermärkte


Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Kneipen

Gaststätten, Kantinen, Eisdielen und ähnliche Einrichtungen dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung anbieten. 

Übernachtungen sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. 

Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.


Dienstleistungen

Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten sollen möglichst ohne persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. 

Im Bereich der Körperpflege dürfen Dienstleistungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung erbracht werden. Können Dienstleistungen nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung in Anspruch genommen werden, so sollen sie nur bei Vorliegen eines tagesaktuellen Tests erbracht werden und wenn ein Testkonzept für das Personal besteht. 

Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sind aufzunehmen und zur Kontaktnachverfolgung für einen Monat aufzubewahren.


Kommunale Modellprojekte

Neu ist, dass die Hessische Landesregierung nun auch befristete Modellprojekte beschließen kann. Werden solche Modellprojekte von den Landkreisen, Städten oder Gemeinden umgesetzt, so können befristet Ausnahmen von den Regelungen der vorstehend dargestellten Verordnungen zugelassen werden.



Ich wünsche Ihnen, dass Sie weiterhin so gut wie möglich durch die Pandemie kommen, insbesondere gesund bleiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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